A. Problem und Ziel
Die 67. Weltgesundheitsversammlung in Genf hat am 24. Mai 2014 eine Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) - BGBl. 2007 II S. 930, 932, 989 - beschlossen. Soweit im internationalen Reiseverkehr eine Gelbfieberimpfung verlangt wird, reicht künftig eine einmalige Impfung gegen Gelbfieber aus. Eine Auffrischimpfung nach zehn Jahren ist nicht mehr zu verlangen. Die Änderung tritt am 11. Juli 2016 in Kraft.
B. Lösung
Durch die vorliegende Verordnung wird die von der 67. Weltgesundheitsversammlung in Genf beschlossene Änderung von Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) innerstaatlich in Kraft gesetzt und veröffentlicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Minderaus - gaben von rund 5 000 Euro jährlich.
E. Erfüllungsaufwand
Der Verzicht auf die Auffrischimpfung führt zu einer Entlastung für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft in Höhe von insgesamt knapp einer Million Euro.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Von der oben genannten Entlastung abgesehen entsteht für Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Von der oben genannten Entlastung abgesehen entsteht für die Wirtschaft keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 3. März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Dr. Angela Merkel
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Vom ...
Auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Genf am 24. Mai 2014 von der 67. Weltgesundheitsversammlung angenommene Änderung von Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) - BGBl. 2007 II S. 930, 932, 989 - wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Anlage 7 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über - setzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am 11. Juli 2016 in Kraft. Am selben Tag tritt die Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) oder deren Anlage 7 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Gesundheit
Der Bundesminister des Auswärtigen
Begründung zur Verordnung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
Die67. Weltgesundheitsversammlung (WHA) in Genf hat am 24. Mai 2014 eine Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) in Bezug auf die Impfung gegen Gelbfieber beschlossen. Infolge der Änderung hat ein Staat, der nach den Artikeln 35 und 36 IGV in Verbindung mit den Anlagen 6 und 7 der IGV im internationalen Reiseverkehr als Einreisevoraussetzung den Nachweis von Impfschutz gegen Gelbfieber verlangt, den Nachweis einer einmaligen Impfung gegen Gelbfieber als ausreichend anzuerkennen. Bislang konnte zehn Jahre nach der letzten Impfung eine Auffrischimpfung verlangt werden. Die IGV wurden damit an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Die Änderung der IGV tritt nach Artikel 55 Absatz 3 IGV völkerrechtlich am 11. Juli 2016 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen.
Den IGV wurde durch das Gesetz vom 20. Juli 2007 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) zugestimmt. Dessen Artikel 4 Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung, Änderungen der IGV durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Minderausgaben in Höhe von rund 5 000 Euro jährlich. Bisher haben die gesetzlichen Krankenkassen für Gelbfieberimpfstoffe, die von öffentlichen Apotheken abgegeben und erstattet wurden, 45 000 Euro im Jahr aufgewendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass etwa jede zehnte Impfung eine Auffrischimpfung ist, die künftig wegfällt.
III. Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet.
Bürgerinnen und Bürger, Krankenkassen und die Wirtschaft werden durch den Verzicht auf die Auffrischimpfung insgesamt in Höhe von knapp einer Million Euro entlastet. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Impfung inklusive Arzthonorar etwa 70 Euro kostet und durchschnittlich etwa 134 000 Impfungen jährlich vorgenommen werden. Etwa jede zehnte Impfung war eine Auffrischimpfung und entfällt zukünftig. Bei Gelbfieberimpfungen handelt es sich weitgehend um private Reiseimpfungen, deren Kosten grundsätzlich von den Bürgerinnen und Bürgern selbst zu tragen sind, teilweise um Impfungen auf Grund beruflich veranlasster Reisen, deren Kosten von den Arbeitgebern zu tragen sind. Viele Krankenkassen erstatten jedoch auch die Kosten für die Gelbfieberimpfung als freiwillige Leistung auf der Grundlage von Satzungen nach § 20i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist. Welcher Anteil der Entlastungen jeweils auf Bürgerinnen und Bürger, Arbeitgeber und Krankenkassen entfällt, lässt sich nicht feststellen.
