Beschluss des Bundesrates
Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
(Ladesäulenverordnung - LSV)

A

Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 zweiter Halbsatz - neu - LSV

In § 1 sind nach den Wörtern "Ladepunkten für Elektromobile" die Wörter "und soll um weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden" einzufügen.

Begründung:

Die Verordnung der Bundesregierung basiert auf dem Grundsatz, zunächst grundlegenfinitorische Regelungen zu treffen und eine weitergehende Normierung von Standards, beispielsweise in den praxisrelevanten Punkten Information, Authentifizierung, Zugänglichkeit und Abrechnung, zu einem späteren, bisher nicht genau bezeichneten, Zeitpunkt in einem gesonderten legislatorischen Schritt vorzunehmen.

Mit der unter § 1 aufgenommenen Ergänzung wird der Erlass der Folgeverordnung verbindlich terminiert und somit einer in der Praxis aufkommenden Verunsicherung entgegengewirkt. Der Bundesrat hält dieses Vorgehen damit für sachgerecht, da anderenfalls in den Märkten eine weiterhin anhaltende, dauerhafte Investitionszurückhaltung die Folge wäre. Verzögerungen bei der Schaffung einer kundenfreundlichen Ladeinfrastruktur würden jedoch den von Bund und Ländern angestrebten Markthochlauf der Elektromobilität gefährden. Erforderlich ist hingegen ein rasches Inkrafttreten einer weiteren Verordnung, deren Regelungsumfang abschließend ist und die insofern Planungs- und Rechtssicherheit schafft.

2. Zu § 2 Nummer 9 zweiter Halbsatz LSV

In § 2 Nummer 9 ist nach den Wörtern "befahren werden kann;" der zweite Halbsatz zu streichen.

Begründung:

Der Bundesrat weist darauf hin, dass der von der EU gesetzte regulatorische Rahmen nicht durch kleinteilige nationale Regelungen überschritten werden darf, die eine unverhältnismäßig hohe Regelungsdichte bewirken und einen zusätzlichen administrativen Aufwand nach sich ziehen.

Die in § 2 Nummer 9 zweiter Halbsatz gewählte Formulierung weicht bei der Definition der öffentlich zugänglichen Ladepunkte von der entsprechenden Definition in der Richtlinie 2014/94/EU ab. Zudem ist eine Bezugnahme auf unterschiedliche Arten der Benutzung, Authentifizierung und Bezahlung nicht zielführend, solange diese Aspekte in der nunmehr durch § 1 verbindlich vorgesehenen Folgeverordnung nicht inhaltlich ausgefüllt sind.

B

Ferner hat der Bundesrat folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst: