Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

A

Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 5 ÄApprO), Nummer 8a - neu - (§ 28 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO) und Artikel 4 Nummer 19 (§ 30 Absatz 3 Satz 1 ÄApprO)

Begründung:

Bereits anlässlich der letzten Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte stellte ein Gutachten des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (BT-Drucksache 014/5661) aus den Jahren 2000/2001 fest, dass im Medizinstudium erhebliche Defizite bei der Ausbildung in ärztlicher Gesprächsführung bestünden. Eine Verbesserung der psychosozialen und kommunikativen Fähigkeiten der angehenden Ärztinnen und Ärzte sei notwendig.

In Anbetracht der großen Bedeutung sozialer und kommunikativer Fähigkeiten der Ärztin oder des Arztes für das Arzt-Patienten-Verhältnis und damit für eine erfolgreiche Krankenbehandlung ("Sprechende Medizin"), sollten diese Aspekte verpflichtend Eingang in die ärztliche Ausbildung erhalten.

Die Vermittlung ärztlicher Gesprächskompetenz soll daher als allgemeines Ziel der ärztlichen Ausbildung festgeschrieben werden. Darüber hinaus soll der Nachweis ärztlicher Gesprächskompetenz auch übergreifender Gegenstand der mündlichpraktischen Prüfung im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (ab 1. Januar 2014: Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) sein.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 10 und Satz 11 - neu - ÄApprO) und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 3 Absatz 1 Satz 10 und 11 ÄApprO)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die in der Verordnung vorgesehenen Quoten für die Plätze im Praktischen Jahr in der Allgemeinmedizin sind angesichts der Bedeutung der primärärztlichen Ebene für die medizinische Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend. Es fehlt auch eine verbindliche Vorgabe eines Pflichtabschnitts in der Allgemeinmedizin. Langfristig ist es erforderlich, dass alle Studierenden über einen längeren Zeitraum in einer Hausarztpraxis ausgebildet werden. Hierdurch wird das Verständnis für die verschiedenen Versorgungsebenen gefördert und möglicherweise auch die spätere Berufswahl beeinflusst. Da zur Umsetzung erhebliche Strukturveränderungen notwendig sind, ist eine längere Übergangszeit vorgesehen, in der die Zahl qualifizierter Ausbilderinnen und Ausbilder schrittweise gesteigert werden muss.

Zu Buchstabe b:

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung von § 3 Absatz 1 Satz 2 ÄApprO.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 10 und Satz 11 - neu - ÄApprO) und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 3 Absatz 1 Satz 10 und 11 ÄApprO)

Begründung:

Eine Ausbildungskapazität Allgemeinmedizin für 20 Prozent eines Jahrgangs wird aller Voraussicht nach ausreichen, um die Nachfrage der Studierenden nach einem Wahltertial Allgemeinmedizin zu erfüllen. Aber gerade weil ein Pflichttertial Allgemeinmedizin in Übereinstimmung mit allen Fachgesellschaften und den Studierenden abgelehnt wird, soll sichergestellt werden, dass nach der notwendigen Vorbereitungszeit auch eine unerwartet große Nachfrage nach einem Wahltertial Allgemeinmedizin erfüllt werden kann.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5 ÄApprO)

In Artikel 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:

'3. § 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es ist zu regeln, dass ein Krankenpflegepraktikum in einer Rehabilitationseinrichtung, in der die Patientinnen und Patienten einen mit einem Krankenhaus vergleichbaren Pflegeaufwand haben, ebenfalls anerkannt wird. Der Pflegeaufwand in einer neurologischen oder geriatrischen Rehabilitation beziehungsweise einer indikationsspezifischen Rehabilitation für ältere, multimorbide Patienten ist mit demjenigen in einer Klinik vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, die ein soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst in einer solchen Rehabilitationseinrichtung ableisten, im Vergleich zu denjenigen, die dies in einem Krankenhaus tun, ist nicht sachgerecht.

