881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 27 Absatz 3 Satz 1 BVFG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 27 Absatz 3 Satz 1 ist nach den Wörtern "Einbeziehung eine" das Wort "besondere" einzufügen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltene einfache Härtefallregelung führt dazu, dass unabhängig vom Aussiedlungszeitpunkt des Spätaussiedlers und der Dauer der bewusst herbeigeführten Familientrennung eine nachträgliche Disposition ganzer Lebenssachverhalte ermöglicht wird. Indem bei der Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, auf eine Bandbreite von in der Person des Spätaussiedlers oder der des Einzubeziehenden liegenden individuellen Aspekten abgestellt werden kann, ist der Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nahezu unbegrenzt. Auf diese Weise besteht die Gefahr, dass das Regelverfahren einschließlich seiner Folgen ausgehöhlt wird. Um dieses zu vermeiden, ist die Geltendmachung einer besonderen Härte zu fordern, welche in der Person des Spätaussiedlers oder der des Einzubeziehenden liegende besondere persönliche oder familiäre Umstände erfordert, die nach Art und Schwere so gravierend sind, dass die Versagung einer nachträglichen Einbeziehung zu unerträglichen Belastungen des Spätaussiedlers oder des im Aussiedlungsgebiet Verbliebenen führen würde.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 27 Absatz 3 Satz 4 - neu - BVFG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 27 Absatz 3 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Die nachträgliche Einbeziehung ist drei Jahre ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn die Ausreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht innerhalb dieser drei Jahre erfolgt."
Begründung:
Dem Gesetzentwurf mangelt es an hinreichender Bestimmtheit. Es ist keine zeitliche Begrenzung für die Ausreise nach Geltendmachung eines Härtefalls vorgesehen, was dazu führt, dass eine Ausreise in den Geltungsbereich des BVFG nach erfolgter nachträglicher Einbeziehung zeitlich unbeschränkt möglich ist. Dieses steht mit der gesetzgeberischen Intention, bei Vorliegen eines Härtefalls mittels nachträglicher Einbeziehung eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, nicht im Einklang. Auch ist nicht kalkulierbar, wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt tatsächlich in das Bundesgebiet einreisen. Um den Ländern ein Mindestmaß an Planungssicherheit zu geben, wird die nachträgliche Einbeziehung auf drei Jahre nach Bekanntgabe befristet. Erfolgt die Ausreise in das Bundesgebiet nicht innerhalb dieser Frist, erlischt die Einbeziehung kraft Gesetzes. Den berechtigten Interessen der Betroffenen wird insoweit hinreichend Rechnung getragen, als dass ihnen ausreichend Zeit eingeräumt wird, ihre Angelegenheiten im Aussiedlungsgebiet zu ordnen.