Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
(Stipendienprogramm-Verordnung - StipV)

878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

A

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Absatz 1 Nummer 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Wort "Studienleistungen" durch das Wort "Prüfungsleistungen" zu ersetzen.

Begründung:

Entsprechend den Ländern gemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben beziehen sich folglich nur auf Prüfungsleistungen. Studienleistungen hingegen gehen nicht in die Abschlussnote ein; in der Regel werden keine ECTS für Studienleistungen vergeben.

2. Zu § 3 Satz 1

In § 3 Satz 1 sind die Wörter "prüfen mindestens einmal jährlich" durch die Wörter "prüfen rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 6 Absatz 1 StipG wird das Stipendium für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewährt. Eine Überprüfung der Leistungen der Stipendiatin oder des Stipendiaten mindestens einmal jährlich ist daher unnötig und bedeutet für die Hochschulen einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. § 2 Absatz 3 StipG fordert nur eine regelmäßige Prüfung der Begabung und Leistung, nicht aber zwingend eine jährliche.

3. Zu § 5 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu -

In § 5 Absatz 1 ist Satz 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Die übrigen Mitglieder des Beirats werden mit Zustimmung des Bundesrates berufen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust des Status, der die Mitgliedschaft begründet."

Begründung:

Bei der Berufung von Beiratsmitgliedern sollten im Wesentlichen dieselben Modalitäten gelten wie beim Beirat für Ausbildungsförderung. Dort hat der Bundesrat der Berufung zuzustimmen, soweit er nicht selbst vorschlagsberechtigt ist. Der derzeitige Satz 3 ist sehr interpretationsfähig und sollte im Interesse der Rechtsklarheit konkretisiert werden.

B

4. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.