820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 und 3 (BImSchG und 9. BImSchV)
- Bei Annahme entfällt Ziffer 2
Artikel 1 und 3 sind zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Artikel 4 ist zu streichen.
- b) Im Vorblatt ist in Buchstabe "A. Problem und Ziel" Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "der Regelungen zum Erörterungstermin sowie" zu streichen.
- bb) In Satz 2 sind die Wörter "zudem wird die Durchführung von Erörterungsterminen in Genehmigungsverfahren auf die erforderlichen Fälle beschränkt" zu streichen.
- c) Die Einzelbegründungen zu Artikeln 1 und 3 sind zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Erörterungstermin im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat sich nach den langjährigen Erfahrungen in der Praxis insgesamt bewährt. Er dient dem rechtlichen Gehör der von einem Vorhaben betroffen Dritten und ihrer Verfahrensteilhabe.
Zugleich liegt er im Interesse des Antragsstellers als ein nicht zu unterschätzendes Instrument der Verfahrensbeschleunigung, indem die Befriedungswirkung einer fairen Verfahrensführung und eingehenden Erörterung der Bedenken potenzielle Drittbetroffener hilft, Rechtsstreitigkeiten über das Vorhaben zu vermeiden. Dem Erörterungstermin kommen dabei vielfältige Funktionen zu. Er soll die Transparenz des Abwägungsvorgangs und damit die Akzeptanz der die Genehmigung leitenden Gedanken fördern, den Betroffenen Gelegenheit geben, ihre Bedenken und Anregungen vorzutragen und damit Gelegenheit zu einer Verständigung geben, und er soll schließlich der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, den Antrag auf der Grundlage der Erörterung zu prüfen und zu optimieren.
Die nach Artikel 1 vorgesehenen Änderungen bewirken hingegen einen nicht unerheblichen erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Durchführung des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Sie setzen die verfahrensführende Behörde unter Rechtfertigungszwang und gefährden bei streitigen Entscheidungen die Befriedungswirkung des Verfahrens.
2. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 3 Satz 4 - neu -, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 BImSchG), Artikel 3 Nr. 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - der 9. BImSchV)
- Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1865) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."
- 2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. einen Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
- 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern."
- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- bb) Nummer 2 ist zu streichen.
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
Folgeänderungen:
Zu Buchstabe a
In der Begründung ist die Einzelbegründung "Zu Artikel 1" wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 5 ist das Wort "ansonsten" durch das Wort "weitgehend" zu ersetzen.
- b) Dem Absatz 2 ist folgender Satz voranzustellen:
"Die Regelung in § 10 Abs. 3 fasst die Aussagen zur Behandlung von Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, in § 10 Abs. 3 Satz 4 und Absatz 6 zusammen."
Zu Buchstabe b
In der Begründung "Zu Artikel 3" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 1 und 2" wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 1
Die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 (neu) ist auf Grund des § 10 Abs. 6 BImSchG(neu) erforderlich. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nunmehr auf der Grundlage der eingegangenen Einwendungen, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Mit Veröffentlichung der Entscheidung werden Antragsteller und Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über die Entscheidung informiert."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a
Die Festlegung eines Erörterungstermins bereits mit Veröffentlichung des Vorhabens erübrigt eine zweite Veröffentlichung der Genehmigungsbehörde zur Durchführung eines Erörterungstermins und vermeidet somit eine Verzögerung im Ablauf des Genehmigungsverfahrens gegenüber der bisherigen Regelung.
Sie würde dadurch entstehen, dass eine zweite Veröffentlichung zur Durchführung des Erörterungstermins erfolgen müsste und zwar so rechtzeitig, dass sich sowohl Antragsteller als auch Einwender darauf einstellen können. Da eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Erforderlichkeit eines Erörterungstermins erst nach Ablauf der Einwendungsfrist und dann nach (zumindest kursorischer) Prüfung der Einwendungen erst getroffen werden kann, würde sich das Verfahren gegenüber dem Status quo verzögern.
Eine Veröffentlichung der Absage des Erörterungstermins ist bereits heute gängige Praxis, wenn keine Einwendungen eingegangen sind.
Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im Ermessen der Behörde.
Weitere ermessenseinschränkende Regelungen im Gesetz werden nicht für erforderlich gehalten.
Zu Buchstabe b
Die Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins bereits mit Vollständigkeit der Unterlagen lässt die Tatsache, dass mit Eingang von Einwendungen ggf. weitere Sachverhaltsaufklärungen notwendig werden, völlig außer Acht. Es ist prinzipiell nicht möglich, bereits zum Zeitpunkt der (anscheinend) vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Sicherheit über die Notwendigkeit eines Erörterungstermins entscheiden zu können.
