Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -

820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 und 3 (BImSchG und 9. BImSchV)

Artikel 1 und 3 sind zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Erörterungstermin im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat sich nach den langjährigen Erfahrungen in der Praxis insgesamt bewährt. Er dient dem rechtlichen Gehör der von einem Vorhaben betroffen Dritten und ihrer Verfahrensteilhabe.

Zugleich liegt er im Interesse des Antragsstellers als ein nicht zu unterschätzendes Instrument der Verfahrensbeschleunigung, indem die Befriedungswirkung einer fairen Verfahrensführung und eingehenden Erörterung der Bedenken potenzielle Drittbetroffener hilft, Rechtsstreitigkeiten über das Vorhaben zu vermeiden. Dem Erörterungstermin kommen dabei vielfältige Funktionen zu. Er soll die Transparenz des Abwägungsvorgangs und damit die Akzeptanz der die Genehmigung leitenden Gedanken fördern, den Betroffenen Gelegenheit geben, ihre Bedenken und Anregungen vorzutragen und damit Gelegenheit zu einer Verständigung geben, und er soll schließlich der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, den Antrag auf der Grundlage der Erörterung zu prüfen und zu optimieren.

Die nach Artikel 1 vorgesehenen Änderungen bewirken hingegen einen nicht unerheblichen erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Durchführung des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Sie setzen die verfahrensführende Behörde unter Rechtfertigungszwang und gefährden bei streitigen Entscheidungen die Befriedungswirkung des Verfahrens.

2. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 - neu -, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 BImSchG), Artikel 3 Nr. 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - der 9. BImSchV)

Folgeänderungen:

Zu Buchstabe a

In der Begründung ist die Einzelbegründung "Zu Artikel 1" wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe b

In der Begründung "Zu Artikel 3" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 1 und 2" wie folgt zu fassen:

"Zu Nummer 1

Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) ist auf Grund des § 10 Abs. 6 BImSchG(neu) erforderlich. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nunmehr auf der Grundlage der eingegangenen Einwendungen, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Mit Veröffentlichung der Entscheidung werden Antragsteller und Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über die Entscheidung informiert."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Buchstabe a

Die Festlegung eines Erörterungstermins bereits mit Veröffentlichung des Vorhabens erübrigt eine zweite Veröffentlichung der Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines Erörterungstermins und vermeidet somit eine Verzögerung im Ablauf des Genehmigungsverfahrens gegenüber der bisherigen Regelung.

Sie würde dadurch entstehen, dass eine zweite Veröffentlichung zur Durchführung des Erörterungstermins erfolgen müsste und zwar so rechtzeitig, dass sich sowohl Antragsteller als auch Einwender darauf einstellen können. Da eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Erforderlichkeit eines Erörterungstermins erst nach Ablauf der Einwendungsfrist und dann nach (zumindest kursorischer) Prüfung der Einwendungen erst getroffen werden kann, würde sich das Verfahren gegenüber dem Status quo verzögern.

Eine Veröffentlichung der Absage des Erörterungstermins ist bereits heute gängige Praxis, wenn keine Einwendungen eingegangen sind.

Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im Ermessen der Behörde.

Weitere ermessenseinschränkende Regelungen im Gesetz werden nicht für erforderlich gehalten.

Zu Buchstabe b

Die Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins bereits mit Vollständigkeit der Unterlagen lässt die Tatsache, dass mit Eingang von Einwendungen ggf. weitere Sachverhaltsaufklärungen notwendig werden, völlig außer Acht. Es ist prinzipiell nicht möglich, bereits zum Zeitpunkt der (anscheinend) vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Sicherheit über die Notwendigkeit eines Erörterungstermins entscheiden zu können.

Erst nach zumindest kursorischer Prüfung des Inhalts der Einwendungen ist die Genehmigungsbehörde in der Lage, über die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung zu entscheiden. Diese Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen da die Durchführung des angekündigten Erörterungstermins davon abhängt.

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Anhang Nr. 1.8 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 2 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Nicht eingehauste Elektroumspannanlagen besitzen eine besondere Relevanz hinsichtlich Lärmemissionen und der Erzeugung elektromagnetischer Felder.

Da sie häufig auch in der Nähe von Wohn- und Mischgebieten betrieben werden, ist eine intensive Prüfung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen notwendig.

Diese speziellen Maßnahmen sollten daher im Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft und ihre Festlegung durch entsprechende Nebenbestimmungen abgesichert werden. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren können entsprechende Maßnahmen kaum durchgesetzt werden.

4. Zu Artikel 2 Nr. 3 (Anhang Nr. 1.13 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 3 (Nr. 1.13 Spalte 2)" wie folgt zu fassen:

"Zu Nummer 3 (Nr. 1.13 Spalte 2)

Für die thermochemische Vergasung eines festen Brennstoffs können in Anlagen, die im großtechnischen Maßstab betrieben werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen. Dabei können der Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen, der Anfall größerer Mengen an Abwässer sowie die Entstehung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Um dennoch kleinere, hinsichtlich ihrer Emissionsrelevanz unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei zu stellen, ist die Berücksichtigung einer bestimmten Leistungsschwelle sachlich gerechtfertigt.

Die Nutzung des in diesen Anlagen erzeugten Gases erfolgt hauptsächlich in Verbrennungsmotoren. Die vorgegebene Leistungsschwelle orientiert sich deshalb an der für Anlagen der Nummer 1.4 Spalte 2 relevanten Grenze von 1 MW Feuerungswärmeleistung."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es wird auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 3 (Nr. 1.13 Spalte 2) verwiesen.

5. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Anhang Nr. 2.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:

"6. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist der Einzelbegründung "Zu Nummer 6 (Nr. 2.1 Spalte 1 und 2)" folgender Satz anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Ergänzung der Einzelbegründung wird verwiesen.

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 (Anhang Nr. 2.5 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 9 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen der Nummer 2.5 des Anhangs zur 4. BImSchV sind, auch wegen der in der Regel besonders störenden Schallemissionen, in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

7. Zu Artikel 2 Nr. 12 (Anhang Nr. 2.10 Spalte 1 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 12 ist wie folgt zu fassen:

"12. Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 12 (Nr. 2.10 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es wird auf die Ergänzung der Einzelbegründung verwiesen.

8. Zu Artikel 2 Nr. 14 (Anhang Nr. 2.13 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 14 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen verursachen erhebliche Lärmemissionen durch Schüttgutverarbeitung (Transportbänder, Silos, Bagger usw.) sowie durch den Fahrzeugverkehr auf dem Baugelände (Radlager, Bagger und LKW) und den angrenzenden Straßen. Die Lärmimmissionen können auch in größeren Entfernungen zu erheblichen Belästigungen führen. Bei Großbaustellen werden die Anlagen auch in der Nacht betrieben.

Die offene Verarbeitung der Stoffe verursacht erhebliche Staubemissionen, die zu einer Erhöhung der Feinstaubbelastung führt. Daher wurde es im Rahmen der Luftreinhalteplanung bereits erforderlich, für Baustellen entsprechende Vorgaben vorzusehen, da es bereits nachweislich zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes Tag für PM10 durch solche Arbeiten gekommen ist.

Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen bedarf es einer umfassenden Prüfung, die im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen sollte. Die Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen abzusichern. Die Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist hier i. d. R. nicht ausreichend.

9. Zu Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b (Anhang Nr. 2.15 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist der Einzelbegründung "Zu Nummer 16 (Nr. 2.15 Spalte 1 und 2)" folgender Satz anzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Begründung ergibt sich aus der Folgeänderung.

10. Zu Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b (Anhang Nr. 3.6 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" sind der Einzelbegründung "Zu Nummer 17 (Nr. 3.6 Spalte 1 und 2)" folgende Sätze anzufügen:

"Mit der neuen Systematik der Spalte 2 wird einerseits zwischen Eisenmetallen und Nichteisenmetallen unterschieden, um die bisher häufig vorkommenden Auslegungsprobleme bzgl. von Schwermetallen zu beseitigen. Außerdem wird klargestellt dass Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl, auch das Kaltwalzen oder -ziehen von Draht, unter einer Bandbreite von 650 Millimetern trotz einer Leistung von mehr als einer Tonne je Stunde nicht genehmigungsbedürftig sind.

Anlagen dieser Art sind nicht in besonderem Umfang umweltrelevant."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Klarstellung des Gewollten. Im Übrigen siehe Begründung der Folgeänderung.

11. Zu Artikel 2 Nr. 20 (Anhang Nr. 3.15 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 20 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Anlagentyp umfasst insbesondere den Schiffbau und ähnliche lärmintensive Arbeiten, die zu erheblichen Nachbarschaftskonflikten beitragen. Eine Freistellung vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis wird daher als nicht vertretbar angesehen.

12. Zu Artikel 2 Nr. 22 (Anhang Nr. 3.23 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 22 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen der Nummer 3.23 des Anhangs zur 4. BImSchV sind insbesondere wegen des Potenzials, Schwermetallemissionen zu verursachen, in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.

13. Zu Artikel 2 Nr. 23 (Anhang Nr. 4.5 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 23 ist wie folgt zu fassen:

"23. In Nummer 4.5 Spalte 2 werden nach dem Wort "Metallbearbeitungsöle" die Wörter ", in industriellem Umfang" angefügt."

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung zu "Nummer 23 (Nr. 4.5 Spalte 2) wie folgt zu fassen:

"Zu Nummer 23 (Nr. 4.5 Spalte 2)

Mit der Änderung wird das Genehmigungserfordernis für Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette und Metallbearbeitungsöle auf Herstellungen in industriellem Umfang beschränkt. Anlagen dieser Art sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, wenn die Herstellung in industriellem Umfang erfolgt.

In diesen Anlagen werden hochwertige Grundöle zusammen mit Fettsäuren geschmolzen und dann mit Alkali in Siedekesseln zu Fetten für die technische Anwendung verseift. Es kommt eine große Anzahl von Chemikalien als Zusatzstoffe zum Einsatz.

Anlagen dieser Art können in besonderem Maße geruchsrelevant sein. Darüber hinaus können verfahrenstechnisch bedingt besondere Schutz- und Vorsorgemaßnahmen gegen sonstige Gefahren (Explosionsschutz) notwendig werden."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Diese Anlagenart war bis zur Änderung der 4. BImSchV durch Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 der Spalte 1 zugeordnet. Eine gänzliche Entlassung aus der Genehmigungsbedürftigkeit und damit aus dem Anforderungsprofil des § 6 Abs. 1 BImSchG ist aus o. g. Gründen nicht vertretbar.

14. Zu Artikel 2 Nr. 24 (Anhang Nr. 4.6 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 24 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ruß stellt eine Modifikation des Kohlenstoffs dar wie z. B auch Graphit oder Diamant. Die gezielte Herstellung von Ruß stellt eine Chemieanlage, die von Nummer 4.2. Buchstabe e der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) erfasst wird dar. Eine Verschiebung dieses Anlagentyps nach Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ist damit nicht zulässig.

15. Zu Artikel 2 Nr. 25 (Anhang Nr. 4.8 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 25 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen der Nummer 4.8 des Anhangs zur 4. BImSchV sind unabhängig von einer etwaigen Abfalleigenschaft der zu destillierenden flüchtigen organischen Verbindung in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

16. Zu Artikel 2 Nr. 26 (Anhang Nr. 4.9 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 26 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen zum Schmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen sind geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Dies betrifft insbesondere die Geruchsbelästigung. Bei Kunstharzen werden zudem gesundheitsbeeinträchtigende Styrol-Dämpfe freigesetzt.

