A. Problem und Ziel
Die bestehende deutschquebecische Vereinbarung vom 14. Mai 1987 (BGBl. 1988 II S. 26, 51) geht auf die besonderen innerstaatlichen Verhältnisse in Kanada zurück und trägt der eigenständigen beitragsbezogenen Rentenversicherung (Quebec Pension Plan) in Quebec Rechnung. Auf deutscher Seite ist der sachliche Geltungsbereich identisch zum Abkommen mit Kanada und erfasst in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, die Alterssicherung der Landwirte sowie die Arbeitslosenversicherung. Die Unfallversicherung ist bisher nicht einbezogen.
Die vorliegende neue Vereinbarung soll die bestehende Vereinbarung ablösen. Ziel hierbei ist neben den erforderlichen Anpassungen an das durch das Zusatzabkommen vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II S. 666, 667) modifizierte deutschkanadische Abkommen vom 14. November 1985 über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 28) vor allem die Einbeziehung der Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung. Im Verhältnis zu Kanada war es seinerzeit zu keiner Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit gekommen, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Unfallversicherung bei den einzelnen kanadischen Provinzen liegt. Es gab und gibt in Kanada keine bundeseinheitliche Unfallversicherung, sondern verschiedene Systeme in den kanadischen Provinzen. Folglich kann die Unfallversicherung mangels Zuständigkeit der kanadischen Bundesbehörden nicht in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit aufgenommen werden. Artikel 26 des deutschkanadischen
Abkommens ermöglicht es aber, dass die Bundesrepublik Deutschland und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen im Bereich der Sozialen Sicherheit abschließen können, soweit diese in die Zuständigkeit der Provinz fallen und soweit die Vereinbarungen nicht den Bestimmungen des Abkommens widersprechen.
Die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung führt unter anderem zur Vermeidung von Versicherungen sowohl in Deutschland als auch in Quebec. Eine solche Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung werden dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in der Regel denen des Heimatstaats, unterliegen. Durch die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung gilt dies künftig auch für diesen Bereich, in dem die Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen haben. Insbesondere für deutsche Arbeitgeber, die in der Provinz Quebec mit Personal aus Deutschland tätig sind, wird dies zu einer deutlichen Beitragsentlastung führen.
Des Weiteren werden künftig vor allem entsandte Personen berechtigt sein, aushilfsweise Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgebiets in Anspruch zu nehmen. Für die betroffenen Personen bedeutet dies in der Praxis eine einfachere und schnellere Abwicklung ohne in Vorleistung treten zu müssen, und für die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich daraus deutlich günstigere Tarife.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Vereinbarung nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, verändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Guido Westerwelle
Entwurf
Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Folgenden in Quebec am 20. April 2010 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1. der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit,
- 2. der Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung).
Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung der Vereinbarung sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung der Vereinbarung insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung der Vereinbarung befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in der Vereinbarung genannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Vereinbarungen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, da die Vereinbarungen, die innerstaatlich in Geltung gesetzt werden, Verfahrensregelungen enthalten, die insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lassen.
Zu Artikel 2
Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung der Vereinbarung zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 20. April 2010 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 sowie die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Vereinbarungen nicht zu erwarten.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Quebec - in dem Wunsch, ihre Beziehungen zu festigen, und entschlossen, die Koordination ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit auszubauen - haben Folgendes vereinbart:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke:
- 1. "Hoheitsgebiet"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland deren Hoheitsgebiet,
- b) in Bezug auf Quebec das Hoheitsgebiet von Quebec;
- 2. "Staatsangehöriger"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- b) in Bezug auf Quebec einen kanadischen Staatsangehörigen, der den Rechtsvorschriften von Quebec unterliegt oder unterlegen hat;
- 3. "Rechtsvorschriften"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beziehen,
- b) in Bezug auf Quebec die Gesetze und die Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit von Quebec beziehen;
- 4. "zuständige Behörde"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- b) in Bezug auf Quebec der Minister, dem die Anwendung der Rechtsvorschriften von Quebec obliegt;
- 5. "Träger"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland obliegt,
- b) in Bezug auf Quebec das Ministerium oder die Einrichtung, dem bzw. der die Anwendung der Rechtsvorschriften von Quebec obliegt;
- 6. "zuständiger Träger"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Träger, dem im Einzelfall die Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland obliegt,
- b) in Bezug auf Quebec das Ministerium oder die Einrichtung, dem bzw. der im Einzelfall die Anwendung der Rechtsvorschriften von Quebec obliegt;
- 7. "Versicherungszeiten"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Beitragszeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie ähnliche Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind,
- b) in Bezug auf Quebec jedes Jahr, für das nach den für das Rentensystem von Quebec (Régime de rentes du Québec) geltenden Rechtsvorschriften von Quebec Beiträge entrichtet worden sind oder eine Invalidenrente gezahlt worden ist, oder jedes sonstige als gleichwertig anerkannte Jahr;
- 8. "Geldleistung" eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
- 1. "Hoheitsgebiet"
- (2) Ausdrücke, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist, haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften haben.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
- (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich diese Vereinbarung
- 1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über die
- a) Rentenversicherung,
- b) hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- c) Alterssicherung der Landwirte,
- d) Unfallversicherung;
- 2. in Bezug auf Quebec auf die Rechtsvorschriften über die
- a) Rentenversicherung von Quebec (Régime de rentes du Québec),
- b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
- 1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über die
- (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne dieser Vereinbarung nicht die Bestimmungen, die sich für eine der Vertragsparteien aus Übereinkünften mit einem dritten Staat oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.
- (3) Diese Vereinbarung gilt, vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe e des Schlussprotokolls zur Vereinbarung, auch für Gesetze, Verordnungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, soweit sie die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ändern, ergänzen oder ersetzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Vereinbarung für
- 1. Staatsangehörige einer Vertragspartei,
- 2. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen,
- 3. Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
- 4. andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einer unter den Nummern 1 bis 3 genannten Person ableiten,
- 5. Staatsangehörige eines anderen Staates als dem einer Vertragspartei, soweit sie nicht zu den unter Nummer 4 genannten Personen gehören.
Artikel 4
Gleichbehandlung
- (1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich.
- (2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei.
Artikel 5
Nichtanwendung von Wohnortklauseln
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei, nach denen Ansprüche auf Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei abhängen, nicht für die in Artikel 3 Nummern 1 bis 4 genannten Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten.
Artikel 6
Territorialitätsprinzip
Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 gelten für eine Person allein die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie erwerbstätig ist.
Artikel 7
Entsendung
Wird ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten sechzig Kalendermonate der Beschäftigung im Hoheitsgebiet der zweiten Vertragspartei weiterhin allein die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als wäre er noch in deren Hoheitsgebiet beschäftigt.
Artikel 8
Seeleute
Würden für eine Person, die Mitglied der Besatzung eines Seeschiffs ist, ohne diesen Artikel die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien gelten, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung allein die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, wenn das Schiff berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen; in allen anderen Fällen gelten für die Person die Rechtsvorschriften von Quebec.
Artikel 9
Beschäftigte bei öffentlichen Arbeitgebern
- (1) Wird eine Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist, von dieser oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber dieser Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt, so gelten für sie vorbehaltlich des Absatzes 2 in Bezug auf diese Beschäftigung allein die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
- (2) Hat eine in Absatz 1 genannte Person sich vor Beginn der Beschäftigung für eine Vertragspartei oder einen anderen öffentlichen Arbeitgeber dieser Vertragspartei gewöhnlich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgehalten und hält sie sich weiterhin dort gewöhnlich auf, so gelten für sie in Bezug auf diese Beschäftigung deren Rechtsvorschriften. Sie kann innerhalb von sechs Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tag der Erklärung an.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die von einer in Absatz 1 genannten Person beschäftigt wird.
Artikel 10
Vereinbarung von Ausnahmen
- (1) Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag der selbstständig erwerbstätigen Person können die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, unter der Voraussetzung, dass für die betreffende Person die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gelten. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind.
Teil II
Bestimmungen über Leistungen
Kapitel 1
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 11
Berücksichtigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- (1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass bei der Bemessung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch andere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für die unter die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei fallenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen solche gleich, die nach anderen Vorschriften als Unfälle oder andere Entschädigungsfälle zu berücksichtigen sind.
- (2) Der zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften fest.
Artikel 12
Sachleistungen bei Verlegung des Aufenthalts
- (1) Die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete gilt in Bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während einer Heilbehandlung ihren gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der zuständige Träger nicht seinen Sitz hat, verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger dieser Verlegung vorher zugestimmt hat.
- (2) Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden.
Artikel 13
Sachleistungsaushilfe
- (1) Hat ein Träger der einen Vertragspartei einer Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Sachleistungen zu erbringen, so werden sie vom Träger des Aufenthaltsorts aushilfsweise zu Lasten des zuständigen Trägers erbracht:
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, Berlin, oder von dem von ihr bezeichneten Träger der Unfallversicherung,
- 2. in Quebec vom Ausschuss für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Commission de la Santé et Sécurité du Travail, CSST), Montreal.
- (2) Für Art, Umfang und Dauer der Leistungserbringung gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften.
- (3) Personen und Stellen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten geschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die vom persönlichen Geltungsbereich der Vereinbarung erfassten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, als ob diese Personen bei den Trägern des Aufenthaltsorts (Absatz 1) versichert wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.
Artikel 14
Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten
Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die für die Sachleistungsaushilfe im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
Kapitel 2
Renten
Artikel 15
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anrechnungsfähige Versicherungszeiten zurückgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger jeder Vertragspartei für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften soweit erforderlich auch die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und sich nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind.
Artikel 16
Besonderheiten für Quebec
- (1) Dieser Artikel gilt für die nach den Rechtsvorschriften von Quebec zu erbringenden Leistungen.
- (2) Im Fall der Zusammenrechnung nach Artikel 15 verfährt der zuständige Träger von Quebec wie folgt:
- 1. Jedes Kalenderjahr mit mindestens drei nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland anrechnungsfähigen Versicherungsmonaten wird als ein Beitragsjahr anerkannt;
- 2. die nach Nummer 1 anerkannten Versicherungsjahre werden mit den nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.
