990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung nach Maßgabe folgender Änderungen zuzuleiten:
1. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Tabellenzeile Nummer 10.7.1, Nummer 10.7.2, Nummer 10.7.2.1 - neu - und Nummer 10.7.2.2 - neu - der 4. BImSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Nummer 10.7 wird wie folgt gefasst:
"10.7 | Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von | ||
10.7.1 | Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | ||
10.7.1.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.1.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, | V | |
10.7.2 | halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von | ||
10.7.2.1 | 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, | G | |
10.7.2.2 | weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; | V | " |
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist Punkt A wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Satz 8 ist zu streichen.
- bb) Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
- b) In der Begründung zu Artikel 1 ist Absatz 1 zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderungen bezwecken, dass in die 4. BImSchV nur solche Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk neu einbezogen werden sollen, die halogenierte Peroxide verwenden.
In dem Verordnungsantrag wird ausgeführt, dass in silikonverarbeitenden Betrieben in Deutschland durch den Einsatz eines chlorhaltigen peroxidischen Vernetzungsmittels unbeabsichtigt krebserzeugende PCB entstehen und emittiert werden können. Ziel der beabsichtigten Änderung sei es daher, bei den Betrieben, die das chlorhaltige Peroxid (Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)-peroxid) als Bestandteil des Vernetzungsmittels einsetzen und bei denen die Gefahr der Freisetzung von PCB in relevantem Umfang bestehe, zukünftig die Vorsorgeanforderungen der TA Luft fordern zu können und dadurch PCB-Emissionen aus diesen Anlagen zu vermeiden.
Zur zunehmenden Silikonkautschukherstellung mit nicht halogenierten Peroxiden wird darauf hingewiesen, dass dies zu relevanten Emissionen an Gerüchen und Kohlenwasserstoffen führen könne, sodass in die 4. BImSchV darüber hinaus neben den in der bisher schon bestehenden Regelung genannten Einsatzstoffen zusätzlich Peroxide aufgenommen werden sollten.
Für die betroffenen Unternehmen würden durch die neue Vorschrift Kosten für die erforderliche nachträgliche Anzeige der bisher nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Kosten für die nachträgliche Ausstattung der Anlagen mit gegebenenfalls notwendiger Abgasreinigungstechnik in nicht unerheblichem Umfang entstehen. Bei halogenierten Peroxiden ist dies angesichts der Umweltauswirkungen verhältnismäßig, bei nicht halogenierten Peroxiden aber nicht geboten. Deshalb sollten nur Anlagen, die halogenierte Peroxide verwenden, in die 4. BImSchV einbezogen werden.
2. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Tabellenzeile Nummer 10.7.1 Spalte 2 der 4. BImSchV)
In Artikel 1 sind im Anhang 1 in der Tabellenzeile Nummer 10.7.1 in der Spalte 2 die Wörter ", Schwefelverbindungen oder Peroxiden" durch die Wörter "oder Schwefelverbindungen" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist unter Punkt A in Absatz 1 im letzten Satz vor dem Wort "Peroxiden" das Wort "halogenierten" einzufügen und in Absatz 2 der letzte Satz zu streichen.
- b) In der Begründung zu Artikel 1 ist Absatz 1 zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Abweichend vom vorliegenden Verordnungsentwurf sollen Peroxide nicht in Nummer 10.7.1 zusätzlich zu Schwefel und Schwefelverbindungen aufgenommen werden. Zum einen liegen hier keine hinreichenden Erkenntnisse zur Umweltrelevanz solcher Anlagen vor. Zum anderen dürfte bei Aufnahme der Peroxide die Motivation zur Substitution der problematischen halogenierten Peroxide durch andere organische Peroxiden, bei deren Verwendung kein PCB entsteht, gering sein.
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von 30 Kilogramm oder mehr Kautschuk je Stunde hingegen sollten unter Nummer 10.7.2 in den Anhang 1 zur 4. BImSchV aufgenommen werden, da hier die Gefahr der Freisetzung von PCB in relevantem Umfang besteht. Hier sollte es zukünftig möglich sein, die Vorsorgeanforderungen der TA Luft zu fordern und dadurch PCB-Emissionen aus diesen Anlagen zu vermeiden.
B
3. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.