Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/8915 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) - Drucksache 18/7317 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 542/15 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe c wird im Änderungsbefehl die Angabe "13j" durch die Angabe "13k" ersetzt und wird nach der Angabe " § 13j Festlegungskompetenzen" die Angabe " § 13k Netzstabilitätsanlagen" eingefügt.
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "gewährleisten" durch das Wort "stärken" ersetzt und werden die Wörter "und die Preissignale an den Strommärkten für Erzeuger und Verbraucher zu stärken" gestrichen.
- bb) In Absatz 4 Nummer 3 wird nach dem Wort "umweltverträglich," das Wort "netzverträglich," eingefügt.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:,a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Wörter "innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen.'
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- cc) Im Änderungsbefehl wird die Angabe "13j" durch die Angabe "13k" ersetzt.
- dd) § 13 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
- bbb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind."
- ee) § 13a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 1 wird das Wort "Erzeugungsanlage" durch das Wort "Anlage" ersetzt und werden nach den Wörtern "Wirkleistungsoder Blindleistungseinspeisung" die Wörter "oder den Wirkleistungsbezug" eingefügt.
- bbbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
- 1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
- 2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen."
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung" und wird das Wort "weder" gestrichen und wird nach dem Wort "wirtschaftlich" das Wort "weder" eingefügt.
- bbbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaaaa) Nach den Wörtern "Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung" werden die Wörter "oder des Wirkleistungsbezugs" eingefügt.
bbbbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "(Erzeugungsauslagen)" die Wörter "oder des Bezugs" eingefügt.
ccccc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Anpassungen der Einspeisung" die Wörter "oder des Bezugs" eingefügt und wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddddd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", und" ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2."
- cccc) In Satz 3 wird das Wort "Erzeugungsaufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- ff) Nach § 13b Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten."
- gg) § 13c wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort "(Betriebsbereitschaftsauslagen)" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Wortlaut angefügt:
"im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
- a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
- b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich;".
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird."
- ccc) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,".
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- hh) § 13d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort ", und" und in Nummer 3 das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 4 aufgehoben.
- bbb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- ccc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- ii) § 13e wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "aus Erzeugungsanlagen" gestrichen.
- bbb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2017/2018" durch die Wörter "ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" ersetzt.
- ccc) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
- ddd) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2017" ersetzt.
- eee) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
- 1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
- 2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5."
- fff) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
- ggg) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
- hhh) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 1 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt und werden nach den Wörtern "eine jährliche Vergütung" die Wörter ", deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird" eingefügt.
- bbbb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "die auch die Kosten" die Wörter "für den Stromverbrauch der Anlage selbst," eingefügt.
- cccc) In Satz 3 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Einspeisungen" und nach dem Wort "Einspeisung" die Wörter "von Wirkleistung oder Blindleistung" eingefügt.
- dddd) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Einspeisung" die Wörter "von Wirkleistung oder Blindleistung" eingefügt und wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
- eeee) Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- "3. die Kosten, die gegenüber einer im Strommarkt üblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen, dass die Brennstoffversorgung der Anlage jederzeit entsprechend den Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen sichergestellt werden muss, und
- 4. die Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen die Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird."
- ffff) In Satz 4 werden die Wörter "die ihnen bei der Durchführung" durch die Wörter "die ihnen auf Grund der Durchführung" ersetzt.
- gggg) In Satz 5 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- iii) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
- jjj) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Erzeugungsleistung" durch das Wort "Leistung" und das Wort "Erzeugungsarbeit" durch das Wort "Arbeit" ersetzt.
- kkk) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben" die Wörter "; Betreiber von Lasten müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen aber mit den Lasten endgültig nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen" eingefügt.
- lll) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste."
- jj) § 13f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 3 wird aufgehoben.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt."
- kk) § 13h wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Die folgenden Nummern 1 bis 3 werden eingefügt:
- "1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für die Kapazitätsreserve gebunden werden kann,
- 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
- 3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen in § 13e Absatz 5,".
- bbbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 4 bis 11.
- cccc) In der neuen Nummer 7 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
- dddd) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. zur gesonderten Erstattung von Kosten nach § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen, wobei vorgesehen werden kann, dass Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz abgegolten werden,".
- eeee) Die bisherigen Nummern 9 bis 19 werden die Nummern 13 bis 23.
- ffff) In der neuen Nummer 21 werden die Wörter "zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 2 Satz 3 und zu den Kriterien für diese Anpassung sowie" gestrichen.
- gggg) In der neuen Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 24 angefügt:
"24. zu Art und Form der Veröffentlichung und Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung nach diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung vorzusehen."
- aaaa) Die folgenden Nummern 1 bis 3 werden eingefügt:
- bbb) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 17" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 21" ersetzt.
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- ll) § 13i wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten,
- 2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren berechtigt,
- 3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung,
- 4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und
- 5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung."
- bbbb) In Satz 4 werden die Wörter "; zudem können Regelungen für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Meldepflichten vorgesehen werden" gestrichen.
- cccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden."
- aaaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- bbb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung von 10 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden
- 1. die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten,
- 2. die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten,
- 3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
- 4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn der Sätze 3 und 4,
- 5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Verordnung und
- 6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung.
Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des § 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen nicht anzuwenden sind; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über
- 1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage nach Satz 6,
- 2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung,
- 3. die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und
- 4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz."
- ccc) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung" durch die Wörter "zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung" ersetzt.
- ddd) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Bedarfs an Netzreserve sowie" die Wörter "zum Verfahren und" eingefügt.
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- kk) § 13j wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 1 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.
- bbbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaaaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Wirk- oder Blindleistungseinspeisung" die Wörter "oder einen Wirkleistungsbezug" eingefügt.
bbbbb) In Nummer 2 wird im ersten Halbsatz das Wort "Erzeugungsauslagen" durch die Wörter "notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs" und im vierten Halbsatz das Wort "Erzeugungsauslagen" durch das Wort "Auslagen" ersetzt.
ccccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen Betriebsstunden eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen."
- cccc) In Satz 3 wird das Wort "Erzeugungsanlagen" durch die Wörter "Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie" ersetzt.
- bbb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019 einen geringeren Umfang vorsieht."
- ccc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zur Konkretisierung des Verfahrens zur Errichtung der Netzstabilitätsanlagen sowie zur Konkretisierung des Betriebs und der Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13k Absatz 1 treffen. Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus Festlegungen zum Verfahren der Bedarfsermittlung nach § 13k Absatz 2 treffen."
- aaa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- ll) Nach § 13j wird folgender § 13k eingefügt:
" § 13k Netzstabilitätsanlagen
- (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können Erzeugungsanlagen als besonderes netztechnisches Betriebsmittel errichten, soweit ohne die Errichtung und den Betrieb dieser Erzeugungsanlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinn von § 2 Absatz 2 der Netzreserveverordnung gefährdet ist. Diese Erzeugungsanlagen dürfen eine elektrische Nennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht überschreiten. § 7 Absatz 2 der Netzreserveverordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
- (2) Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll dort erfolgen, wo dies wirtschaftlich oder aus technischen Gründen für den Netzbetrieb erforderlich ist.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen ermitteln erstmalig den Bedarf für solche Erzeugungsanlagen spätestens bis zum 31. Januar 2017; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf jeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Monats. Die Betreiber von Übertragungsnetzen ermitteln spätestens bis zum 15. Oktober 2022, ob weiterer Bedarf nach Satz 1 für die Jahre 2026 bis 2030 besteht; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf spätestens bis zum 31. Januar 2023. Besteht der Bedarf fort, dürfen die Erzeugungsanlagen errichtet und weiterhin betrieben werden."
- e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
,12a. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "genehmigen oder untersagen kann und" die Wörter "wie Erstattungspflichten der Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie" eingefügt.
- b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch Vorgaben für die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, Lieferanten und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von Regelleistung gemacht werden können,".
- c) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen."
- d) In Satz 5 wird die Angabe "und 5" gestrichen.'
- f) In Nummer 17 Absatz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
- g) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,21. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
- 1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b,
- 2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
- 3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
- 4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,
- 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 24, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 21,
- 6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
- 7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4,
- 8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz 2,
- 9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,
- 10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
- 11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3,
- 12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
- 13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
- 14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222,
- 15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
- 16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
- 17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94 und 18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet." `
- h) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:,a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Netzausbau" die Wörter "und die Kosten für Systemdienstleistungen" eingefügt.'
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
- cc) In dem neuen Buchstaben b wird nach den Wörtern "getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen." folgender Satz eingefügt:
"In den Berichten nach Satz 1 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen."
- i) In Nummer 28 werden in § 111f Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb die Wörter " § 9 Absatz 7" durch die Wörter " § 26 Absatz 2" ersetzt.
- j) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:
,28a. § 118 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 5 jeweils in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] treten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2015 ist anstelle der §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden anzuwenden sind.
§ 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) gelten als Regelungen im Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze 1 und 2."
- b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:
(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe und für die Dauer der Genehmigung ergriffen werden:
- 1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen nach den §§ 13b bis 13d in der Fassung des Strommarktgesetzes vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes],
- 2. die Bindung von Anlagen nach § 13e und
- 3. die Bindung von neu zu errichtenden Erzeugungsanlagen nach § 13k.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt." `
- a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 3
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen."
2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:
- "8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen sowie
- 9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers." `
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben."
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher
- (1) Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird. Hierzu s i.d.R. gelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen zu treffen. Der Lieferant kann die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen.
- (2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen, wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung von Regelleistung durch den Letztverbraucher stünden.
- (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Neuverträgen ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes], im Übrigen ab dem 1. Januar 2018." `
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und folgender Buchstabe c wird angefügt:,c) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 23 angefügt:
"23. zu den Regelungen bei der Erbringung von Regelleistung durch einen Letztverbraucher nach § 26a; dabei kann sie insbesondere Festlegungen treffen
- a) zum Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten,
- b) zur Bilanzierung der Energiemengen,
- c) zum angemessenen Entgelt für Lieferanten, wobei sie auch pauschale Entgelte festlegen kann; sie kann insbesondere festlegen, dass das Entgelt angemessen ist, wenn
- 1. der durch die Erbringung von Regelleistung zum Zeitpunkt der Erbringung durch den Letztverbraucher nicht verbrauchte Strom so abgerechnet wird, als ob er geliefert worden wäre, und
- 2. der durch die Erbringung von Regelleistung zum Zeitpunkt der Erbringung durch den Letztverbraucher mehr verbrauchte Strom so abgerechnet wird, als ob er nicht geliefert worden wäre, und
- 3. das Entgelt einen erhöhten administrativen Aufwand des Lieferanten berücksichtigt,
- d) zum angemessenen Entgelt für Bilanzkreisverantwortliche, wobei sie insbesondere für den Fall, dass die zum Zeitpunkt der Erbringung von Regelleistung verursachten Bilanzkreisabweichungen dem Bilanzkreisverantwortlichen bilanziell ausgeglichen werden, festlegen kann, dass pauschale Entgelte angemessen sind; sie kann insbesondere festlegen, dass das Entgelt angemessen ist, wenn nur ein erhöhter administrativer Aufwand des Bilanzkreisverantwortlichen berücksichtigt wird,
- e) zu zusätzlichen Entgelten für Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Abweichungen im Verbrauchsverhalten der Letztverbraucher nach der Regelleistungserbringung, wenn diese Abweichungen durch die Regelleistungserbringung verursacht sind; hierbei kann sie insbesondere festlegen, dass diese Entgelte null sind; resultiert aus der Festlegung zu zusätzlichen Entgelten eine unbillige Härte für den Lieferanten oder Bilanzkreisverantwortlichen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht,
- f) zu Übergangsbestimmungen." `
4. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b wird nach den Wörtern " § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter "sowie den Vorschriften zu Netzstabilitätsanlagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes" angefügt.
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der §§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes." `
- b) Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Der neue Satz 6 wird aufgehoben."
- c) Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
,cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter "und Szenarien" durch die Wörter ", Szenarien und Methoden" und wird die Angabe "1. Januar" durch die Angabe "1. Dezember" ersetzt.`
- d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Angabe " § 5" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "umfasst" die Wörter "hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2" eingefügt.
- e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben."
- f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12."
- g) In Nummer 11 wird der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:
"Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
- "h) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
"Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
- "bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Absatz 3 wird aufgehoben."
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
- i) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
,13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungsund Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden." `
- j) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. Die neuen §§ 11 und 12 werden aufgehoben."
6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 7 wird aufgehoben.
- b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
- c) Nummer 9 wird aufgehoben.
- d) Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 8 und 9.
- e) In der neuen Nummer 9 werden das Komma und die Wörter " § 24 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.
7. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:,Artikel 12
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
In Nummer 39 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird in der Tabellenspalte "Kennzeichnung" die Angabe "A1" durch die Angabe "-" ersetzt.`
8. Der bisherige Artikel 12 wird Artikel 13.
9. Dem Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Artikel 12 tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 in Kraft."