Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen KOM (2008) 213 endg.; Ratsdok. 8646/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. April 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. April 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 24. April 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 512/96 = AE-Nr. 962261,
Drucksache 318/01 = AE-Nr. 011296, AE-Nr. 053616 und AE-Nr. 070054

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ("Settlement Finality Directive", SFD) und die Richtlinie über Finanzsicherheiten ("Financial Collateral Arrangements Directive", FCD) an die jüngsten Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Zu diesem Zweck soll zunächst einmal der durch die SFD gewährleistete Schutz auf die Nachtverarbeitung und die Abwicklung zwischen verbundenen Systemen ausgeweitet werden, da gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente1 ("Markets in Financial Instruments Directive", im Folgenden "MiFID") und dem Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement (im Folgenden "Kodex") davon auszugehen ist, dass die Systeme in zunehmendem Maße miteinander verknüpft und interoperabel werden. Zum Zweiten soll der durch die beiden Richtlinien gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten (nämlich Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind) ausgeweitet und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert werden. Und schließlich wird mit dem Vorschlag bezweckt, einige Vereinfachungen und Präzisierungen vorzunehmen, die die Anwendung der FCD und der SFD erleichtern sollen.

Die jüngsten - nach wie vor anhaltenden - Turbulenzen auf den Finanzmärkten liefern zusätzliche Argumente für einen solchen Vorschlag, da die ins Auge gefassten Lösungen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Instrumente leisten würden die es ermöglichen, Instabilität und Turbulenzen auf den Finanzmärkten in den Griff zu bekommen. So würde die Festlegung eines harmonisierten Rechtsrahmens für die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten bei grenzüberschreitenden Transaktionen dabei behilflich sein, die Marktliquidität zu erhöhen die in den letzten Monaten stark gelitten hat. Außerdem ist es für die Stabilität der Finanzmärkte unabdingbar, auf Märkten, die einem raschen Wandel unterworfen sind, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Abwicklungssysteme zu sorgen.

1.2. Allgemeiner Kontext

In den letzten Jahren haben sich neue Arten von Aktiva, wie Bankdarlehen oder "Kreditforderungen", zu einer wichtigen Quelle für die auf den Finanzmärkten immer häufiger praktizierte Besicherung von Geschäften entwickelt. Im August 2004 beschloss der Rat der Europäischen Zentralbank, ab dem 1. Januar 2007 Kreditforderungen als eine zulässige Art von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzuerkennen. Einige Mitgliedstaaten, und zwar Frankreich, Deutschland, Spanien, Österreich und die Niederlande, akzeptierten Kreditforderungen bereits vorher, wenngleich dabei unterschiedliche rechtliche Regelungen galten. Um für alle Zentralbanken gleiche Bedingungen zu schaffen und die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten zu fördern, muss der einschlägige Rechtsrahmen2 harmonisiert werden.

Eine weitere wichtige Entwicklung auf den Finanzmärkten ist die Zunahme der Verbindungen zwischen Systemen. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzen und möglicherweise sogar beschleunigen wird - infolge der Einführung des Kodex, der von den Anbietern im Bereich der zentralen Marktinfrastrukturdienste am 7. November 2006 angenommen wurde3. Ziel des Kodex ist es, die Effizienz der europäischen Abrechnungs- und Abwicklungssysteme zu verbessern, indem das in den Artikeln 34 und 46 der MiFID verankerte Recht der Nutzer auf Wahl des Systems zu einer echten Option anstelle einer bloßen theoretischen Möglichkeit wird. Die in Kapitel IV des Kodex enthaltenen allgemeinen Grundsätze und die detaillierten Regeln in der Leitlinie zu Zugang und Interoperabilität4, die die Infrastrukturdiensteanbieter im Juni 2007 vorlegten, ermöglichen eine Wahl des Diensteanbieters durch die Nutzer, indem es für die Systeme leichter gemacht wird, Verbindungen aufzubauen, d. h. Zugang zu Systemen auf ausländischen Märkten zu erlangen und mit diesen interoperabel zu werden. Um sicherzustellen, dass auch in dieser neuen Situation an den Zielen der SFD festgehalten wird, sieht der Vorschlag eine Anpassung der SFD an diesen neuen "Marktplatz" vor, der durch einen immer höheren Vernetzungsgrad gekennzeichnet ist.

1.3. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die beiden Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen und über Finanzsicherheiten sind die Hauptinstrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Finanzsicherheiten, Abrechnung und Abwicklung. Die vorgeschlagenen Änderungen befinden sich im Einklang mit den Vorschriften der MiFID und in gewissem Maße auch mit in den Eigenkapitalrichtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG5 enthaltenen spezifischen Bestimmungen über Solvabilitätskoeffizienten. Auch einige Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten6 und der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren7 sind für Finanzsicherheiten von Bedeutung.

Jedoch gibt es keinen EU-weit geltenden Rechtsrahmen für die Behandlung von intermediär-verwahrten Wertpapieranteilen. Im Bewusstsein, dass dies ein potenzielles rechtliches Risiko bei grenzüberschreitenden Transaktionen darstellen kann setzte die Kommission im Januar 2005 die Gruppe für Rechtssicherheit ein, die die Kommission mit Blick auf die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens beraten soll. Der Abschlussbericht der Gruppe wird für Ende 2008 erwartet. Er wird die Richtlinie über Finanzsicherheiten und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechungen sowie die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Änderungen ergänzen. Gleichzeitig plant auf internationaler Ebene UNIDROIT, das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts, im September 2008 eine Diplomatische Konferenz mit dem Ziel einzuberufen, ein Übereinkommen über materiellrechtliche Vorschriften betreffend intermediär-verwahrte Wertpapiere zu erzielen. Die im Entwurf des Übereinkommens enthaltenen Vorschriften orientieren sich zum Teil an der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Richtlinie über Finanzsicherheiten und dürften keine Inkompatibilitätsprobleme bereiten.

Des Weiteren sollen die Bestimmungen über Kreditforderungen nicht in die Verbraucherrechte und insbesondere nicht in die durch die kürzlich beschlossene Verbraucherkreditrichtlinie [...] gewährten Rechte eingreifen. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts ist auf Kreditforderungen beschränkt die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind, womit Kreditforderungen einzelner Verbraucher grundsätzlich ausgeschlossen sind. Nach den vom Eurosystem angewandten Zulässigkeitskriterien gehören Schuldner oder Bürgen entweder dem öffentlichen Sektor an oder es handelt sich um nicht im Finanzbereich tätige oder internationale/supranationale Einrichtungen. Im Übrigen wird der Schwellenwert für alle Inlandsgeschäfte ab 2012 auf 500 000 EUR festgesetzt, wohingegen sich die Höchstgrenze für Verbraucherkreditvereinbarungen voraussichtlich in einer Größenordnung von 50 000 bis 100 000 EUR bewegen wird. Mit Blick auf die wenigen Fälle, in denen Kreditforderungen von Verbrauchern im Spiel sein könnten, was derzeit - soweit es um das Eurosystem geht - nicht der Fall zu sein scheint, wird eine spezifische Bestimmung hinzugefügt, die der Verbraucherkreditrichtlinie Vorrang einräumt.

2. Anhörung Interessierter Kreise

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Nach Auswertung der Fragebögen, die die Mitgliedstaaten ausgefüllt und an die Kommission zurückgeschickt hatten, billigte die Kommission am 15. Dezember 2005 den Auswertungsbericht über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen8. Der Bericht gelangte zu dem Schluss, dass die SFD generell gut funktioniere. Es wurden jedoch zehn Punkte im Zusammenhang mit Umsetzung und Anwendung herausgearbeitet, die einer eingehenderen Analyse bedürften. Nach Einholung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank forderte die Kommission auch Wirtschaft, Verbraucher und andere Interessenträger auf, sich zu äußern. Bis zum 30. Juni 2006 waren sieben weitere Reaktionen eingegangen.

Im Vorfeld der Ausarbeitung ihres Bewertungsberichts vom 20. Dezember 20069 über die Richtlinie über Finanzsicherheiten ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank und die EWR-Staaten Anfang 2006, einen Fragebogen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie auszufüllen. Für die Befragung des privaten Sektors wurde ein weniger ausführlicher Fragebogen erstellt. Zusätzlich zu den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der EZB gingen bei der Kommission 27 Antworten von einem breiten Spektrum wichtiger Finanzmarktakteure und Organisationen ein. Auch der FCD-Bericht gelangte zu dem Schluss, dass die Richtlinie gut funktioniere. Vorgeschlagen wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Kreditforderungen. Informationen zu den beiden Richtlinien, den Anhörungen und den Berichten sind auf der Website der GDMARKT10 zu finden.

Beide Berichte wurden anschließend eingehend mit den Mitgliedstaaten und der EZB im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses ("European Securities Committee", ESC) und mit der Wirtschaft im Rahmen der verschiedenen Stakeholder-Gruppen (z.B. CESAME11) erörtert. Auch wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt in der die EZB und die nationalen Zentralbanken vertreten sind, um speziell über Änderungen der Rechtsvorschriften im Hinblick auf Kreditforderungen zu beraten.

3. Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung12 zu den verschiedenen Optionen vorgenommen die in Betracht kommen, um die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten zu erleichtern, die Stabilität der Abwicklungssysteme zu gewährleisten und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Das Fazit lautet, dass der logischste und effizienteste Weg zur Verwirklichung dieser Ziele die Änderung der einschlägigen Richtlinien durch eine Änderungsrichtlinie ist.

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 1998/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ist dieselbe Rechtsgrundlage wie die der beiden zu ändernden Richtlinien, also Artikel 95 EG-Vertrag.

4.2. Subsidiaritätsprinzip

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte eine Legislativmaßnahme auf Gemeinschaftsebene nur dann erlassen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Mit der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen wurde bereits verdeutlicht, wie wichtig es ist, das Systemrisiko, das derartigen Systemen innewohnt, durch gemeinsame Vorschriften einzudämmen.

Was die FCD betrifft, so haben die vorgeschlagenen Änderungen keinen Einfluss auf die Entscheidung der Mitgliedstaaten, Kreditforderungen als Sicherheiten zuzulassen oder nicht; diese Entscheidung bleibt allein den Mitgliedstaaten überlassen. Der vorgeschlagene Rechtsakt soll lediglich für als Sicherheiten verwendete Kreditforderungen denselben Schutz garantieren, den andere Arten von Finanzsicherheiten genießen. Darüber hinaus wird durch die Anwendung harmonisierter Vorschriften für Kreditforderungen, die als Sicherheiten eingesetzt werden deren Nutzung bei grenzüberschreitenden Geschäften erleichtert.

Der Vorschlag befindet sich somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

4.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er ausschließlich Änderungen vorsieht, die erforderlich sind, um eine grenzüberschreitende Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten, eine Interoperabilität der Systeme und einige kleinere Vereinfachungen zu ermöglichen.

4.4. Vereinfachung und Präzisierung

Der Vorschlag sieht einige sinnvolle Erleichterungen und Präzisierungen der beiden Richtlinien vor. So soll beispielsweise die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten erleichtert werden. Vorgeschlagen wird zu diesem Zweck eine vereinfachte Regelung zum Nachweis der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheiten anstelle eines langwierigen (und damit kostspieligen) Verfahrens, bei dem ein Nachweis jeder einzelnen Kreditforderung verlangt wird. Außerdem wird vorgeschlagen die in Artikel 4 Absatz 3 der FCD vorgesehene, aber nicht in Anspruch genommene Ausnahmeregelung sowie veraltete Verweise in beiden Richtlinien zu streichen. Was die SFD betrifft, würde eine Präzisierung der in ihr enthaltenen Bestimmungen ihre Anwendung erleichtern. So sieht der Vorschlag beispielsweise vor, den persönlichen Anwendungsbereich der SFD zu präzisieren, indem in Artikel 2 eindeutig auch E-Geld-Institute erfasst werden.

4.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagen wird eine Richtlinie, da es um die Änderung zweier bestehender Richtlinien geht. Die angestrebte Rechtswirkung lässt sich nur mit diesem Instrument erreichen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt und erfordert keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen.

6. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Der vorliegende Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie betrifft in erster Linie die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten. Zum Zweiten wird - abgesehen von technischen Änderungen - angestrebt, den durch die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen vorgesehenen Schutz auf Systeme auszuweiten, die in zunehmendem Maße grenzüberschreitend operieren.

6.1. Artikel 1: Änderungen der Finalitätsrichtlinie ("SFD")

6.1.1. Artikel 1 SFD

Unter Buchstabe a wird "Ecu" durch "Euro" ersetzt. Unter Buchstabe c wird auch die Europäische Zentralbank aufgeführt, damit auch ihre Transaktionen abgedeckt werden.

6.1.2. Artikel 2 SFD

Buchstabe b enthält mehrere Verweise auf Richtlinien der Gemeinschaft, die nicht mehr gültig sind und durch andere Richtlinien ersetzt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind vor allem redaktioneller Art, umfassen aber auch zwei inhaltliche Änderungen.

Zunächst einmal wird der Status von E-Geld-Instituten geklärt. Wie in der Bewertung durch die Kommission dargelegt, gingen in der Vergangenheit die Auffassungen der Mitgliedstaaten darüber auseinander, ob E-Geld-Institute als Kreditinstitute anzusehen sind oder nicht. Dadurch, dass der in Artikel 2 Buchstabe b enthaltene Verweis auf die Richtlinie 77/780/EWG durch einen Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG - der konsolidierten Neufassung der Richtlinie aus dem Jahr 1977 - ersetzt wird, ist nunmehr klar, dass E-Geld-Institute in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Der Kodex sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie Systeme miteinander verbunden sein können. Drei dieser Möglichkeiten sind für die SFD von Bedeutung: Standardzugang, individueller Zugang und Interoperabilität. Systeme, die über den Zugang miteinander verbunden sind, wobei ein System Teilnehmer eines anderen Systems wird, werden von der SFD nicht erfasst, da ein "System" derzeit nicht Teilnehmer sein kann. Dies ist problematisch, da ein solcher Zugang wahrscheinlich nicht nur infolge des Kodex, sondern auch infolge der MiFID zunehmend wichtiger werden wird. Buchstabe f wird daher dahingehend geändert, dass auch ein System Teilnehmer werden kann.

Unter Buchstabe g wird der Begriff "indirekter Teilnehmer" definiert. Die SFD erlaubt es den Mitgliedstaaten, den durch die Richtlinie gewährleisteten Schutz auf indirekte Teilnehmer auszuweiten, d. h. einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer anzusehen wenn sie der Auffassung sind, dass dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für Kreditinstitute, die Mitglieder von Zahlungssystemen sind. Andere - wie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen (einschließlich Verrechnungsstellen eines anderen Systems) oder Clearingstellen - können nicht als Teilnehmer betrachtet werden. Außerdem gilt die Möglichkeit, einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer anzusehen, nicht für Abwicklungssysteme. Es gibt keinen offensichtlichen Grund für diese Diskriminierung, weshalb in dem Vorschlag eine Ausweitung der Definition auf indirekte Teilnehmer vorgesehen ist.

Bei Buchstabe h handelt es sich um eine rein technische Aktualisierung: Der Verweis auf die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD) wird durch einen Verweis auf die MiFID ersetzt.

Unter Buchstabe m werden nunmehr Kreditforderungen, die zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen sind, ausdrücklich als Sicherheit - im Sinne der Definition von "dingliche Sicherheit" - anerkannt, so dass jegliche Unsicherheit bzw. unterschiedliche Anwendung in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Um der infolge der MiFID und des Verhaltenskodex zu erwartenden Zunahme von Verbindungen in Form von Interoperabilität oder einem multilateralen Zahlungssystem wie TARGET2 Rechnung zu tragen, wird unter dem Buchstaben n (neu) der Begriff "interoperables System" definiert. Auf diese Weise sollen Situationen erfasst werden, in denen Systeme (Zahlungssysteme, Wertpapierlieferund -abrechungssysteme, Clearingstellen oder zentrale Vertragsparteien) im Wege der Interoperabilität miteinander verbunden sind. Damit werden systemübergreifende Abrechnungs-, Abwicklungs- und DVP-Vereinbarungen (DVP: "Delivery versus payment", d. h. "Lieferung gegen Zahlung") erleichtert.

Unter Buchstabe o (neu) wird eine Definition des Begriffs "Systembetreiber" eingeführt um klarzustellen, wer für den Betrieb des Systems verantwortlich ist und wer rechtlich für den Betrieb des Systems haftet.