- (3) Wird der Leistungsanspruch aufgrund des Absatzes 2 erworben, so stellt der zuständige Träger von Quebec die Höhe der Leistung wie folgt fest:
- 1. Die Höhe des einkommensbezogenen Teils der Leistung wird nach den Rechtsvorschriften von Quebec berechnet;
- 2. die Höhe des festen Teils der Leistung wird im Verhältnis der Zeit, für die Beiträge nach den Rechtsvorschriften von Quebec entrichtet worden sind, zur beitragsfähigen Zeit (période cotisable), wie sie in diesen Rechtsvorschriften bestimmt ist, festgestellt.
- (4) Nach dieser Vereinbarung hat eine Person Anspruch auf eine Leistung nur, wenn ihre beitragsfähige Zeit, wie sie in den Rechtsvorschriften von Quebec bestimmt ist, wenigstens der Mindestwartezeit entspricht, die für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Artikel 17
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland
- (1) Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 15 erfüllt, so werden die hierin bezeichneten Versicherungszeiten dem Versicherungszweig zugeordnet, dessen Träger unter ausschließlicher Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für die Feststellung der Leistung zuständig ist. Ist danach der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständiger Träger, so werden die nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt sind.
- (2) Für die Zusammenrechnung nach Artikel 15 wird eine Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in Quebec, die nach dem Volksrentengesetz, das für das Hoheitsgebiet von Quebec gilt, anerkannt wird, vom zuständigen Träger der Bundesrepublik Deutschland als eine anrechnungsfähige Versicherungszeit berücksichtigt.
- (3) Für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bei Anwendung des Artikels 15
- 1. gilt ein Monat, der am oder vor dem 31. Dezember 1965 endet und nach dem Volksrentengesetz, das für das Hoheitsgebiet von Quebec gilt, als ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts anerkannt wird, als ein Beitragsmonat nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland;
- 2. gilt eine Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegt worden ist, als zwölf Beitragsmonate nach den Rechtvorschriften der Bundesrepublik Deutschland;
- 3. gilt ein Monat, der am oder nach dem 1. Januar 1966 beginnt und der nach dem Volksrentengesetz, das für das Hoheitsgebiet von Quebec gilt, als ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts anerkannt wird und für den kein Beitrag zur Rentenversicherung von Quebec entrichtet wurde, als Beitragsmonat nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
- (4) Für die Rentenberechnung werden Entgeltpunkte nur aus den Versicherungszeiten ermittelt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind.
- (5) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften der Anspruch auf eine Leistung davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen entrichtet wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften weiter vor, dass Zeiten, in denen Leistungen gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung diesen Zeitraum verlängern, so verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen eine Altersrente oder eine Leistung bei Arbeitslosigkeit nach den in Quebec anwendbaren kanadischen Gesetzen und Verordnungen oder Invaliditäts- oder Altersrente nach den Rechtsvorschriften Quebecs oder Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Vorschriften Quebecs gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung in Quebec.
- (6) Hängt für einen selbständig erwerbstätigen Handwerker das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht davon ab, ob eine Mindestzahl von Beiträgen entrichtet ist, so werden dafür auch die nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
Teil III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 18
Durchführungsvereinbarung
- (1) Die beiden Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Behörden schließen eine Vereinbarung, die die Art und Weise der Durchführung dieser Vereinbarung einschließlich der Verwaltungsverfahren festlegt (Durchführungsvereinbarung).
- (2) Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien werden in dieser Durchführungsvereinbarung bezeichnet.
Artikel 19
Amtshilfe
- (1) Die Behörden, die Träger und die Verbände von Trägern der Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieser Vereinbarung und der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegenseitig Hilfe entsprechend den Rechtsvorschriften, die sie anwenden. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
- (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander alle Angaben über die Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, sofern diese Änderungen die Durchführung dieser Vereinbarung berühren.
Artikel 20
Datenschutz
- (1) Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Stellen einer Vertragspartei übermitteln
- 1. in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei sowie
- 2. in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und einer nach Artikel 18 zu ihrer Durchführung geschlossenen Vereinbarung den zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei alle bei ihnen vorhandenen Daten, die für die Durchführung dieser Vereinbarung oder den Rechtsvorschriften, auf die sie sich bezieht, erforderlich sind.
- (2) Personenbezogene Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden, werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei und den folgenden Bestimmungen geschützt:
- 1. Die übermittelnde und die empfangende Stelle haben die Daten vertraulich zu behandeln und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 2. Die Daten dürfen für die Durchführung dieser Vereinbarung und der Rechtsvorschriften, auf die sie sich bezieht, an die danach im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zuständigen Stellen übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung innerhalb der empfangenden Vertragspartei an andere Stellen oder die Nutzung durch diese Vertragspartei für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts der Vertragspartei, die die Daten empfangen hat, zulässig, wenn sie Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der empfangenden Vertragspartei zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zu steuerlichen Zwecken eine Verpflichtung besteht.
- 3. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, von deren Stelle die Auskunft begehrt wird.