Eine Entlassung der Genehmigungspflicht ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.

Im baurechtlichen Verfahren, so denn ein solches erforderlich wäre, können die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen kaum durchgesetzt werden.

17. Zu Artikel 2 Nr. 27 (Anhang Nr. 5.1 Spalte 1 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 27 ist wie folgt zu fassen:

"27. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 27 (Nr. 5.1 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es wird auf die Ergänzung der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 27 verwiesen.

18. Hauptempfehlung

18. Zu Artikel 2 Nr. 29 (Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 Buchstabe a, d, e, f, Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd, ee, ff, Buchstabe b zur 4. BImSchV), Artikel 3a - neu - (Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG)

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es wird auf die Einzelbegründung verwiesen.

19. Hilfsempfehlung (nur A)

19. Zu Artikel 2 Nr. 29 (Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 und 2 Buchstabe b der 4. BImSchV), Artikel 3a - neu - (Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG)

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es wird auf die Einzelbegründungen verwiesen.

20. Zu Artikel 2 Nr. 32 Buchstabe a und b (Anhang Nr. 7.8 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)

In Artikel 2 Nr. 32 sind die Buchstaben a und b wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 32 (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)" wie folgt zu fassen:

"Zu Nummer 32 (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)

Die Anlagen zur Herstellung von Gelatine (Nahrungsmittelerzeugnisse) fallen ab der o.a. Mengenschwelle unter Nummer 6.4 Buchstabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie, so dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen (förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) sichergestellt werden müssen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Gelatine ist - zumindest teilweise - als Erzeugnis für die Nahrungsmittelherstellung einzustufen. Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen mit einer Produktionskapazität ab 75 t pro Tag werden von Nummer 6.4 Buchstabe b - erstes Tiret - des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) erfasst. Dieser Anlagentyp kann damit nicht nach Spalte 2 transferiert werden.

21. Zu Artikel 2 Nr. 33 (Anhang Nr. 7.9 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 33 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen zur Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t oder mehr je Tag werden von der Nummer 6.5 des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) erfasst. Der Anlagentyp sollte daher in Spalte 1 verbleiben.

22. Zu Artikel 2 Nr. 39a - neu - (Anhang Nr. 7.35 Spalte 2 der 4. BImSchV), Nr. 42a - neu - (Anhang Nr. 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist nach der Einzelbegründung "Zu Nummer 39" folgende Einzelbegründung einzufügen:

"Zu Nummer 39a und 42a (Nr. 7.35 und 9.11)

Getreideerfassungsanlagen werden nur an wenigen Tagen im Jahr unter Nennlast betrieben. Während mit kontinuierlich betriebenen Anlagen mit einer Tageskapazität von knapp unter 400 Tonnen innerhalb von 250 Arbeitstagen annähernd 100.000 Tonnen genehmigungsfrei umgeschlagen werden können, wird die maximale Tageskapazität bei Getreideerfassungsanlagen an nur wenigen Tagen im Jahr voll ausgeschöpft. Leistungsfähigere und homogenere Getreidesorten und eine schlagkräftigere Erntetechnologie haben dazu geführt, dass sich die Erntedauer seit 1990 halbiert hat. Der Erfassungszeitraum für Getreide und weitere Feldfrüchte beträgt häufig weniger als drei Wochen im Jahr.

Die Erfassungsleistung muss jedoch für die drei bis vier Spitzentage in der Getreideernte ausgelegt sein. Dabei kann niemand den Termin und die Zeitdauer der Getreideernte exakt vorhersagen. Aus diesem Grund sollte eine jährliche Freigrenze festgelegt werden, die mindestens einem Umschlag von 50.000 Tonnen entspricht (d. h. Erfassung von 25.000 Tonnen plus deren Abgabe)."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

23. Zu Artikel 2 Nr. 40 (Anhang Nr. 8.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV), Artikel 3a - neu - (Anlage 1 Nr. 8.1 UVPG)

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Begründung der Folgeänderungen wird verwiesen.

24. Zu Artikel 2 Nr. 42 (Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV)

In Artikel 2 ist Nummer 42 wie folgt zu fassen:

"42. Nummer 8.12 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Begründung ergibt sich aus den Folgeänderungen.

25. Zu Artikel 2 Nr. 42 (Anhang Nr. 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 42 ist wie folgt zu fassen:

"42. Nummer 8.12 Spalte 2 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" sind der Einzelbegründung "Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)" folgende Sätze anzufügen:

"Im Bereich eines Zwischenlagerbetriebs mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt der Aufnahmekapazität von nur 10 t/Tag insbesondere im Bereich der Entsorgung von Massengütern wie Bauschutt oder Papierabfällen dem tatsächlichen Ausmaß der schädlichen Umwelteinwirkung nicht angemessen und stellt eine unverhältnismäßig niedrige und auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollierbare Genehmigungsschwelle dar.

Mit der Mengenschwelle von 100 Tonnen für die Lagerkapazität wird die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit inkl. aller dafür erforderlichen Verfahrensschritte hinreichend berücksichtigt."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf den Text der Folgeänderung wird verwiesen.

26. Zu Artikel 2 Nr. 42a - neu - (Anhang Nr. 9.9 Spalte 2 der 4. BImSchV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 42 folgende Nummer 42a einzufügen:

42a. Nummer 9.9 wird gestrichen.

Folgeänderung:

In der Begründung "Zu Artikel 2" ist nach der Einzelbegründung "Zu Nummer 42" folgende Einzelbegründung einzufügen:

"Zu Nummer 42a (Nr. 9.9 Spalte 2)

Im Gegensatz zu früher ist es für die Anwendung der Störfall-Verordnung nicht mehr erforderlich, dass solche Anlagen zur Lagerung von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Anlagen, in denen große Mengen an gefährlichen Stoffen gelagert werden werden zudem durch die Nummern 9.34 und 9.35 aufgefangen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

27. Zu Artikel 2 Nr. 48 (Anhang Nr. 10.18 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 2 Nr. 48 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Anlagen der Nummer 10.18 des Anhangs zur 4. BImSchV sind auch wegen des mannigfaltigen Umgangs mit einer nicht unbeträchtlichen Menge an Waffen und Munition in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

28. Zu Artikel 2 Nr. 49 - neu - (Anhang Nr. 10.20 Spalte 2 der 4. BImSchV):

Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 49 anzufügen:

"49. Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt"

Die Anlagen sind nur dann immissionsschutzrechtlich relevant, wenn sie eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Diesem Umstand wird mit der Einführung einer Mengenschwelle für die Genehmigungspflicht entsprochen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Einführung einer Mengenschwelle für die Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlagen resultiert aus der Erfahrung, dass die Reinigung der Werkzeuge oder sonstigen metallischen Gegenstände häufig in sehr kleinen und standardisierten Öfen erfolgt, die bereits herstellerseitig mit entsprechender Abluftreinigung ausgestattet sind. Weiter gehende Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen sind bei diesen kleinen Anlagen nicht erforderlich.

Anders verhält es sich bei größeren Anlagen dieser Art, bei denen je nach Art der Anhaftungen nicht nur Geruchsprobleme auftreten, sondern auch die Bildung von Dioxinen in relevanten Mengen nicht ausgeschlossen werden kann.

In diesen Fällen sind entsprechend dem Einzelfall Vorkehrungen zur Abluftreinigung und Messung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen.

B

C

D

E

Dabei sind für diese Anlagenarten sinnvolle und einheitliche untere Mengenschwellen festzulegen die sich an den Regelungen des europäischen Rechts orientieren.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Regelungen der Nummer 8 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind komplex und für Rechtsanwender,

Betreiber und Behörden undurchsichtig. Eine Vereinfachung speziell dieses Abschnitts ist insbesondere mit Blick auf die schlanken Vorgaben in den EU-Rechtsvorgaben vordringlich.