Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Gesetz eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen enthält, die in Fortsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes einen weiteren Beitrag zur Stärkung der medizinischen Versorgung auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten leisten können.
- 2. Der Bundesrat begrüßt, dass letztlich eine Reihe sachlich begründeter Änderungswünsche des Bundesrates vom Deutschen Bundestag aufgegriffen wurden. Beispielhaft wird auf die Regelungen zur Beschlussfassung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Medizinischen Dienste und auf den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Überprüfung der Bedarfsplanung unter Berücksichtigung weiterer bedarfsorientierter Kriterien verwiesen.
- 3. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Beschlüsse des Bundesrates zur Mitwirkung der Länder im geplanten Innovationsausschuss und vor der Entscheidung über konkrete Förderanträge nicht berücksichtigt worden sind. Die Länder haben über den Bundesrat und die Gesundheitsministerkonferenz in der Vergangenheit wiederholt eine stärkere Beteiligung bei der Gestaltung der Versorgung auf der regionalen Ebene eingefordert. Die Beteiligung der Länder bei Fragen der ambulanten Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bundesausschuss ist hierfür ein Beispiel, das sich in der Praxis bewährt hat. Gerade die jetzt geplante Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung hat in der Regel einen engen regionalen Bezug und muss mit regionalen Konzepten und Beschlüssen des Gemeinsam Landesgremiums nach § 90a SGB V kompatibel sein.
- 4. Der Bundesrat hält weiterhin die im Gesetz - im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf - vorgesehene Zurückführung nicht verausgabter Haushaltsmittel des Innovationsfonds an den Gesundheitsfonds und die Krankenkassen für nicht zielführend. Er sieht darin die Gefahr, dass Mittel entweder ohne umfassende Bewertung aller vorliegenden Anträge vergeben werden, oder dass Mittel verfallen und damit nicht mehr für Versorgungs(forschungs)zwecke zur Verfügung stehen.
- 5. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sowohl die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder im Zusammenhang mit der geplanten Förderung von innovativen Versorgungskonzepten über den Innovationsausschuss als auch eine Übertragbarkeit unverbrauchter Haushaltsmittel des Innovationsfonds im Rahmen weiterer Gesetzgebungsverfahren zeitnah zu regeln.