- 5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese Stelle ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 6. Übermittelte personenbezogene Daten werden von der empfangenden Stelle gelöscht, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten zu dokumentieren.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Artikel 21
Währung und Umrechnungskurs
Geldleistungen werden von einem Träger der einen Vertragspartei an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält, in der Währung der einen oder der anderen Vertragspartei wirksam erbracht. Werden sie in der Währung der anderen Vertragspartei erbracht, so ist der am Tag der Übermittlung durch die Bank gültige Umrechnungskurs maßgebend.
Artikel 22
Gebühren und Befreiung von der Legalisation
- (1) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Ausstellung von Bescheinigungen oder Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften vorzulegen sind, völlig oder teilweise von Verwaltungskosten befreit, so gilt diese Befreiung auch für Bescheinigungen oder Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorzulegen sind.
- (2) Urkunden oder Schriftstücke, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden oder anderen ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 23
Einreichung von Schriftstücken
- (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei einer Stelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei am gleichen Tag gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
- (2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle der einen Vertragspartei, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiterzuleiten.
- (3) Für die Anwendung des Teils II, Kapitel 2 gilt ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
- 1. beantragt, dass der Antrag als ein Antrag nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei behandelt wird, oder
- 2. Informationen bereitstellt, aus denen ersichtlich ist, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegt wurden.
Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche auf Leistungen in den Fällen aufgeschoben wird, in denen er nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei den Zeitpunkt bestimmen kann, der für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen maßgeblich sein soll.
Artikel 24
Ärztliche Untersuchungen
- (1) Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen werden, so weit wie möglich, auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vom Träger des Ortes des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers durchgeführt. Der Träger, der die ärztlichen Untersuchungen verlangt, erstattet dem Träger, der sie durchführt, die Kosten dieser Untersuchungen wie auch die hiermit verbundenen angemessenen Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie die angemessenen Fahrtkosten. Der ersuchende Träger erstattet der untersuchten Person die sonstigen Kosten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften.
- (2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 durchgeführten ärztlichen Untersuchungen darf nicht versagt werden, nur weil sie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt worden sind.
- (3) Der Träger einer Vertragspartei übermittelt, soweit nach seinen Rechtsvorschriften einschließlich der Gesetze und Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten zulässig, dem Träger der anderen Vertragspartei auf Ersuchen kostenlos die in seinem Besitz befindlichen ärztlichen Angaben und Unterlagen, die sich auf die Erwerbsminderung des Antragstellers oder des Berechtigten beziehen.
Artikel 25
Amtssprachen und Bekanntgaben
Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Stellen können bei Durchführung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und dieser Vereinbarung in der Amtssprache jeder Vertragspartei unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren. Entscheidungen eines Gerichts oder eines Trägers einer Vertragspartei können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich oder vorübergehend aufhält, unmittelbar bekannt gegeben werden. Satz 2 gilt auch für Entscheidungen der Gerichte und Bescheide, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden.
Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend.
- (6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Teil IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 27
Leistungsansprüche aufgrund der Vereinbarung
- (1) Diese Vereinbarung begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten. Die aufgrund der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit erworbenen Ansprüche bleiben unberührt.
- (2) Bei Anwendung dieser Vereinbarung werden auch die vor ihrem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.
- (3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind ohne Rücksicht auf die Rechtskraft von Entscheidungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung getroffen worden sind.
- (4) Eine vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung erbrachte Leistung wird auf Antrag der betreffenden Person neu festgestellt. Sie kann auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergäbe die Neufeststellung keine oder eine niedrigere Geldleistung, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung gezahlt worden ist, so ist die Leistung ungeachtet des Absatzes 3 in der Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiterzuzahlen.
Artikel 28
Schlussprotokoll
Das Schlussprotokoll ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel 29
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- (1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die internen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten außer Kraft: - die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit und - die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit.
Artikel 30
Geltungsdauer
- (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von einer Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 31. Dezember des auf die Notifikation folgenden Jahres außer Kraft.
- (2) Tritt diese Vereinbarung infolge Kündigung außer Kraft, so gelten ihre Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der aufgrund der Vereinbarung erworbenen Anwartschaften werden Verhandlungen geführt.
Geschehen zu Quebec am 20. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Für die Regierung von Quebec
Pierre Arcand
Schlussprotokoll zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
Bei der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien Folgendes vereinbart:
1. Zu Artikel 2 der Vereinbarung:
- a) Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und Alterssicherung der Landwirte gilt Teil II, Kapitel 2 der Vereinbarung nicht.
- b) Sind nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland außer den Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinbarung auch die Voraussetzungen für die Anwendung einer anderen Übereinkunft oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung der Vereinbarung die andere Übereinkunft oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt.
- c) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 der Vereinbarung und des vorstehenden Buchstabens b berücksichtigen die deutschen Träger bei der Anwendung der Vereinbarung Versicherungszeiten, die in der kanadischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, in gleicher Weise wie Versicherungszeiten, die in der Rentenversicherung von Quebec zurückgelegt worden sind.
- d) Artikel 2 Absatz 2 der Vereinbarung und der vorstehende Buchstabe b finden keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten.