6.1.3. Artikel 3 SFD

Absatz 1: Es wird eine Änderung eingeführt, die jegliche Unsicherheit bezüglich des Status von Nachtverarbeitungsdiensten ausräumen soll. Seit Erlass der SFD führen immer mehr Systeme Geschäftstage ein, die unmittelbar nach Abschluss des Geschäftstags T-1 beginnen. Derartige Systeme bieten eine Nachtverarbeitung an, insbesondere für die Ausführung von Massengeschäften und Privatkundengeschäften. Derzeit besteht Unsicherheit darüber, ob der durch die SFD gewährleistete Schutz auch in vollem Umfang für die Nachtverarbeitung gilt, da nur Zahlungs- und Transferaufträge erfasst werden, die am selben Kalendertag ("Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens") ausgeführt werden. Eine enge Auslegung der SFD legt den Schluss nahe, dass ein Zahlungs- bzw. Transferauftrag, der zum Zeitpunkt T-1 in das System eingebracht wurde, nur dann geschützt ist, wenn die Stapelverarbeitung vor Mitternacht abgeschlossen wird, wohingegen dies nicht für einen Auftrag gilt, der nach Mitternacht noch im Verarbeitungsprozess ist.

Damit würde eine beträchtliche Zahl von Aufträgen von der Richtlinie nicht abgedeckt. Daher wird vorgeschlagen, das Wort "Tag" durch die Formulierung "Geschäftstag - gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition" zu ersetzen.

Darüber hinaus wird ausdrücklich der "Systembetreiber" erwähnt, damit klar ist, wem es obliegt, den Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festzustellen (Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle).

Absatz 4 (neu): Um den auf Interoperabilität basierenden Verbindungen Rechnung zu tragen, zu denen es infolge des Kodex kommen kann, soll dieser Absatz der vorgeschlagenen Richtlinie klarstellen, wie sich im Falle interoperabler Systeme der Zeitpunkt des Einbringens des Auftrags bestimmt. Wenn nicht eindeutig geklärt ist, welche Systemregeln anwendbar sind, kann die Interoperabilität zur Folge haben, dass die Teilnehmer eines Systems oder gar das System selbst Risiken ausgesetzt werden die aus Übertragungseffekten oder Fehlern in anderen Systemen resultieren, mit denen das System interoperabel ist. Die mangelnde Klarheit darüber, welches System maßgeblich ist, wird zunehmend zu einem Problem, da immer mehr Systeme eine gegenseitige Interoperabilität beantragen (im Gefolge der MiFID und des Kodex).

6.1.4. Artikel 5 SFD

Wie in Bezug auf den "Zeitpunkt des Einbringens", soll klargestellt werden, dass im Falle interoperabler Systeme auch die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt werden.

6.1.5. Artikel 9 SFD

Viele Systeme operieren auf der Grundlage von Besicherungsmechanismen, bei denen die Teilnehmer - häufig automatisch - eine Sicherheit zugunsten des Systems bestellen oder bei denen ein Sicherheitenpool zur Absicherung der Abwicklung im Falle eines Ausfalls gebildet wird. Für den Fall einer Interoperabilität ist diese Art der Bestellung einer Sicherheit durch den derzeitigen Wortlaut der SFD nicht ausdrücklich abgedeckt. Daher wird vorgeschlagen, in Absatz 1 explizit auch auf die Rechte von Systemen abzustellen.

Außerdem wird das Wort "künftig" gestrichen, das zweimal im Zusammenhang mit der Europäischen Zentralbank vorkommt.

6.1.6. Artikel 10 SFD

Anknüpfend an die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 2 Buchstabe o und des Artikels 3 Absatz 1 wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie der Kommission mitteilen, für welche Systeme die Richtlinie gilt, auch den Betreiber der betreffenden Systeme nennen sollten. Diese Verpflichtung würde sowohl in Bezug auf die bestehenden als auch in Bezug auf künftige Systeme gelten.