III. Weitere Kosten
Keine.
IV. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft und entsprechend ihrer Einschlägigkeit beachtet. Die vorge - sehene Streichung der Empfehlung einer Auffrischimpfung entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Durch die Vermeidung unnötiger Impfungen und damit verbundener Nebenwirkungen wird das Ziel des Gesundheitsschutzes unterstützt. Die Regelung dient damit dem Zweck der Managementregel 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
V. Sonstiges
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie hat keine Auswirkungen auf Gleichstellung und Demografie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) kann die Änderung der Anlage 7 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Von dieser Ermächtigung wird mit Artikel 1 der Verordnung Gebrauch gemacht.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel legt in Absatz 1 den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) fest und trifft in den Absätzen 2 und 3 eine bedingte Außerkrafttretensregelung.
Anlage 7 (Übersetzung)
Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
- (1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann: Impfung gegen Gelbfieber.
- (2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:
- a) Für die Zwecke dieser Anlage
- (i) beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage;
- (ii) bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelbfieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag nach Verabreichung der Impfung;
- (iii) hält dieser Schutz bei der geimpften Person lebenslang an und
- (iv) ist die Gelbfieber-Impfbescheinigung der geimpften Person lebenslang gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung.
- b) Die Impfung gegen Gelbfieber kann von jedem Reisenden verlangt werden, der ein Gebiet verlässt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.
- c) Besitzt ein Reisender eine Gelbfieber-Impfbescheinigung, die zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht gültig ist, so kann ihm die Abreise gestattet werden, jedoch kann bei der Ankunft Absatz 2 Buchstabe h dieser Anlage angewandt werden.
- d) Ein Reisender, der im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung ist, wird auch dann nicht als verdächtig behandelt, wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.
- e) Nach Anlage 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-Impfstoff von der Organisation zugelassen sein.
- f) Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.
- g) Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Gebiets, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes Besatzungsmitglied eines Beförderungsmittels, das eine solche Grenzübergangsstelle benutzt, muss im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.
- h) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüberträger vorhanden sind, kann verlangen, dass ein Reisender, der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann, unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst eintritt.
- i) Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt oder von einem dazu befugten im Gesundheitswesen Beschäftigten unterzeichneten Bescheinigung über die Befreiung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor Gelbfieberüberträgern dennoch die Einreise gewährt werden. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt, kann von ihnen verlangt werden, der zuständigen Behörde fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter Überwachung zu stellen.
- a) Für die Zwecke dieser Anlage
Denkschrift
Allgemeines
Ziel der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) ist es, den Schutz der Bevölkerung vor der grenzüberschreitenden Aus breitung von Infektionen und Gesundheitsgefahren zu verbessern.
Die 67. Weltgesundheitsversammlung (WHA) in Genf hat am 24. Mai 2014 eine Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) (IGV) in Bezug auf die Impfung gegen Gelbfieber beschlossen. Künftig reicht für die Einreise in Länder, die den Nachweis von Impfschutz gegen Gelb fieber als Einreisevoraussetzung geregelt haben, der Nachweis einer einmaligen Impfung gegen Gelbfieber aus. Einem Reisenden, der sich im Besitz einer im Einklang mit Anlage 7 ausgestellten Impfbescheinigung befindet, darf die Einreise aufgrund der Krankheit, auf die sich die Bescheinigung bezieht, nicht verweigert werden (Artikel 36 Absatz 2 IGV).
Durch die vorliegende Verordnung wird die Änderung der Anlage 7 der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) in nationales Recht umgesetzt.
Artikel 1 der Verordnung regelt die Umsetzung in nationales Recht.
Artikel 2 der Verordnung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.