Verordnung der Bundesregierung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
(12. WoGVÄndV)

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) wurde zum 1. Januar 2020 eine neue gemeinsame Mietenstufe für die Inseln ohne Festlandanschluss eingeführt. In dem neuen § 12 Absatz 4a Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die dazugehörigen Inselgemeinden aufgeführt. Diese Aufzählung wird durch das Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂(Bepreisung (vergleiche Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/17588; BT-Drs. 19/18755) um die Gemeinde Oldsum ergänzt.

B. Lösung

Das Statistische Bundesamt hat nach § 12 Absatz 4a Satz 3 und 4 WoGG das neue gemeinsame Mietenniveau der Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss und das jeweilige Mietenniveau der Kreise, denen die Inselgemeinden bisher zugeordnet waren, festgestellt. Daraus ergibt sich eine neue gemeinsame Mietenstufe V für Gemeinden auf den Inseln ohne Festlandanschluss. Eine Änderung der Mietenstufen der hiervon betroffenen Kreise, aus denen die Gemeinden bei der Mietenniveaufeststellung herausgelöst werden, ist damit nicht verbunden. Die Anlage zur Wohngeldverordnung, in der alle Gemeinden mit Mietenstufen aufgelistet sind, ist demgemäß zu ändern.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die neue gemeinsame Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss führt zu geringen, nicht quantifizierbaren Kostenauswirkungen.

Die Mehrbedarfe - auch aus dem Erfüllungsaufwand - sollen im Bereich des Bundes in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung werden für die Bürgerinnen und Bürger keine neuen Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.

Der zu erwartende Erfüllungsaufwand ist vernachlässigbar.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden für die Wirtschaft keine neuen Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Für die Bundesverwaltung wird durch die Einführung einer neuen gemeinsamen Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss eine Vorgabe geändert.

Dies führt zu einem vernachlässigbaren einmaligen Erfüllungsaufwand. Länder und Kommunen

Für die Länder und Kommunen wird durch die Einführung einer neuen gemeinsamen Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss eine Vorgabe geändert.

Dies führt zu einem vernachlässigbaren einmaligen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 13. Mai 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)

Vom ...

Auf Grund des § 38 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 4a Satz 5 des Wohngeldgesetzes, dessen § 12 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Wohngeldverordnung

Der Anlage der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, wird folgender Tabellenteil angefügt:

"Gemeinsame Mietenstufe

Inseln ohne Festlandanschluss (§ 12 Ab- satz 4a Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes) V".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) wurde zum 1. Januar 2020 eine neue Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss eingeführt. In dem neuen § 12 Absatz 4a Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die dazugehörigen Inselgemeinden aufgeführt. Diese Aufzählung wird durch das Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂(Bepreisung (vergleiche Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/17588; BT-Drs. 19/18755) um die Gemeinde Oldsum ergänzt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Statistische Bundesamt hat nach § 12 Absatz 4a Satz 3 und 4 WoGG das gemeinsame Mietenniveau der Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss und das jeweilige Mietenniveau der Kreise, denen die Inselgemeinden bisher zugeordnet waren, festgestellt. Daraus ergibt sich eine neue gemeinsame Mietenstufe V für Gemeinden auf den Inseln ohne Festlandanschluss. Hiervon sind wenige Wohngeldhaushalte betroffen (Stand 2017: weniger als 100). Die neue Mietenstufe wird bei einem Erstantrag, einem Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG oder einem Weiterleistungsantrag berücksichtigt und führt gegebenenfalls zu einem höheren Wohngeld.

Eine Änderung der Mietenstufen der hiervon betroffenen Kreise ist damit nicht verbunden.

Die Anlage zur Wohngeldverordnung, in der alle Gemeinden mit Mietenstufen aufgelistet sind, ist demgemäß zu ändern.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungskompetenz

Die Zuständigkeit der Bundesregierung für die Änderung der Anlage der Wohngeldverordnung folgt aus § 38 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 4a Satz 5 des Wohngeldgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Folgen der Rechtsverordnung

Für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss wurde ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt, das zu einer gemeinsamen Mietenstufe V führt.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die neue gemeinsame Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Das Managementkonzept der Nachhaltigkeit wurde geprüft. Betroffen ist das Prinzip Nummer 5 "Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern". Diese Gemeinden, die bislang den Mietenstufen I bis III zugeordnet waren, erhalten die Mietenstufe V. Die neue Mietenstufe wird bei einem Erstantrag, einem Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG oder einem Weiterleistungsantrag berücksichtigt und führt gegebenenfalls zu einem höheren Wohngeld und damit zu einer höheren Entlastung bei den Wohnkosten.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die neue gemeinsame Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss führt zu geringen, nicht quantifizierbaren Kostenauswirkungen.

Die Mehrbedarfe - auch aus dem Erfüllungsaufwand - sollen im Bereich des Bundes in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

3. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung werden für die Bürgerinnen und Bürger keine neuen Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.

Die Berücksichtigung der neuen Mietenstufe erfolgt bei Erstanträgen auf Wohngeld, im Fall eines Erhöhungsantrages nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG sowie im Rahmen eines Weiterleistungsantrages. Ausgehend davon, dass von der neuen Mietenstufe voraussichtlich weniger als 100 Haushalte betroffen sind, wird von einem vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand ausgegangen.

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden für die Wirtschaft keine neuen Informationspflichten eingeführt, abgeschafft oder geändert.

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Für die Bundesverwaltung wird durch die Einführung einer neuen gemeinsamen Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss eine Vorgabe geändert.

Dies führt zu einem einmaligen Umstellungsaufwand beim Statistischem Bundesamt. Der daraus resultierende einmalige Erfüllungsaufwand ist vernachlässigbar.

Länder und Kommunen

Für die Länder und Kommunen wird durch die Einführung einer neuen gemeinsamen Mietenstufe für die Gemeinden auf Inseln ohne Festlandanschluss eine Vorgabe geändert.

Dies führt zu einem einmaligen Umstellungsaufwand bei den Statistischen Landesämtern. Die einmaligen Kosten für die Umstellung der von den Wohngeldbehörden genutzten Datenverarbeitungssysteme sind überwiegend durch Serviceverträge gedeckt. Der durch die einmalige Umstellung ausgelöste Erfüllungsaufwand ist daher vernachlässigbar.

4. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Weitere Folgen der Rechtsverordnung

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Wohngeldverordnung)

Der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene § 12 Absatz 4a WoGG sieht für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, die Feststellung eines gemeinsamen Mietenniveaus vor. Diese Auflistung der Gemeinden wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 um die Gemeinde Oldsum auf der Insel Föhr ergänzt (vergleiche Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂(Bepreisung, BT-Drs. 19/17588; BT-Drs. 19/18755). Die genannten Gemeinden erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss.

Abweichend von § 12 Absatz 4 hat das Statistische Bundesamt nach § 12 Absatz 2 und 3 WoGG einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 festgestellt. Diese Feststellung erfolgte für alle dieser Gemeinden auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2).

Die Feststellung ergab keine Änderungen des Mietenniveaus und somit auch keine Änderung der Mietenstufen für die Kreise Aurich, Friesland, Leer, Wittmund, Nordfriesland, Pinneberg und Vorpommern-Rügen. Die Feststellung des gemeinsamen Mietenniveaus für die genannten Inselgemeinden ergab die gemeinsame Mietenstufe V. Die Inselgemeinden werden somit von der bisherigen Mietenstufe I, II bzw. III auf die Mietenstufe V heraufgestuft.

§ 12 Absatz 4a Satz 5 bestimmt, dass die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden kann, was mit diesem Verordnungsverfahren erfolgt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG den Tag des Inkrafttretens.