Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Punkt 26 der 974. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2019
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 Satz 1, 2 AufenthG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b Absatz 3 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "neun" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "acht" ersetzt.
Begründung:
Der Zeitpunkt, ab dem ein Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt werden kann, soll - anders als im Gesetzentwurf vorgesehen - nicht auf frühestens sieben, sondern auf frühestens neun Monate vor Beginn der Berufsausbildung festgelegt werden. In der Folge sollte eine Erteilung der Ausbildungsduldung bereits acht statt sechs Monate vor Ausbildungsbeginn möglich sein. Auf diese Weise kann frühzeitig Planungssicherheit für Auszubildende, Unternehmen und Behörden geschaffen werden. Ein Abschluss eines Ausbildungsvertrags neun Monate vor Ausbildungsbeginn entspricht der gängigen Praxis.