Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes
(Strommarktgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/8915 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) - Drucksache 18/7317 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 21.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 542/15 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 Buchstabe c wird im Änderungsbefehl die Angabe "13j" durch die Angabe "13k" ersetzt und wird nach der Angabe " § 13j Festlegungskompetenzen" die Angabe " § 13k Netzstabilitätsanlagen" eingefügt.

Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 3
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen."

2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b wird nach den Wörtern " § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter "sowie den Vorschriften zu Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes" angefügt.

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

7. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:,Artikel 12

Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes

In Nummer 39 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird in der Tabellenspalte "Kennzeichnung" die Angabe "A1" durch die Angabe "-" ersetzt.`

8. Der bisherige Artikel 12 wird Artikel 13.

9. Dem Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Artikel 12 tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 in Kraft."