Erst nach zumindest kursorischer Prüfung des Inhalts der Einwendungen ist die Genehmigungsbehörde in der Lage, über die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung zu entscheiden. Diese Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen da die Durchführung des angekündigten Erörterungstermins davon abhängt.
3. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Anhang Nr. 1.8 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 2 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 2 (Nr. 1.8 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nicht eingehauste Elektroumspannanlagen besitzen eine besondere Relevanz hinsichtlich Lärmemissionen und der Erzeugung elektromagnetischer Felder.
Da sie häufig auch in der Nähe von Wohn- und Mischgebieten betrieben werden, ist eine intensive Prüfung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen notwendig.
Diese speziellen Maßnahmen sollten daher im Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft und ihre Festlegung durch entsprechende Nebenbestimmungen abgesichert werden. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren können entsprechende Maßnahmen kaum durchgesetzt werden.
4. Zu Artikel 2 Nr. 3 (Anhang Nr. 1.13 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:
- "die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können" "
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 3 (Nr. 1.13 Spalte 2)" wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 3 (Nr. 1.13 Spalte 2)
Für die thermochemische Vergasung eines festen Brennstoffs können in Anlagen, die im großtechnischen Maßstab betrieben werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen. Dabei können der Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen, der Anfall größerer Mengen an Abwässer sowie die Entstehung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Um dennoch kleinere, hinsichtlich ihrer Emissionsrelevanz unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei zu stellen, ist die Berücksichtigung einer bestimmten Leistungsschwelle sachlich gerechtfertigt.
Die Nutzung des in diesen Anlagen erzeugten Gases erfolgt hauptsächlich in Verbrennungsmotoren. Die vorgegebene Leistungsschwelle orientiert sich deshalb an der für Anlagen der Nummer 1.4 Spalte 2 relevanten Grenze von 1 MW Feuerungswärmeleistung."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es wird auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 3 (Nr. 1.13 Spalte 2) verwiesen.
5. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Anhang Nr. 2.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:
"6. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "25" ersetzt.
- b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis weniger als 25 Hektar und Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden"
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist der Einzelbegründung "Zu Nummer 6 (Nr. 2.1 Spalte 1 und 2)" folgender Satz anzufügen:
- Auch die Differenzierung bezüglich der Verwendung von Sprengstoff in Steinbrüchen dient der Umsetzung der Vorgaben des EU-Rechts.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Ergänzung der Einzelbegründung wird verwiesen.
6. Zu Artikel 2 Nr. 9 (Anhang Nr. 2.5 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 9 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 9 (Nr. 2.5 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen der Nummer 2.5 des Anhangs zur 4. BImSchV sind, auch wegen der in der Regel besonders störenden Schallemissionen, in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
7. Zu Artikel 2 Nr. 12 (Anhang Nr. 2.10 Spalte 1 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 12 ist wie folgt zu fassen:
"12. Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 1 wird das Komma durch die Wörter "mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder" ersetzt.
- b) Spalte 2 ... (wie Gesetzentwurf) ..."
Folgeänderungen:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 12 (Nr. 2.10 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift ist im Klammerzusatz die Angabe "2" durch die Angabe "1 und 2" zu ersetzen.
- b) Folgender Absatz ist voranzustellen:
"Die Änderung in Spalte 1 entspricht der Richtlinie 96/61/EG (IVU-RL).
Durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre hat sich die Ausführung der Öfen zur Herstellung von Dachziegeln oder Fliesen erheblich verändert.
Herkömmliche Tunnelöfen wurden durch Schnell- bzw. Durchlaufbrandöfen mit geringerer Besatzdichte und kürzeren Brennzeiten abgelöst.
Der höhere Anlagendurchsatz verursacht gleichzeitig höhere Fluorwasserstoffemissionen.
Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, muss das Kriterium der Produktionskapazität als Maßstab für die Emissionsrelevanz einer Anlage berücksichtigt werden. Andernfalls würden Anlagen mit den größten HF-Emissionen aus der Genehmigungsbedürftigkeit entlassen."
- c) Im neuen Absatz 2 sind nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "der bisherigen Spalte 2" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es wird auf die Ergänzung der Einzelbegründung verwiesen.
