877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO)*
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
- "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, << ... weiter wie Vorlage ... >>. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen MS-Reifen angebracht sind." '.
- *bei Annahme von Ziffer 1 und Ziffer 2 sind diese redaktionell zusammenzufassen.
Begründung:
Für Kraftomnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen und Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen sollen auf den Antriebsachsen montierte Winterreifen genügen, um der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Es wird für erforderlich gehalten, diese Ausnahme wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes in der gesetzlichen Regelung selbst zu treffen und nicht nur in der amtlichen Begründung zu verankern.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 - neu - StVO)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
- "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, << ... weiter wie Vorlage ... >>. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine MS-Reifen verfügbar sind." '.
Begründung:
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel mit derart grobstolligen Reifen oder Ganzjahresreifen ausgerüstet, dass sie auch bei winterlichen Wetterverhältnissen eingesetzt werden können, ohne eine Gefahr oder eine Behinderung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darzustellen.
Die Freistellung von Einsatzfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Polizei beruht auf dem Erfordernis, derartigen Fahrzeugen eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, wenn dies zwar unterhalb der Schwelle des § 35 Absatz 1 (dringendes Erfordernis) erfolgt, aber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass für diese Einsatzfahrzeuge bauartbedingt keine MS-Reifen erhältlich sind.
- *bei Annahme von Ziffer 1 und Ziffer 2 sind diese redaktionell zusammenzufassen.
3. Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst: << ... weiter wie Vorlage ... >>
- b) In Nummer 6 werden in der Spalte Tatbestand die Wörter "durch Nebel, Schneefall oder Regen oder" durch ein Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe " § 2 Absatz 3a Satz 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3a Satz 2"* ersetzt.'.
Begründung:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
B
4. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
- * Wird bei Annahme von Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 redaktionell angepasst.