- e) Die Vereinbarung gilt für Gesetze und Verordnungen von Quebec, die die bestehenden Rechtsvorschriften auf neue Gruppen von Leistungsempfängern oder auf andere Leistungen ausdehnen, nur, wenn Quebec dem nicht binnen drei Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
2. Zu Artikel 3 der Vereinbarung:
Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften sind auch Staatsangehörige eines Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, unter Artikel 3 Nummer 1 der Vereinbarung einbezogen.
3. Zu den Artikeln 4 und 5 der Vereinbarung und zu Nummer 4 Buchstabe c des Schlussprotokolls:
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland stehen die in Artikel 3 Nummer 1 bis 4 der Vereinbarung genannten Personen, die sich in Kanada außerhalb von Quebec gewöhnlich aufhalten, den Staatsangehörigen von Quebec gleich.
4. Zu Artikel 4 der Vereinbarung:
- a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
- b) Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und ihrer Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.
- c) Mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigen sind die in Artikel 3 Nummer 1 bis 3 der Vereinbarung genannten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet von Quebec aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nur berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens sechzig Kalendermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher Rechtsvorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren. Sie sind mit Ausnahme der unter Artikel 3 Nummer 3 der Vereinbarung genannten Personen auch dann zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung einen freiwilligen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben.
- d) Sich gewöhnlich in Quebec aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nur nach Maßgabe dieser Verordnungen berechtigt.
5. Zu Artikel 5 der Vereinbarung:
- a) Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, werden nicht berührt.
- b) Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland über Leistungen zur Teilhabe durch die Träger der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
- c) Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Quebec gilt Artikel 5 der Vereinbarung in Bezug auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht, wenn die Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht.
6. Zu den Artikeln 6 bis 10 der Vereinbarung:
- a) Gelten für eine Person nach den Bestimmungen der Vereinbarung die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, so finden in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit auch die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung Anwendung.
- b) Arbeitgeber von vorübergehend im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmern sind verpflichtet, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mit den dafür zuständigen Trägern und Organisationen dieser Vertragspartei zusammenzuarbeiten. Weitergehende innerstaatliche Regelungen bleiben unberührt.
7. Zu den Artikeln 6 bis 8 der Vereinbarung:
Die Artikel 6 bis 8 der Vereinbarung gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, auf die sich jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.
8. Zu den Artikeln 6 bis 8 und 10 der Vereinbarung:
Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zum Versicherungsschutz bei Hilfeleistungen und anderen beschäftigungsunabhängigen Handlungen im Ausland bleiben unberührt.
9. Zu Artikel 7 der Vereinbarung:
- a) Eine Entsendung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
- - die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Hoheitsgebiet der entsendenden Vertragspartei entspricht; - der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet der entsendenden Vertragspartei gewöhnlich eine nennenswerte geschäftliche Tätigkeit nicht ausübt;
- - die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet der entsendenden Vertragspartei hat;
- - die Arbeitnehmerüberlassung einen Verstoß gegen das Recht einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien darstellt oder
- - der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als sechs Monate im Hoheitsgebiet der entsendenden Vertragspartei beschäftigt war.
- b) Der in Artikel 7 genannte Zeitraum von sechzig Kalendermonaten beginnt für eine Person, die bei Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit bereits entsandt war, mit diesem Zeitpunkt.
- c) Ist eine Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits entsandt, wird die bereits zuvor zurückgelegte Zeit der Entsendung auf die sechzig Kalendermonate angerechnet.
10. Zu Artikel 7 bis 10 der Vereinbarung:
Für Quebec gelten die Artikel 7 bis 10 der Vereinbarung nicht für Personen, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets von Quebec aufhalten.
11. Zu Artikel 9 der Vereinbarung:
- a) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt eine Person, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet erwerbstätig ist, als an dem Ort erwerbstätig, an dem sie zuletzt vorher erwerbstätig war. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig, so gilt sie als an dem Ort erwerbstätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.
- b) Für eine in Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung bezeichnete Person, die bei Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit bereits beschäftigt war, beginnt die Frist von sechs Monaten mit diesem Zeitpunkt.
12. Zu Artikel 10 der Vereinbarung:
- a) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt eine Person, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet erwerbstätig ist, als an dem Ort erwerbstätig, an dem sie zuletzt vorher erwerbstätig war. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig, so gilt sie als an dem Ort erwerbstätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.
- b) Artikel 10 der Vereinbarung gilt insbesondere für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der vorübergehend von einer Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Arbeitsentgelt bezieht.
13. Zu Artikel 15 der Vereinbarung:
- a) Soweit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Erwerb eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Eintritt des Leistungsfalls Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger nur innerhalb dieses Zeitraums zurückgelegte anrechnungsfähige Versicherungszeiten; er berücksichtigt auch anrechnungsfähige Versicherungszeiten, die allein nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind.
- b) Für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften von Quebec berücksichtigt der zuständige Träger von Quebec auch Zeiten des Leistungsbezugs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als Versicherungszeit.
- c) Lässt sich eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegte anrechnungsfähige Versicherungszeit nicht genau einem Kalenderjahr zuordnen, so wird angenommen, dass sie sich nicht mit einer nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungszeit überschneidet.
- d) Artikel 15 der Vereinbarung gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Ermessen eines Trägers liegt.
- e) Den für einen Leistungsanspruch auf Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzten Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit stehen Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Rentenversicherung von Quebec gleich.
14. Zu Artikel 17 der Vereinbarung:
Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Vereinbarung sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden.
15. Zu den Artikeln 19 und 24 der Vereinbarung:
Die Barauslagen nach Artikel 19 Absatz 1 der Vereinbarung und die Kosten nach Artikel 24 Absatz 1 der Vereinbarung umfassen weder geringfügige Kosten für Kommunikation noch laufende Personal- und Verwaltungskosten.
16. Zu Artikel 20 der Vereinbarung:
- a) Für Quebec bedeutet der Ausdruck "schutzwürdige Interessen" die Rechte und Freiheiten, die durch die Charta der Rechte und Freiheiten der Person von Quebec sowie der Charta der Rechte und Freiheiten von Kanada garantiert werden.
- b) Für Quebec bedeutet der Ausdruck "Rechtsvorschriften" auch die Gesetze und Vorschriften über den Schutz der persönlichen Daten.
17. Bei Anwendung der Vereinbarung werden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht berührt.
Geschehen zu Quebec am 20. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Für die Regierung von Quebec
Pierre Arcand
Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Quebec - im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit, im Folgenden als "Vereinbarung" bezeichnet - haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die Ausdrücke, die in dieser Durchführungsvereinbarung verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie in der Vereinbarung.
Artikel 2
Verbindungsstellen
- (1) Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 2 der Vereinbarung sind
- 1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- a) für die Rentenversicherung
- - die Deutsche Rentenversicherung Nord, Lübeck, - die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin,
- - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum,
- b) für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Deutsche Rentenversicherung Saarland, Saarbrücken,
- c) für die Alterssicherung der Landwirte der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel,
- d) für die Unfallversicherung die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, Berlin,
- e) soweit die Träger der Krankenversicherung an der Durchführung der Vereinbarung beteiligt sind, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn;
- a) für die Rentenversicherung
- 2. in Bezug auf Quebec
- a) für die Rentenversicherung das Büro für Vereinbarungen über Soziale Sicherheit (Bureau des Ententes de sécurité sociale, BESS), Montreal, oder jede andere von der zuständigen Behörde von Quebec möglicherweise später bezeichnete Stelle,
- b) für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Ausschuss für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Commission de la Santé et Sécurité du Travail, CSST), Montreal.
- 1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- (2) Bei der Anwendung der Vereinbarung ist innerhalb der Deutschen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Nord, Lübeck, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig, wenn
- 1. Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und nach den Rechtsvorschriften von Quebec zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder
- 2. eine Person sich in Quebec gewöhnlich aufhält oder
- 3. eine Person als kanadischer Staatsangehöriger, der den Rechtsvorschriften von Quebec unterliegt oder unterlegen hat, sich gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der beiden Vertragsparteien aufhält und 4. innerhalb der Deutschen Rentenversicherung die Zuständigkeit eines Regionalträgers gegeben ist.
Dies gilt für Leistungen zur Teilhabe nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.
- (3) Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bleibt von Absatz 2 unberührt. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Aufklärung
Den Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach der Vereinbarung.
Artikel 4
Verwaltungsvereinbarungen
Die Verbindungsstellen schließen unter Beteiligung der zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung (accord opérationnel), in der die Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung der Vereinbarung notwendig und zweckmäßig sind, festgelegt werden.
Artikel 5
Mitteilungen
Die in Artikel 19 Absatz 1 der Vereinbarung genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit möglich, einander die Mitteilungen zu machen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erhaltung der Rechte und zur Erfüllung der Pflichten erforderlich sind, die sich für die Beteiligten aus den in Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung genannten Rechtsvorschriften und der Vereinbarung ergeben.
Artikel 6
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) In den Fällen der Artikel 7, 9 und 10 der Vereinbarung erteilt die zuständige Stelle der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in Bezug auf die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber oder für die selbstständig erwerbstätige Person diese Rechtsvorschriften gelten. Die Bescheinigung muss in den Fällen der Artikel 7 und 10 der Vereinbarung mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein. Diese darf in den Fällen des Artikels 7 der Vereinbarung 60 Kalendermonate nicht überschreiten.
- (2) Sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, so stellt der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Artikels 10 der Vereinbarung stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn, die Bescheinigung aus.
- (3) Sind die Rechtsvorschriften von Quebec anzuwenden, so stellt das Büro für Vereinbarungen über Soziale Sicherheit (Bureau des Ententes de sécurité sociale, BESS), Montreal, die Bescheinigung aus.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 7
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Der Versicherte hat die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit dem zuständigen Träger unverzüglich zu übermitteln.
Artikel 8
Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen
- (1) Zur Inanspruchnahme von Sachleistungen nach der Vereinbarung hat der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Kann er eine solche Bescheinigung nicht vorlegen, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts diese beim zuständigen Träger an.
- (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung kann vom zuständigen Träger mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird mit Eingang beim aushelfenden Träger wirksam.