8. Zu Artikel 2 Nr. 14 (Anhang Nr. 2.13 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 14 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 14 (Nr. 2.13 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen verursachen erhebliche Lärmemissionen durch Schüttgutverarbeitung (Transportbänder, Silos, Bagger usw.) sowie durch den Fahrzeugverkehr auf dem Baugelände (Radlager, Bagger und LKW) und den angrenzenden Straßen. Die Lärmimmissionen können auch in größeren Entfernungen zu erheblichen Belästigungen führen. Bei Großbaustellen werden die Anlagen auch in der Nacht betrieben.
Die offene Verarbeitung der Stoffe verursacht erhebliche Staubemissionen, die zu einer Erhöhung der Feinstaubbelastung führt. Daher wurde es im Rahmen der Luftreinhalteplanung bereits erforderlich, für Baustellen entsprechende Vorgaben vorzusehen, da es bereits nachweislich zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes Tag für PM10 durch solche Arbeiten gekommen ist.
Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen bedarf es einer umfassenden Prüfung, die im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen sollte. Die Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen abzusichern. Die Prüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist hier i. d. R. nicht ausreichend.
9. Zu Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b (Anhang Nr. 2.15 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Mineralstoffen" werden die Wörter ", ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen," eingefügt.
- bb) Die Wörter ... (wie Gesetzentwurf) ..."
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist der Einzelbegründung "Zu Nummer 16 (Nr. 2.15 Spalte 1 und 2)" folgender Satz anzufügen:
- Das Emissionsverhalten der Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, ist unbedeutend, so dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis entfallen kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Begründung ergibt sich aus der Folgeänderung.
10. Zu Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b (Anhang Nr. 3.6 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"a) Umformung von Stahl aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von mehr als 1 Tonne Stahl je Stunde bis weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter b) Umformung von Nichteisenmetallen aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bb) Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde" "
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" sind der Einzelbegründung "Zu Nummer 17 (Nr. 3.6 Spalte 1 und 2)" folgende Sätze anzufügen:
"Mit der neuen Systematik der Spalte 2 wird einerseits zwischen Eisenmetallen und Nichteisenmetallen unterschieden, um die bisher häufig vorkommenden Auslegungsprobleme bzgl. von Schwermetallen zu beseitigen. Außerdem wird klargestellt dass Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl, auch das Kaltwalzen oder -ziehen von Draht, unter einer Bandbreite von 650 Millimetern trotz einer Leistung von mehr als einer Tonne je Stunde nicht genehmigungsbedürftig sind.
Anlagen dieser Art sind nicht in besonderem Umfang umweltrelevant."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Klarstellung des Gewollten. Im Übrigen siehe Begründung der Folgeänderung.
11. Zu Artikel 2 Nr. 20 (Anhang Nr. 3.15 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 20 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 20 (Nr. 3.15 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Anlagentyp umfasst insbesondere den Schiffbau und ähnliche lärmintensive Arbeiten, die zu erheblichen Nachbarschaftskonflikten beitragen. Eine Freistellung vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis wird daher als nicht vertretbar angesehen.
12. Zu Artikel 2 Nr. 22 (Anhang Nr. 3.23 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 22 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 22 (Nr. 3.23 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen der Nummer 3.23 des Anhangs zur 4. BImSchV sind insbesondere wegen des Potenzials, Schwermetallemissionen zu verursachen, in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
13. Zu Artikel 2 Nr. 23 (Anhang Nr. 4.5 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 23 ist wie folgt zu fassen:
"23. In Nummer 4.5 Spalte 2 werden nach dem Wort "Metallbearbeitungsöle" die Wörter ", in industriellem Umfang" angefügt."
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung zu "Nummer 23 (Nr. 4.5 Spalte 2) wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 23 (Nr. 4.5 Spalte 2)
Mit der Änderung wird das Genehmigungserfordernis für Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette und Metallbearbeitungsöle auf Herstellungen in industriellem Umfang beschränkt. Anlagen dieser Art sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, wenn die Herstellung in industriellem Umfang erfolgt.
In diesen Anlagen werden hochwertige Grundöle zusammen mit Fettsäuren geschmolzen und dann mit Alkali in Siedekesseln zu Fetten für die technische Anwendung verseift. Es kommt eine große Anzahl von Chemikalien als Zusatzstoffe zum Einsatz.