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 15 Überschrift und Absatz 1 Satz 5 ÄApprO)

In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:

'7. § 15 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Regelung trägt der Änderung der Prüfungsfächer in Artikel 3 Nummer 19 (§ 30 Absatz 2 ÄApprO) Rechnung. Sollte für das Fach "Allgemeinmedizin" keine ausreichende Anzahl an Lehrkräften als Prüfer zur Verfügung stehen, können neben Lehrärzten nach Satz 6 auch Lehrkräfte anderer Fächer als Mitglieder der Prüfungskommission berufen werden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Nummer 13 ÄApprO), zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 10 (Anlage 2b zu § 2 Absatz 7 Satz 1, Querschnittsbereich Nummer 3 ÄApprO) und zum Anhang zu Artikel 4 Nummer 27 (Anlage 11 a zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29, Querschnittsbereich Nummer 3 ÄApprO)

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und c:

Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt neben der ambulanten und stationären Versorgung die dritte Säule der medizinischen Versorgung dar. Studierende sollten daher während des Medizinstudiums auch ausreichende Kenntnisse über das öffentliche Gesundheitswesen erlangen. Aus diesem Grunde wird zur Klarstellung die Bezeichnung des Querschnittsfachs "Öffentliche Gesundheitspflege" durch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" ersetzt. Dazu gehören Kenntnisse über die Schwerpunktbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hierzu zählt der Infektionsschutz (einschließlich Hygiene und Krankenhaushygiene), der umweltbezogene Gesundheitsschutz, der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (einschließlich der Mundgesundheit), die Sozialpsychiatrie, die sozialmedizinische Begutachtung sowie die Gesundheitsberichterstattung.

Die Änderung in Buchstabe b und c ist eine Folge der Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Hierbei handelt es sich um den ursprünglichen Verordnungstext.

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 13 und Nummer 14 - neu - und Satz 10 - neu - ÄApprO), zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 10 (Anlage 2b zu § 2 Absatz 7 Satz 1, Querschnittsbereiche Nummer 13 und Nummer 14 - neu - ÄApprO) und zum Anhang zu Artikel 4 Nummer 27 (Anlage 11a zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29, Querschnittsbereiche Nummer 13 und Nummer 14 - neu - ÄApprO)

Begründung:

Mit der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte im Juli 2009 wurde die Palliativmedizin bereits als Querschnittsbereich in § 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 13 ÄApprO eingeführt, um durch die Vermittlung der Palliativmedizin in der ärztlichen Ausbildung die Regelversorgung schwerstkranker und sterbender Menschen zukünftig zu verbessern.

Mit der Aufnahme der Schmerzmedizin als separaten Querschnittsbereich soll die eigenständige Bedeutung der Schmerzmedizin in der Behandlung zum Beispiel chronisch kranker Menschen mit guter Prognose in Abgrenzung zu Patienten in der Palliativversorgung gestärkt werden. So weist die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin in einer Stellungnahme zur Palliativmedizin zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 6. Januar 2012 darauf hin, dass es zwar eine thematische Überschneidung der Palliativ- und Schmerztherapie, insbesondere bezüglich der Schmerztherapie am Lebensende gebe, diese aber mit der Schmerztherapie anderer Schmerzerkrankungen nicht vergleichbar sei. Dem soll durch die Einführung eines eigenständigen Querschnittsbereichs Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt werden, die sich aus einer "irrtümlichen Gleichsetzung von palliativmedizinischen und schmerztherapeutischen Ansätzen" ergeben könnte (vgl. Gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 12. Oktober 2011 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung).

Um den Universitäten ausreichend Zeit zur Anpassung des Lehrangebots zu gewähren, wird eine Übergangsfrist bis Oktober 2016 vorgesehen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 8b - neu - (§ 30 Absatz 2 ÄApprO)

In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 8a folgende Nummer 8b einzufügen:

'8b. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat" durch die Wörter "der Allgemeinmedizin" ersetzt.'

Begründung:

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Ausbildungsfächer im Praktischen Jahr.

9. Zu Artikel 1 Nummer 8c - neu - (§ 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ÄApprO)

In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 8b folgende Nummer 8c einzufügen:

"8c. § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben."

Begründung:

Der ab 1. April 2012 vorzulegende Identitätsnachweis nach Nummer 3 enthält in der Regel den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort. Die Vorlage der Geburtsurkunde ist deshalb entbehrlich.

10. Zu Artikel 1 Nummer 8d - neu - (§ 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ÄApprO)

In Artikel 1 ist nach der neuen Nummer 8c folgende Nummer 8d einzufügen:

"8d. § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird aufgehoben."

Begründung:

Mit der Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) durch Artikel 29 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ist das Erfordernis einer bestimmten Staatszugehörigkeit dadurch als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation entfallen, dass § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BÄO gestrichen worden ist (Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).

Da die Erteilung einer Approbation zukünftig unabhängig von der Staatsangehörigkeit ist, liegt ein Grund für die Vorlage des in § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ÄApprO geregelten Nachweises über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers für die Erlangung der Approbation nicht mehr vor. Die Vorschrift soll deshalb gestrichen werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - (§ 43 Absatz 9 - neu - ÄApprO)

In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9a einzufügen:

'9a. Dem § 43 wird folgender Absatz 9 angefügt:

Begründung:

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregel für Studierende, die das Praktische Jahr noch nach den bisherigen Vorgaben absolvieren müssen.

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 4 - neu -, Satz 5 und Absatz 2a Satz 1, Satz 2 - neu - ÄApprO), Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - (§ 3 Absatz 2 ÄApprO)

Begründung:

Die Ersetzung der Wörter "Krankenhäuser der Universität" durch "Universitätskrankenhäuser" trägt den unterschiedlichen Rechtsformen der deutschen Universitätskliniken Rechnung.

Die Änderung des Absatzes 2 im Übrigen folgt der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Absatz 3 Satz 6 BÄO. Sie präzisiert das Auswahlrecht der Universitäten im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Studierenden die ganze Breite künftiger Einsatzmöglichkeiten des medizinischen Alltags zu eröffnen. Der regionalen Verteilung wird zum Beispiel dadurch Rechnung getragen, dass mindestens ein Lehrkrankenhaus in einer Region nach Regionstyp 3 gemäß § 6 Bedarfsplanungsrichtlinie GBA ausgewählt wird.

Die ausdrückliche Erwähnung der anderen Einrichtungen in Absatz 2a ist wegen der Einbeziehung von Allgemeinarztpraxen in die Ausbildung des Praktischen Jahres erforderlich.

Entsprechende Anpassungen wurden in der Formulierung des Absatzes 2a vorgenommen.

13. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2a Satz 3 ÄApprO)

In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 3 Absatz 2a Satz 3 das Wort "Wahlfach" durch das Wort "Fach" zu ersetzen.

Begründung:

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Ausbildungsfächer im Praktischen Jahr.

14. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - (§ 3 Absatz 4 Satz 8 - neu - ÄApprO)

In Artikel 2 Nummer 1 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:

'b 1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig." '

Begründung:

Bereits heute zahlen einige akademische Lehrkrankenhäuser den Studierenden eine "Ausbildungspauschale" in Höhe von bis zu 700 Euro im Monat. Der Wettbewerb "um die besten Köpfe" sollte aber nicht über die Höhe der finanziellen Zuwendungen, sondern über die Qualität der Ausbildung geführt werden. Auch weil das Praktische Jahr weiterhin Teil des Studiums bleibt, wird allen Ausbildungsstätten untersagt, unangemessen hohe Leistungen an die Studierenden zu gewähren.

15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ÄApprO)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a ist § 4 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Migrationsrecht der Studierenden gemäß dem in Artikel 2 vorgesehenen § 3 Absatz 2 ÄApprO kann dazu führen, dass Studierende von vielen Universitäten an einer Universitätsklinik oder an einem Lehrkrankenhaus zusammenkommen. Das macht es praktisch unmöglich, für jeden Studierenden die Ausbildung nach dem Logbuch seiner Heimatuniversität durchzuführen. Außerdem würde es der Lehrfreiheit der Fakultäten widersprechen, eine Universitätsklinik zu zwingen, nach dem Logbuch einer anderen Universität auszubilden.

Soll dem Studierenden aber das Recht zum Wechsel an alle Einrichtungen, die im Praktischen Jahr ausbilden, geschaffen werden, muss er, wie bei jedem anderen Wechsel der Ausbildungsstätte, die Ausbildungsordnung seiner neuen Ausbildungsstätte akzeptieren.

Da ein Krankenhaus die Ausbildung sinnvoll nur nach einer Ausbildungsordnung (Logbuch) durchführen kann, liegt es im Interesse sowohl des Krankenhauses wie der Universität, dass ein Krankenhaus eine neue Lehrkrankenhausvereinbarung im Regelfall nur mit einer Universität vereinbaren kann.

16. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 3 Satz 12a - neu - und § 7 Absatz 2 Nummer 3 ÄApprO)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3
Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Oktober 2013

Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Studierenden sollen zur angestrebten Stärkung der Allgemeinmedizin zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums Einrichtungen der primärärztlichen Versorgung kennenlernen.

17. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ÄApprO) und Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 ÄApprO)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Studierenden nach dem zehnten Studiensemester noch eine gewisse Zeit zur Prüfungsvorbereitung auf den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung haben. Um gleichwohl keine Verlängerung der Ausbildungszeit insgesamt herbeizuführen, wird der Zeitraum, innerhalb dessen der dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durchzuführen ist, auf zwei Monate verkürzt. Dies ist nach Aussage aller befragten Fakultäten problemlos möglich.

18. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 3 Absatz 1 Satz 3 ÄApprO) und Nummer 10 (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 ÄApprO)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Änderungen ergeben sich aus dem neuen Zeitverlauf durch die Änderungen in § 16 ÄApprO.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb:

Die schriftlichen Prüfungen sowohl des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung jeweils in den Monaten März und August durchzuführen, wäre mit einem erheblichen zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden. Der Erste Abschnitt muss weiterhin im März und August und der Zweite Abschnitt im April und Oktober durchgeführt werden. Folglich ist der Beginn des Praktischen Jahres nicht auf die zweite Hälfte der Monate April und Oktober, sondern auf Mai und November festzulegen.

Der Dritte Abschnitt würde danach nicht in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember durchgeführt, sondern in den Monaten Mai bis Juli und November bis Januar.

19. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe 0a (§ 10 Absatz 3 ÄApprO)

In Artikel 4 Nummer 5 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a voranzustellen:

'0a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.'

Begründung:

Die Änderung schafft die Möglichkeit, den Antrag auf Zulassung künftig auch online zu stellen. Das würde zu einer erheblichen Arbeitserleichterung und Reduzierung der "Kundenkontakte" durch persönliche Anmeldungen beitragen. Auch für die Studierenden würde diese Vorgehensweise eine Vereinfachung des Verfahrens der Zulassung darstellen.

20. Zu Artikel 4 Nummer 19 (§ 30 Absatz 2 Satz 3 ÄApprO)

In Artikel 4 Nummer 19 sind in § 30 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat" durch die Wörter "der Allgemeinmedizin" zu ersetzen.

Begründung:

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Ausbildungsfächer im Praktischen Jahr.

21. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung:

Die neue Inkrafttretensregelung in Absatz 2 gewährleistet, dass die Änderung des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zeitgleich mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 in Kraft tritt.

B

Der Bundesrat fordert das Bundesministerium für Gesundheit daher auf, die praktische Umsetzung der Quoteneinführung aufmerksam zu beobachten und das Ziel, verpflichtende Ausbildungsbestandteile in der Allgemeinmedizin in der Ärztlichen Approbationsordnung zu regeln, stets im Blick zu behalten.

C