Artikel 9
Arbeitsunfallanzeige
Für die Anzeige des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gelten die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für den Versicherten gelten. Die Anzeige wird dem zuständigen Träger erstattet.
Kapitel 2
Renten
Artikel 10
Antragstellung
- (1) Ein Antrag auf eine Leistung nach der Vereinbarung kann bei den zuständigen Trägern der beiden Vertragsparteien, einer Verbindungsstelle oder bei jeder Stelle gestellt werden, die nach den Rechtsvorschriften der einen oder der anderen Vertragspartei zur Entgegennahme eines Leistungsantrags zugelassen ist.
- (2) Wird ein Antrag auf Leistungen nach dieser Vereinbarung in Quebec gestellt, so kann die Verbindungsstelle diesen Antrag an jede der deutschen Verbindungsstellen weiterleiten.
Kapitel 3
Verschiedenes
Artikel 11
Statistiken
Die Verbindungsstellen oder andere von den Vertragsparteien bezeichnete Stellen erstellen für jedes Kalenderjahr Statistiken über die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gezahlten Leistungen. Die Angaben erstrecken sich, so weit wie möglich, für jede Leistungsart auf die Zahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Die Statistiken werden ausgetauscht.
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
Artikel 12
Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer
Die beiden Regierungen notifizieren einander, dass die internen Verfahren für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erfüllt sind. Die Durchführungsvereinbarung tritt am selben Tag wie die Vereinbarung in Kraft und gilt für dieselbe Dauer.
Geschehen zu Quebec am 20. April 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Witschel
Für die Regierung von Quebec
Pierre Arcand
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Vereinbarung regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen Deutschland und Quebec im Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Sie begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern und sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor (Leistungsexportprinzip). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jede Vertragspartei zahlt aber nur die Rente für die nach ihrem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die Vereinbarung enthält darüber hinaus Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien im Falle von vorübergehenden Beschäftigungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Der Entsendezeitraum kann sich auf bis zu 60 Kalendermonate erstrecken.
Im Verhältnis zu Kanada besteht ein Abkommen vom 14. November 1985 über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 28), modifiziert durch das Zusatzabkommen vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II S. 666, 667). Dieses Abkommen erfasst in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und über das Schlussprotokoll die Unfallversicherung (Gleichstellung der Hoheitsgebiete) und die Arbeitslosenversicherung (Bestimmungen über die Versicherungspflicht). In den Bereichen der sozialen Sicherheit, die nicht durch die Regelungen des Abkommens über die Versicherungspflicht koordiniert werden (Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung), können Doppelversicherungen nicht ausgeschlossen werden.
Im Verhältnis zu Kanada war es seinerzeit zu keiner Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit gekommen, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Unfallversicherung bei den einzelnen kanadischen Provinzen liegt. Es gab und gibt in Kanada keine bundeseinheitliche Unfallversicherung, sondern verschiedene Systeme in den kanadischen Provinzen.
Folglich kann die Unfallversicherung mangels Zuständigkeit der kanadischen Bundesbehörden nicht in den sachlichen Geltungsbereich des deutschkanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit aufgenommen werden.
Artikel 26 des deutschkanadischen Abkommens ermöglicht es aber, dass die Bundesrepublik Deutschland und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen im Bereich der Sozialen Sicherheit abschließen können, soweit diese in die Zuständigkeit der Provinz fallen und soweit die Vereinbarungen nicht den Bestimmungen des Abkommens widersprechen.
Von dieser Möglichkeit haben Deutschland und die Provinz Quebec Gebrauch gemacht und am 14. Mai 1987 eine Vereinbarung über Soziale Sicherheit geschlossen. Die Vereinbarung geht auf die besonderen innerstaatlichen Verhältnisse in Kanada zurück und trägt der eigenständigen beitragsbezogenen Rentenversicherung (Quebec Pension Plan) in Quebec Rechnung. Auf deutscher Seite ist der sachliche Geltungsbereich insoweit identisch zum Abkommen mit Kanada. Die Unfallversicherung wurde vom sachlichen Geltungsbereich bisher nicht erfasst.
Die vorliegende neue Vereinbarung soll die deutschquebecische Vereinbarung vom 14. Mai 1987 (BGBl. 1988 II S. 26, 51) ablösen. Ziel der Verhandlungen mit Quebec war neben den erforderlichen Anpassungen an das deutschkanadische Abkommen auch die Einbeziehung der Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung.
Eine Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung werden dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in der Regel denen des Heimatstaats, unterliegen. Durch die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung gilt dies künftig auch für diesen Bereich, in dem die Arbeitgeber die Beiträge alleine zu tragen haben. Insbesondere für deutsche Arbeitgeber, die in der Provinz Quebec mit Personal aus Deutschland tätig sind, wird dies zu einer deutlichen Beitragsentlastung führen.
Des Weiteren werden künftig vor allem entsandte Personen berechtigt sein, aushilfsweise Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsgebiets in Anspruch zu nehmen. Für die betroffenen Personen bedeutet dies in der Praxis eine einfachere und schnellere Abwicklung, ohne in Vorleistung treten zu müssen; und für die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich daraus deutlich günstigere Tarife.
Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung der Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsparteien, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.
II. Besonderes
Artikel 1 der Vereinbarung enthält Bestimmungen der in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung der Vereinbarung erleichtert werden.
Artikel 2, der durch Nummer 1 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich die Vereinbarung bezieht.
Artikel 3 nennt die Personen, für die die Vereinbarung gilt. Die Vorschrift wird ergänzt durch Nummer 2 des Schlussprotokolls, die für die Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigen der EU- und der EWR-Staaten sowie der Schweiz mit in den persönlichen Geltungsbereich einbezieht.
Artikel 4 enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien. Das Recht auf Gleichbehandlung wird auch bestimmten weiteren Personengruppen zuerkannt. Nach Absatz 2 der Bestimmung ist die uneingeschränkte Gleichbehandlung im Leistungsrecht bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem dritten
Staat vorgesehen. Zu Artikel 4 sind unter Nummer 4 des Schlussprotokolls ergänzende Regelungen enthalten. Buchstabe c knüpft für bestimmte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Quebec das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung u.a. an die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung.
Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen auch erbracht werden, wenn sich die leistungsberechtigte Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält. Nummer 5 des Schlussprotokolls enthält hierzu ergänzende Regelungen. Insbesondere bestimmt Nummer 5 Buchstabe c des Schlussprotokolls, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit Aufenthalt in Quebec gezahlt werden, wenn bei der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand des Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Rolle gespielt hat.
Die Artikel 6 bis 10 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Renten- und Unfallversicherung bei einer Kollision der deutschen und quebecischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden. Die Bestimmungen werden durch die Nummer 6 des Schlussprotokolls ergänzt. Nach Nummer 6 Buchstabe a des Schlussprotokolls finden auf Personen, die den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterstellt sind, auch deren Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung Anwendung. Damit gelten für alle erwerbstätigen Personen im Bereich der Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nur die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei.
Nach Artikel 6 finden grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei über die Versicherungspflicht Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beschäftigung ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).
Die Artikel 7 und 8, die durch die Nummern 7 bis 10 des Schlussprotokolls ergänzt werden, regeln bestimmte Fallgruppen. In Nummer 9 Buchstabe a des Schlussprotokolls sind Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entgegenstehen.
Artikel 9 regelt die Beschäftigung bei öffentlichen Arbeitgebern und wird durch Nummer 11 des Schlussprotokolls ergänzt.
Artikel 10 beruht auf der Erwägung, dass mitunter die auf Grund der vorgenannten Vorschriften vorgenommene Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt, und lässt abweichende Vereinbarungen zu. Die Vorschrift wird durch N u m m e r 12 des Schlussprotokolls ergänzt.
Die Artikel 11 bis 14 enthalten die besonderen Regelungen für die Unfallversicherung.
Artikel 11 regelt, dass bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Feststellung des Leistungsanspruchs Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die unter den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei eintraten, zu berücksichtigen sind.
Artikel 12 macht bei Sachleistungen die Gleichstellung der Hoheitsgebiete im Falle der Verlegung des Aufenthalts von Personen während einer Heilbehandlung in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der zuständige Träger nicht seinen Sitz hat, von der vorherigen Zustimmung des zuständigen Trägers abhängig.
Artikel 13 enthält die Bestimmungen über die Sachleistungsaushilfe durch den Träger des Aufenthaltsorts.
Artikel 14 regelt die Erstattung der Sachleistungsaushilfekosten durch den zuständigen Träger der Unfallversicherung.
Die Artikel 15 bis 17 enthalten die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.
Artikel 15, ergänzt durch Nummer 13 des Schlussprotokolls, bestimmt, dass Versicherungszeiten, die in der deutschen und quebecischen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung des Leistungsanspruchs, also vor allem für die Wartezeit, zusammengerechnet werden.
Artikel 16 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der quebecischen, Artikel 17 nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften.
Die Art i ke l 18 bis 2 6 enthalten Regelungen für das Zusammenwirken der in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien mit der Durchführung der Vereinbarung betrauten Stellen. Die Vorschriften werden durch die Nummern 15 und 16 des Schlussprotokolls ergänzt.
Die Artikel 27 bis 30 enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie in der Vereinbarung.
Artikel 2 bestimmt die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien.
Nach Artikel 3 obliegt den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über die Vereinbarung.
Artikel 4 ermächtigt die Verbindungsstellen zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung.
Artikel 5 regelt die Verwaltungshilfe der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie den Austausch der erforderlichen Beweismittel vor.
Artikel 6 regelt vor allem für in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandte Arbeitnehmer die Erteilung von Bescheinigungen über die Fortgeltung der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des sogenannten Entsendestaats.
Artikel 7 regelt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
Artikel 8 befasst sich mit der Anspruchsbescheinigung für Sachleistungen.
In Artikel 9 wird die Anzeigepflicht im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geregelt.
Artikel 10 regelt die Antragstellung bei Renten.
In Artikel 11 ist festgelegt, dass jährlich Statistiken über die in den jeweils anderen Staat vorgenommenen Rentenzahlungen ausgetauscht werden.
Artikel 12 enthält die üblichen Schlussbestimmungen. Danach ist die Gültigkeit der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit der Vereinbarung geknüpft.