Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (Anhang Nr. 1.1 Satz 2, 3 und 4 - neu -)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
- '3. Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
- "Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach diesem Anhang." '
Begründung
Im Hinblick auf das Urteil des VG Berlin vom 6. April 2005 ist eine Regelung zur Zulässigkeit des Fußgängerlärms bei seltenen und einzigartigen Ereignissen zu treffen, da die Berücksichtigung des Lärms durch Fußgänger insbesondere bei Veranstaltungen in den späten Abendstunden in der Regel zu einer Überschreitung der Lärmrichtwerte führen dürfte.