Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

Punkt 36a) der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 13a Absatz 3 WHG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

In Nummer 3 ist § 13a Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nur in oder unter bestimmten, in Karten auszuweisenden Gebieten, und nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind."

Begründung:

Die Länder sollen die Möglichkeit bekommen, etwa im Falle von Einzugsgebieten für Mineralwasservorkommen, von Stellen zur Entnahme von Wasser für die Herstellung von Getränken, oder von umgegangenem Bergbau aber auch aus anderen gewichtigen Gründen Gebiete auszuweisen, in denen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die Beschränkung der Länderermächtigung im vorliegenden Gesetzentwurf greift zu kurz, denn es kann neben den in § 13a, Absatz 3 Nummern 1 und 2 WHG - neu - aufgezählten Fällen noch weitere Sachverhalte geben, die im öffentlichen Interesse einschränkende Regelungen bis hin zur Möglichkeit der Versagung der Erlaubniserteilung hinsichtlich der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erfordern.