Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/5254 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe - Drucksache 18/3562 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 werden die Wörter "nicht besondere Gründe die Anwesenheit des Angeklagten erfordern" durch die Wörter "die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 werden die Wörter "Ist eine Verhandlung gegen einen ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nach Absatz 2 oder" durch die Wörter "Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist" ersetzt.
- cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren."
- dd) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 340 wird wie folgt gefasst:
" § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre." "
- c) In Nummer 10 werden die Wörter " § 329 Absatz 1, 3, 5 und 6" durch die Wörter " § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7" ersetzt.
2. In den Artikeln 3, 6 und 8 werden jeweils die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7" ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 68b wird wie folgt gefasst:
" § 68b Zeugenbeistand".
- b) In der Angabe zu § 154 werden die Wörter "Teilweises Absehen" durch das Wort "Teileinstellung" ersetzt.
- c) In der Angabe zu § 241a wird das Wort "von" durch das Wort "minderjähriger" ersetzt.
- d) Der Angabe zu § 265 werden die Wörter "oder der Sachlage" angefügt.
- e) In der Angabe zu § 349 wird das Wort "Verwerfung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt und werden die Wörter "durch Beschluss" angefügt.
- f) Die Angabe zu § 353 wird wie folgt gefasst:
" § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen".
Fristablauf: 10.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 491/14 (PDF)