Beschluss des Bundesrates
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 StVO), Artikel 3 Nummer 1 - neu - (Nummer 2 und 2.3 - neu - BKatV), Nummer 2 - neu - (Nummern 7, 7.1, 7.11, 7.2.1, 7.3 - neu - BKatV)

'Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

Lfd. NummerTatbestandStraßenverkehrs Ordnung
(StVO)
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
"7Beim Radfahren oder
Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nummer 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.1.1- mit Behinderung§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nummer 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.2- mit Gefährdung30 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung35 €
7.2Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
7.2.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 4 Satz 1, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,2
20 €
7.2.2- mit Gefährdung25 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung30 €
7.3Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden§ 2 Absatz 4 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.3.1- mit Behinderung§ 2 Absatz 4 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,2
25 €
7.3.2- mit Gefährdung30 €
7.3.3- mit Sachbeschädigung35 €"

3. Nach Nummer 203.2 wird folgende Nummer eingefügt:... < weiter wie Vorlage > ...'

Begründung:

Zu Buchstabe a

Seit Inkrafttreten der neu erlassenen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im April 2013 fehlt es an einer Rechtsgrundlage zur Ahndung des Befahrens eines linksseitig angelegten Radweges ohne Beschilderung (Zeichen 237, 240, 241 oder Zusatzzeichen "Radverkehr frei") bei gleichzeitig rechtsseitig in zulässiger Richtung vorhandenem nicht benutzungspflichtigen, baulich getrennten Radweg oder Seitenstreifen.

Die entsprechende Gebotsvorschrift des § 2 Absatz 4 Satz 4 StVO lautet:

"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 und 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei"

angezeigt ist." Allerdings fehlt es an der Nennung dieser Vorschrift (§ 2 Absatz 4 Satz 4 StVO) in § 49 Absatz 1 Nummer 2 StVO. Mit dem Neuerlass der StVO wurde die entsprechende Nennung in § 49 StVO, vermutlich aus redaktionellem Versehen, gestrichen.

Das hat zur Folge, dass es derzeit nicht möglich ist, das Befahren eines linksseitig angelegten Radweges ohne Beschilderung in nicht zulässiger Richtung, bei gleichzeitig rechtsseitig vorhandenem nicht benutzungspflichtigen, baulich getrennten Radweg oder Seitenstreifen als Verkehrsordnungswidrigkeit zu ahnden.

Das Befahren von Radwegen in nicht zulässiger Richtung ist ein oft vorkommendes Fehlverhalten mit hohem Unfallrisiko und Gefahrenpotential. Die vorgeschlagene Ergänzung dient somit der konsequenten Verfolgung dieser Verkehrsverstöße.

Zu Buchstabe b

Die vorgeschlagenen Ergänzungen des Bußgeldkataloges (BKat) sind zur Vervollständigung einer konsequenten Verfolgung und damit Ahndung der vorgenannten Verkehrsverstöße erforderlich.

Dabei gilt es zwischen folgenden Fallgestaltungen zu differenzieren: