Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(4. OSPAR-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Beschlüsse 2006/1 und 2007/1

Beschluss 2007/2

F. Bürokratiekosten

Beschlüsse 2006/1 und 2007/1

Beschluss 2007/2

G. Gender-Mainstreaming

H. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 zu Internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen

OSPAR-Beschluss 2006/1 zur Änderung des
OSPAR-Beschlusses 98/4: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM), einschließlich der Herstellung von 1,2 Dichlorethan (EDC), und des
OSPAR-Beschlusses 98/5: Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC (S-PVC) aus Vinylchloridmonomer (Übersetzung)

beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:

OSPAR-Beschluss 2007/1 zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresgrund (Übersetzung)

Eingedenk der allgemeinen Verpflichtungen in Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks; ernstlich besorgt über die Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres aufgrund erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt; unter Betonung der Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energieformen; in der Erkenntnis, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre ist und dass dies eine wichtige Übergangsmaßnahme zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verminderung und Verhütung von Kohlendioxidemissionen darstellt und nicht als Ersatz für solche Maßnahmen anzusehen ist; in Anbetracht dessen, dass Fortschritte in der technischen Entwicklung seit der Annahme des Übereinkommens es ermöglicht haben, Kohlendioxid aus Industriequellen und energiebezogenen Quellen abzuscheiden, zu transportieren und in geologische Formationen einzuspeichern, um es langfristig von Atmosphäre und Meer fernzuhalten; einig in dem Entschluss, die Anlagen II und III des Übereinkommens zu ändern, um die langfristige sichere Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen zu ermöglichen, und in Anbetracht dessen, dass die Regelung einer solchen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt; überzeugt dass die Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule oder am Meeresboden keine nachhaltige Speicherungsmöglichkeit ist, dass sich daraus eine Schädigung der lebenden Ressourcen und von Meeresökosystemen ergeben kann und dass sie deshalb weder eine tragfähige Lösung zur Abschwächung der Klimaänderungen darstellt noch mit den Zielen des Übereinkommens vereinbar ist; besorgt darüber, dass in internationalen Foren die Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule oder am Meeresboden dennoch weiterhin in Betracht gezogen wird; in Anbetracht des Artikels 1 Buchstabe g Ziffer i, der die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe n, oder von Offshore-Anlagen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe l definiert sind, zusammenhängen oder davon herrühren, von der Definition des Einbringens ausschließt; ferner in Anbetracht des Artikels 1 Buchstabe g Ziffer ii, der das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung von der Definition des Einbringens ausschließt - beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:

Das Absätzen1 von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule oder am Meeresboden ist verboten, es sei denn, es rührt von dem in Artikel 1 Buchstabe g Ziffer i des Übereinkommens beschriebenen normalen Betrieb her oder dient einem anderen Zweck als der bloßen Beseitigung wie in Artikel 1 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens beschrieben und erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.

Dieser Beschluss tritt am 15. Januar 2008 in Kraft.

OSPAR-Beschluss 2007/2 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen
(Übersetzung)

Eingedenk der allgemeinen Verpflichtungen in Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks; eingedenk des Artikels 21 des Übereinkommens bezüglich der Verfahren für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien; ferner eingedenk der Annahme der Änderungen der Anlagen II und III des OSPAR-Übereinkommens hinsichtlich der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen; unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Speicherung von Kohlendioxidströmen auf eine für die Umwelt sichere Weise erfolgt und zu Nettoverminderungen von Kohlendioxidemissionen führt; eingedenk dessen, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid für die Vertragsparteien des Übereinkommens keine zwingende Verpflichtung darstellt, sondern eine Möglichkeit, deren Zulassung den einzelnen Vertragsparteien anheimgestellt ist; in der Erkenntnis, dass es einer Genehmigung oder Regelung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bedarf, um die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen wirksam kontrollieren zu können; in der Erkenntnis, dass eine Anleitung zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen dazu beitragen wird, das Meeresgebiet kurz- und langfristig zu schützen; erfreut über die Fertigstellung der OSPAR-Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von CO₂-Strömen in geologischen Formationen; in dem Bewusstsein, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Umweltrisiken der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen zunehmen und dass die Leitlinien zur Bewertung und Bewältigung der Risiken einer Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen, einschließlich der Rahmenvorgaben zur Bewertung und Bewältigung von Risiken, im Lichte des weiteren Erkenntnisgewinns bewertet und überprüft werden -beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:

1. Begriffsbestimmungen

2. Zweck und Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für alle behördlichen Handlungen, die die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen betreffen, wie die Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen.

3. Programme und Maßnahmen

4. Inkrafttreten

5. Durchführungsbericht

Anhang 1
Formblatt für die Berichterstattung über die Durchführung des OSPAR-Beschlusses 2007/2 zur Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen

(Anmerkung: Nach Absatz 5.2 des Beschlusses soll so weit wie möglich dieses Formblatt für die Berichterstattung über die Durchführung des Beschlusses verwendet werden. Bitte geben Sie die Gründe an, sofern Daten und Informationen, die mit dem Durchführungsbericht zur Wirksamkeit erbeten werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können.)

I. Durchführungsbericht zur Einhaltung

II. Durchführungsbericht zur Wirksamkeit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziele

Beschluss 2006/1

Ziel des Beschlusses 2006/1 ist die Vereinfachung der Berichterstattung zu den OSPAR-Beschlüssen 98/4 und 98/5 (vgl. 1. OSPAR-Verordnung, BGBl. 1999 II S. 618), mit denen Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für zwei Zweige der Vinylchloridindustrie festgelegt wurden. Dem Beschluss wurde innerhalb der 200-Tage-Frist des Artikels 13 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens nicht widersprochen, so dass er bereits wirksam geworden ist.

Beschlüsse 2007/1 und 2007/2

Die Beschlüsse 2007/1 und 2007/2 ergehen vor dem Hintergrund der ebenfalls in 2007 beschlossenen Änderungen des OSPAR-Übereinkommens, wodurch die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds als Ausnahme von einschlägigen Verboten des OSPAR-Übereinkommens ermöglicht wird.

Die Europäische Gemeinschaft hat die Änderungen mit Beschluss des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; A-Punkt) vom 30. November 2009 über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderungen der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen angenommen. Die deutsche Ratifizierung erfolgt auf der Basis des Erlasses einer Verordnung zur Änderung des Londoner Protokolls von 1996 und des OSPAR-Übereinkommens von 1992, die sich in einem parallelen Verordnungsverfahren befindet.

Beschluss 2007/1 verbietet in diesem Zusammenhang die Speicherung von Kohlendioxidströmen in der Wassersäule, die mit aller Wahrscheinlichkeit eine zumindest lokale Versauerung des Meerwassers nach sich ziehen würde.

Beschluss 2007/2 regelt das Verfahren um die Dauerhaftigkeit (Jahrtausende) einer möglichen Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrundes des OSPAR-Gebiets sicherzustellen.

Angesichts der politischen Bedeutung der Änderungen von Anlagen des OSPAR-Übereinkommens zur Zulassung der Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds und der darauf bezogenen Beschlüsse 2007/1 und 2007/2 sowie der parallelen Verhandlung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (so genannten CCS-Richtlinie) hat die Bundesregierung dem OSPAR-Exekutivsekretär innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 festgelegten Frist von 200 Tagen am 8. Januar 2008 mitgeteilt, dass die Verfahren noch laufen und insofern zu den beiden Beschlüssen noch keine abschließende Zustimmung erteilt werden kann.

Nach Inkrafttreten der CCS-Richtlinie steht der formalen Zustimmung zu den beiden Beschlüssen nichts im Wege. Auf OSPAR-Ebene benötigen die Beschlüsse zu Ihrem Inkrafttreten eine Dreiviertelmehrheit.

Anwendbarkeit in Deutschland

Die Zustimmung zu den Änderungen von Anlagen des OSPAR-Übereinkommens sowie das Inkraftsetzen des OSPAR-Beschlusses 2007/2 eröffnet den Vertragsparteien lediglich die völkerrechtliche Möglichkeit der Einbringung von Kohlendioxidströmen in geeignete geologische Schichten des Meeresuntergrundes. Deren Gebrauch ist optional und in jedem Fall von einem entsprechenden nationalen Genehmigungsverfahren (z.B. nach Bergrecht, zukünftigem CCS-Gesetz) abhängig.

Anlässlich einer Anhörung durch den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) zu dem Schluss gekommen1, dass (einerseits) "die geologischen Schichten im Gebiet der deutschen Nordsee wegen konkurrierender Nutzungsansprüche [...] kaum für eine CO₂-Speicherung in Betracht"2 kommen und (andererseits) das Ölfeld Mittelplate kurzfristig nicht als CO₂-Speicher genutzt werden kann, da die Lagerstätte noch über bedeutende Reserven verfügt3.

2. Kosten und Preiswirkung

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufgaben

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten

Beschlüsse 2006/1 und 2007/1:

Wirtschaftsunternehmen entstehen durch die Beschlüsse 2006/1 und 2007/1 keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Beschluss 2007/2:

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Inkraftsetzung des Beschlusses 2007/2 keine unmittelbaren Kosten. Da hiermit lediglich die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung von CO₂ in geologischen Schichten des Meeresuntergrunds eröffnet wird, werden damit verbundene (Investitions-)Kosten erst dann entstehen, wenn sich das Verfahren als eine wirtschaftliche Klimaschutzoption für die Wirtschaft darstellt.

Nach heutigem Kenntnisstand ist längerfristig ist nicht zu erwarten, dass sich durch die Inkraftsetzung des Beschlusses unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen infolge von Kostenüberwälzungen ergeben. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Speicherung aus Kostengründen vorrangig in geeigneten ausgeförderten Erdöl- und Erdgaslagerstätten mit bekannter geologischer Formation erfolgen und durch Erdöl- und Erdgasproduzenten auf der Basis des dort vorhandenen Fachwissens erfolgen würde. Die beiden Lagerstätten in der deutschen Nordsee, die nach Eignungsprüfung gegebenenfalls für eine Speicherung in Frage kämen, werden noch längerfristig ausgebeutet und stehen somit derzeit für eine Speicherung nicht zur Verfügung. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten somit nicht ein.

Bürokratiekosten

Beschlüsse 2006/1 und 2007/1

Bürgerinnen und Bürger sind von der Berichterstattungspflicht nicht betroffen.

Der Beschluss 2006/1 trägt zum Bürokratieabbau bei, da er die Berichterstattung zu den OSPAR-Beschlüsse 98/4 und 98/5 (1. OSPAR-Verordnung; BGBl 1998 II S. 618) und den OSPAR-Empfehlungen 99/1 und 2000/3 sowohl für die Wirtschaftsunternehmen als auch für die Verwaltung zusammenzieht und vereinfacht.

Der Beschluss 2007/1 enthält keine Informationspflichten.

Beschluss 2007/2

Bürgerinnen und Bürger sind von der Berichterstattungspflicht nicht betroffen.

Kosten für die Berichterstattung an die OSPAR-Kommission werden erst durch die Erteilung einer Erlaubnis (vgl. § 5.1 des Beschlusses) ausgelöst und fallen anschließend jährlich (vgl. § 5.2 des Beschlusses) in dem durch den Anhang 1 des Beschlusses festgelegten Umfang an.

Für das betroffene Wirtschaftsunternehmen fallen keine zusätzlichen Berichtskosten an, da der Betreiber im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis auf bergrechtlicher oder anderer rechtlicher Basis ohnehin berichten muss. Der Inhalt dieser Berichte deckt die Informationsanforderungen des Beschlusses 2007/2 ab.

Auf der Basis des aktuellen Kenntnisstandes (s.o.) wäre der Beschluss derzeit nur auf die Mittelplate als potenzielles Genehmigungsobjekt anzuwenden. Für die Verwaltung würden unter Zugrundelegung von Anhang 1 des Beschlusses Informationspflichten der Kategorie "Regelmäßige Dokumentations- und Berichtspflichten" mit folgendem Zeit- und Kostenaufwand entstehen:

Gesamtkosten der Berichterstattung

Berichtskosten des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Das heißt, dem LBEG entstehen in einem "Normaljahr" voraussichtliche Berichtskosten bis zur Höhe von 420 € und in einem "Störfalljahr" bis zur Höhe von 980 €.

3. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Verordnung hat hinsichtlich der drei in Kraft zu setzenden Beschlüsse keine Gleichstellungsrelevanz, da keine auf natürliche Personen bezogenen Regelungen getroffen werden. Insofern sind Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar bzw. unterschiedlich betroffen. Die Beschlüsse haben gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.

4. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

Die Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung wurden anhand der Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft. Sie sind nur bei den Beschlüssen 2007/1 und 2007/2 gegeben. Ersterer dient dem Schutz der Artenvielfalt vor Auswirkungen von Versauerung von Meeresgewässern. Letzterer würde bei dauerhafter Speicherung von atmosphärischen CO₂ im Meeresuntergrund einerseits einen Beitrag zum Klimaschutz (Reduzierung des Treibhausgases CO₂) und andererseits einen Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt (Beitrag zur Vermeidung der weiteren Versauerung des Meeres, die sich insbesondere auf kalkbildende Organismen auswirkt, sowie zur Vermeidung der weiteren Erwärmung der Meere mit entsprechenden Auswirkungen auf die Artenvielfalt) liefern und insofern zur Generationengerechtigkeit beitragen. Jedoch ist zu beachten, dass die CO₂-Abscheidung und -Speicherung eines zusätzlichen Energieaufwands bedarf.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Der nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355, 1360 - OSPAR-Übereinkommen) ergangene Beschluss 2006/1 wurde am 30. Juni 2006, die Beschlüsse 2007/1 und 2007/2 wurden am 29. Juni 2007 von der OSPAR-Kommission jeweils einstimmig angenommen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist gemäß Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355) zur Inkraftsetzung von Beschlüssen der OSPAR-Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 13 des OSPAR-Übereinkommens ermächtigt.

Dem völkerrechtlich verbindlichen englischen und französischen Wortlaut der Beschlüsse 2006/1, 2007/1 und 2007/2 ist eine amtliche deutsche Übersetzung beigefügt.

Der OSPAR-Beschluss 2006/1 dient der Wirtschaft und den zuständigen Behörden zur Vereinfachung der durch die OSPAR-Beschlüsse 98/4 und 98/5 gegebenen Berichtspflichten über Produktionsanlagen der Vinylchlorid-Industrie.

Der OSPAR-Beschluss 2007/1 ist die Grundlage zur Versagung der Entsorgung von Kohlendioxidströmen im Meerwasser.

Der OSPAR-Beschluss 2007/2 bildet die Grundlage zur Regelung der Einspeicherung von Kohlendioxidströmen in geologische Schichten des Meeresuntergrundes des OSPAR-Gebiets.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks erforderlich.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des OSPAR-Übereinkommens ist der Fall denkbar, dass OSPAR-Vertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen der vorgegebenen Frist von 200 Tagen von dem Beschluss zurückzutreten mit der Folge, dass die für den Bestand eines Beschlusses notwendige Mehrheit nicht erhalten bleibt und der Beschluss damit nicht (oder nicht zum jeweils vorgesehenen Termin) in Kraft treten kann. Gleichermaßen kann der Beschluss für die Vertragsparteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten außer Kraft treten.