6.2. Artikel 2: Änderungen der Richtlinie über Finanzsicherheiten ("FCD")

6.2.1. Artikel 1 FCD: "Gegenstand und Anwendungsbereich"

Artikel 1 Absatz 2 enthält mehrere Verweise auf Richtlinien der Gemeinschaft, die nicht mehr gültig sind und durch andere Richtlinien ersetzt wurden. Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich lediglich um technische Aktualisierungen.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a: Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit oder Finanzinstrumente. Bei der Umsetzung der FCD haben drei Mitgliedstaaten - die Tschechische Republik, Frankreich und Schweden - spezifische Arten von Forderungen, wie beispielsweise Kreditforderungen, in die Liste der Vermögenswerte aufgenommen, die im Rahmen der FCD als Sicherheiten in Betracht kommen. Mit Verabschiedung der hier vorgeschlagenen Richtlinie würden Kreditforderungen, die zur Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind, gemeinschaftsweit als dritte Kategorie hinzukommen.

Absatz 5: Es wird ein anderer Modus operandi für den Nachweis der Bestellung einer Sicherheit in Form von Kreditforderungen beschrieben. Die nach der derzeitigen Regelung geforderten Nachweise in Form von im Effektengiro übertragenen Wertpapieren oder Barsicherheiten sind im Falle von als Sicherheiten eingesetzten Kreditforderungen nicht angemessen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Praktiken und angesichts des Interesses der Finanzmärkte an einfachen, reibungslos funktionierenden Verfahren muss die Aufnahme in eine Liste von Forderungen, die dem Sicherungsnehmer übergeben wird, ausreichen. Auf detaillierte Angaben zur Mobilisierung der als Sicherheit bestellten Forderungen und zur Methode der Identifizierung sollte verzichtet werden können. Die Liste kann in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt werden, auch auf elektronischem Wege, da einige nationale Zentralbanken elektronische Listen verwenden.

Absatz 6: Anders als Barmittel oder Finanzinstrumente sind Kreditforderungen nicht fungibel. Somit kann ein Sicherungsnehmer, der sein Verfügungsrecht ausübt, dem Sicherungsgeber nach Abschluss der Transaktion keine Sicherheit derselben Art zurückerstatten. Daher wäre es sinnvoll, klarzustellen, dass das Verwertungsrecht gemäß Artikel 5 nicht für Kreditforderungen gilt.

6.2.2. Artikel 2 FCD: "Begriffsbestimmungen"

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: In der Definition "Finanzsicherheit in Form der

Vollrechtsübertragung" werden die Worte "oder die Übertragung aller Rechte daran" hinzugefügt um eine Unterscheidung zu treffen zwischen dem Eigentum an Barmitteln oder Finanzinstrumenten einerseits und den Rechten an Kreditforderungen andererseits.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o: Definition des Begriffs "Kreditforderung"

Es wird ein neuer Buchstabe o angefügt, in dem der Begriff "Kreditforderung" definiert wird. Vorgeschlagen wird eine weit gefasste Definition. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kreditforderungen in der EU in verschiedenen Rechtsordnungen und auf verschiedenen Märkten unterschiedliche Merkmale aufweisen können.

Artikel 2 Absatz 2: In diesem Absatz wird klargestellt, dass im Falle von Kreditforderungen nicht nur die Forderung selbst, sondern auch - bis auf Weiteres - die Möglichkeit der Einziehung der Erträge aus Kreditforderungen der Bestellung der Sicherheit an den Sicherungsnehmer nicht entgegensteht.

6.2.3. Artikel 3 FCD: "Formerfordernisse"

Eines der Hindernisse, das einer effektiven Verwendung von Kreditforderungen entgegensteht ist das Erfordernis, dass die Bestellung einer Finanzsicherheit, ihre Wirksamkeit oder die prozessuale Beweisführung bei einer Finanzsicherheit oder die Besitzverschaffung an einer Finanzsicherheit von der Erfüllung von Formerfordernissen (wie einer Registrierung oder einer vorherigen Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Kreditforderung) abhängen. Einige Mitgliedstaaten (z.B. Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Slowenien) verlangen eine vorherige Mitteilung, andere (z.B. Österreich, Belgien, Griechenland, Spanien und Slowenien) verfügen über ein Registrierungssystem. Wiederum andere (z.B. Frankreich, Deutschland, Portugal und Vereinigtes Königreich) verzichten auf derartige Regelungen.

Artikel 3 Absatz 1 (neuer Satz) soll gewährleisten, dass die Mobilisierung von Kreditforderungen nicht deswegen für ungültig erklärt werden kann, weil sie nicht registriert wurde oder der Schuldner nicht mitgeteilt wurde. Das bedeutet nicht, dass die Registrierung oder die Mitteilung des Schuldners als solche verboten werden sollten. Die Absicht besteht vielmehr darin, das Risiko einer Ungültigerklärung aus diesem Grund zu beseitigen. In einigen Rechtsordnungen kann es als sinnvoll angesehen werden, an den Registrierungs- oder Mitteilungsanforderungen zu anderen Zwecken als der Gewährleistung der Wirksamkeit einer Transaktion festzuhalten (z.B. für den Fall einer Anfechtung).

Artikel 3 Absatz 3 betrifft zwei weitere Aspekte, die die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten erleichtern sollen. Im ersten Fall geht es um die Möglichkeit der Aufrechnung der als Sicherheit gestellten Kreditforderung durch den Schuldner. Dadurch könnte die Position von Sicherungsnehmern in bestimmten Rechtsordnungen geschwächt werden, da die Sicherheit als solche unter Umständen nicht mehr verfügbar ist, sobald der Schuldner sein Recht auf Aufrechnung der Kreditforderung gegenüber den Gläubigern und gegenüber Personen ausübt, an die die Gläubiger die Kreditforderung als Sicherheit abgetreten, verpfändet oder anderweitig mobilisiert haben. Daher wird festgelegt, dass Schuldner, falls sie dies wünschen die Möglichkeit haben sollten, auf das Recht auf Aufrechnung gegenüber solchen Personen im Wege einer Vereinbarung zu verzichten (die Einwilligung sollte Vorrang vor etwaigen kollidierenden Vorschriften des nationalen Rechts haben).

Der zweite Aspekt betrifft das Bankgeheimnis. In bestimmten Rechtsordnungen kann die Herausgabe von Daten über einen Schuldner und über eine Kreditforderung durch die ursprüngliche Gläubigerbank an den Sicherungsnehmer eine Verletzung des Bankgeheimnisses darstellen. Folglich wären beide Seiten kaum bereit, Kreditforderungen als Sicherheiten zu bestellen, oder die Sicherungsnehmer wären nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die Kreditforderungen oder über den Schuldner zu erhalten. Auch hier sollten Schuldner über die Möglichkeit verfügen rechtswirksam auf ihre aus dem Bankgeheimnis erwachsenden Rechte gegenüber dem Gläubiger zum Zwecke der Mobilisierung der Kreditforderung im Wege einer Vereinbarung zu verzichten.

Die einschlägigen Vorschriften sollten in keiner Weise die in der vorgeschlagenen Verbraucherkreditrichtlinie verankerten Rechte des einzelnen Verbrauchers berühren. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass im Falle einer Abtretung der Gläubigerrechte an einen Dritten der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen kann, die ihm gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber zustanden, einschließlich der Aufrechnungseinrede. Darüber hinaus ist der Verbraucher über die Abtretung zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt dem Verbraucher gegenüber weiterhin als Kreditgeber auf. Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund der vorgeschlagenen Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.

Um das Niveau des Verbraucherschutzes aufrechtzuerhalten, auch in Fällen, in denen Kreditforderungen als Sicherheit zugelassen sind, bleibt die künftige Verbraucherkreditrichtlinie von den genannten Bestimmungen unberührt.

6.2.4. Artikel 4 FCD: "Verwertung der Sicherheit"

Artikel 4 Absatz 3 (Aneignung): Diese Bestimmung gestattet den Mitgliedstaaten, vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer eine Ausnahme geltend zu machen. Unter Aneignung versteht man im Wesentlichen, dass der Sicherungsnehmer im Falle einer Verwertung der Sicherheit unter bestimmten Umständen die Vermögenswerte als Eigentum behalten darf anstatt sie zu veräußern.

Von dieser Möglichkeit hat jedoch kein Mitgliedstaat Gebrauch gemacht. Folglich erkennen heute alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Aneignung durch den Sicherungsnehmer im Falle einer Verwertung der Sicherheit an. Daher ist Artikel 4 Absatz 2 obsolet und wurde aus Gründen der Vereinfachung gestrichen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank14, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses15, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag16, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident