A. Problem und Ziel
In der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) werden Regelungen zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der flächenbezogenen EU-Agrarförderung getroffen. Es besteht folgender Änderungsbedarf:
- - Im EU-Recht wurde Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verschoben (jetzt Artikel 15), weshalb die Verweise in der InVeKoSV auf diesen Artikel angepasst werden müssen.
- - Darüber hinaus muss die Zusammenarbeit der Länder in Fällen einer länderübergreifenden Antragstellung (Landwirt hat Flächen in mehreren Ländern) ausdrücklich geregelt werden, da diese Zusammenarbeit infolge der Einführung der geodatenbasierten Antragstellung inzwischen über eine nur temporäre Amtshilfe - die nicht regelungsbedürftig ist - hinausgeht. Die Behörden des Landes, in dem sich der Betriebssitz eines Antragstellers befindet, sind grundsätzlich zuständig für die Kontrollen. Bei zu kontrollierenden Flächen, die in einem anderen Land liegen, ist die Zusammenarbeit mit den Behörden des Belegenheitslandes dienlich.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zur Änderung der InVeKoSV.
Die erforderlichen Änderungen betreffen folgende Vorschriften:
- - § 2 wird ergänzt um die Pflicht des Belegenheitslandes zur Kontrolle (inkl. Mitteilung des Ergebnisses) der Flächen des Betriebsinhabers, dessen Betriebssitz in einem anderen Land liegt.
- - In § 11a werden die Verweise auf die neue Nummerierung der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 angepasst. Materiellrechtliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Juni 2020
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. - I S. 166), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse."
§ 11a wird wie folgt geändert:
Im Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1" durch die Wörter "des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1" ersetzt.
Im Absatz 3 werden die Wörter "des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2" durch die Wörter "des Artikels 15 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Anpassungsbedarf der InVeKoS-Verordnung ergibt sich zum einen aus der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1804 vom 28. Oktober 2019, nach der die Verweise in § 11a der InVeKoS-Verordnung zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 angepasst werden müssen. Im Zuge dieser notwendigen Anpassungen wird folgende weitere Anpassungen vorgenommen: Die Zusammenarbeit der Länder bei länderübergreifender Antragstellung ist ausdrücklich festzulegen, da sie inzwischen über eine nur temporäre Amtshilfe hinausgeht. Dies liegt daran, dass für die Durchführung der Kontrollen die Behörden des Betriebssitzlandes zuständig sind, die zu kontrollierenden Flächen in einigen Fällen aber in einem anderen Land liegen. Dort können die Behörden des Betriebssitzlandes aufgrund fehlender Hoheitsrechte nicht ohne weiteres kontrollieren.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die vorliegende Verordnung werden Verweise auf die geänderte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 angepasst. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Betriebssitz- und Belegenheitsland wird geregelt.
Alternativen
keine
Regelungskompetenz
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4, der §§ 15, 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorschrift dient der Regelung des von den entsprechenden EU-Vorschriften geforderten Kontrollsystems und ist somit mit EU-Recht vereinbar.
Regelungsfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Sie dient der Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern.
Nachhaltigkeitsaspekte
Da es sich um rein verfahrensrechtliche Regelungen handelt, enthält die Verordnung keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft, Bund und Länder vor.
Weitere Kosten
Keine.
Weitere Regelungsfolgen
Es bestehen keine weiteren Regelungsfolgen, wie Auswirkungen auf den Verbraucher oder das Preisniveau.
Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Regelmäßigkeit der länderübergreifenden Kontrollen, nach denen die Behörden des Belegenheitslandes die Flächen des Betriebsinhabers für die Behörden des Betriebssitzlandes kontrollieren, geht über eine temporäre Amtshilfe nach § 4 VwVfG hinaus. Eine ausdrückliche Regelung der Zusammenarbeit ist daher erforderlich.
Zu Nummer 2
Die Änderungen dienen der Anpassung der Verweise auf das EU-Recht, da das EU-Recht mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1804 vom 28. Oktober 2019 geändert wurde.