Anlagen dieser Art können in besonderem Maße geruchsrelevant sein. Darüber hinaus können verfahrenstechnisch bedingt besondere Schutz- und Vorsorgemaßnahmen gegen sonstige Gefahren (Explosionsschutz) notwendig werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Diese Anlagenart war bis zur Änderung der 4. BImSchV durch Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 der Spalte 1 zugeordnet. Eine gänzliche Entlassung aus der Genehmigungsbedürftigkeit und damit aus dem Anforderungsprofil des § 6 Abs. 1 BImSchG ist aus o. g. Gründen nicht vertretbar.
14. Zu Artikel 2 Nr. 24 (Anhang Nr. 4.6 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 24 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 24 (Nr. 4.6 Spalte 1 und 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ruß stellt eine Modifikation des Kohlenstoffs dar wie z. B auch Graphit oder Diamant. Die gezielte Herstellung von Ruß stellt eine Chemieanlage, die von Nummer 4.2. Buchstabe e der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) erfasst wird dar. Eine Verschiebung dieses Anlagentyps nach Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ist damit nicht zulässig.
15. Zu Artikel 2 Nr. 25 (Anhang Nr. 4.8 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 25 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 25 (Nr. 4.8 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen der Nummer 4.8 des Anhangs zur 4. BImSchV sind unabhängig von einer etwaigen Abfalleigenschaft der zu destillierenden flüchtigen organischen Verbindung in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
16. Zu Artikel 2 Nr. 26 (Anhang Nr. 4.9 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 26 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 26 (Nr. 4.9 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen zum Schmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen sind geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Dies betrifft insbesondere die Geruchsbelästigung. Bei Kunstharzen werden zudem gesundheitsbeeinträchtigende Styrol-Dämpfe freigesetzt.
Eine Entlassung der Genehmigungspflicht ist aus diesen Gründen nicht angezeigt.
Im baurechtlichen Verfahren, so denn ein solches erforderlich wäre, können die erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen kaum durchgesetzt werden.
17. Zu Artikel 2 Nr. 27 (Anhang Nr. 5.1 Spalte 1 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 27 ist wie folgt zu fassen:
"27. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Spalte 1 werden nach dem Wort "Jahr" folgende Wörter angefügt:
- , ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten
- b) Der Spalte 2 wird ... (wie Gesetzentwurf) ..."
Folgeänderungen:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 27 (Nr. 5.1 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift ist die Angabe "2" durch die Angabe "1 und 2" zu ersetzen.
- b) Folgender Absatz ist voranzustellen:
"Im Zuge der Umsetzung der IVU-Richtlinie sind Anlagen zum Behandeln von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmittel/h oder von mehr als 200 t/a in Spalte 1 der Anlage zur 4. BImSchV aufgenommen worden. Eine Definition für organische Lösungsmittel enthält die IVU-Richtlinie nicht.
Es liegt aber nahe, die spezielle Definition für Lösungsmittel aus der VOC-Richtlinie auch hier zu Grunde zu legen. Danach ist ein organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Dann lässt sich aber auch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht der Spalte 2, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten, europarechtskonform auch in die Spalte 1 übertragen."
- c) Im neuen Absatz 2 sind nach den Wörtern "Die Änderung" die Wörter "in Spalte 2" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es wird auf die Ergänzung der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 27 verwiesen.
18. Hauptempfehlung
- Bei Annahme entfällt Ziffer 19
18. Zu Artikel 2 Nr. 29 (Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 Buchstabe a, d, e, f, Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd, ee, ff, Buchstabe b zur 4. BImSchV), Artikel 3a - neu - (Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG)
- a) In Artikel 2 ist Nummer 29 wie folgt zu fassen:
"29. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
- a) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "20.000" durch die Angabe "40.000" ersetzt.
- bb) In Buchstabe d wird die Angabe "20.000" durch die Angabe "40.000" ersetzt.
- cc) In Buchstabe e wird die Angabe "350 Rinderplätzen" gestrichen.
- dd) In Buchstabe f wird die Angabe "1 000 Kälberplätzen" gestrichen.
- b) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "20.000" durch die Angabe "40.000" ersetzt.
- bbb) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe "20.000" durch die Angabe "40.000" ersetzt.
- ccc) In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe "250 bis weniger als 350 Rinderplätzen" durch die Angabe "500 Rinderplätzen" ersetzt.
- ddd) In Doppelbuchstabe ff wird die Angabe "300 bis weniger als" gestrichen.
- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
- cc) Der Buchstabe "a" wird gestrichen, die Doppelbuchstaben "aa" bis "jj" werden ersetzt durch die Buchstaben "a" bis "j" und am Ende des Textes werden das Semikolon und das Wort "oder" gestrichen."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungDie Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:
"
Sp.1 Sp.2 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: 7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit 7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.1.2 15 000 bis weniger als 60 000 Plätzen; S 7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit 7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.2.2 30 000 bis weniger als 85 000 Plätzen; S 7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.3.2 30 000 bis weniger als 85 000 Plätzen; S 7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 7.4.1 40 000 oder mehr Plätzen, X 7.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 7.5.1 500 oder mehr Plätzen, A 7.5.2 250 bis weniger 500 Plätzen; S 7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit 7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.6.2 300 bis weniger als 1000 Plätzen; S 7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X 7.7.2 1 500 bis weniger als 3 000 Plätzen; S 7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X 7.8.2 560 bis weniger als 900 Plätzen; S 7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X 7.9.2 4 500 bis weniger als 9 000 Plätzen; S 7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit 7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S 7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn 7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, X 7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2 und 7.8.2, 7.9.2, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet; S 7.12 aufgehoben "
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist im Abschnitt "A. Probleme und Ziel" dem Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"In diesem Zusammenhang wird auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst."
- b) In der Begründung zu Artikel 2 ist der Abschnitt "Zu Nummer 29 (Nr. 7.1 Spalte 2)" wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 29 (Nr. 7.1 Spalte 1 und 2)
Die Änderung dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nr. 6.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie. Entsprechend der dort genannten Mengenschwellenwerte kann die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel unter 40.000 Plätzen entfallen.
Diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden.
Die Vorgaben der IVU-Richtlinie geben keine Schwellenwerte für Rinderanlagen vor folglich wird für Rinderanlagen der Schwellenwert in der Spalte 1 gestrichen und in der Spalte 2 angehoben. Die Änderung orientiert sich dabei am geltenden Schwellenwert für die Mastschweinehaltung, bei dem vergleichsweise Auswirkungen einzuschätzen sind (z.B. bei den Ammoniakemissionen), wobei jedoch auf Grund der Störungen der Nachbarschaft auf die Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden kann. Ab den benannten Anlagengrößen besteht das Genehmigungserfordernis damit in der Regel nur noch im vereinfachten Verfahren. Globale Fragen der Reduzierung von Ammoniakemissionen rechtfertigen kein umfangreiches Genehmigungserfordernis nach dem Immissionsschutzrecht, zur Verfügung stehende technische Anforderungen an die Anlagen der Rinderhaltung sind bereits über das baurechtliche Genehmigungserfordernis einzuhalten.
Darüber hinaus liegen bei kleineren Tierhaltungsanlagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht vor. Die bisherige Genehmigungspflicht für kleinere Anlagen kann deshalb entfallen. Auswirkungen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger werden in anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Düngeverordnung, ausreichend geregelt."
- c) Nach der Begründung zu Artikel 3 ist folgende Begründung "Zu Artikel 3a" anzufügen:
"Zu Artikel 3a (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Mit der Aufhebung und Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1 des Anhanges der 4. BImSchV (Artikel 2 Nr. 29) wird die Regelungen zur UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen angepasst.
Die Nummer 7.12 im Anhang 1 des UVPG regelt die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Anlagengröße in Abhängigkeit vom festgelegten Flächenbezug. Diese Regelung führt in der Praxis dazu, dass auch kleinere Tierhaltungsanlagen, bei denen vergleichsweise geringere Umweltauswirkungen zu erwarten sind, auf Grund des Flächenbezugs im Einzelfall UVP-pflichtig sein können. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Tierhaltungsanlagen unterhalb der im Anhang 1 UVPG für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls-(S) festgelegten Schwellenwerte wird jedoch nicht gesehen.
Auch europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten.
Deshalb wird die Nummer 7.12 aufgehoben.
Die Schwellenwerte für die obligatorische UVP-Pflicht (X) wurden in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 97/11/EG) festgelegt.
Da europarechtlich eine zwingende UVP-Pflicht für Rinder und Pelztiere nicht besteht, wird die UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls (A) für ausreichend erachtet. Der Schwellenwert für Rinder ist dabei analog zur Änderung in Artikel 2 Nr. 29 festgelegt worden.
Dementsprechend sind unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1 und 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 für Geflügel- und Schweineanlagen die Schwellenwerte für zwingende UVP-Pflicht entsprechend Anhang 1 der UVP-Änderungsrichtlinie angehoben wobei der Schwellenwert für Truthühner im Vergleich mit den UVP-pflichtigen Hennenplätzen und der Schwellenwert für Ferkel vergleichsweise zu den UVP-pflichtigen Mastschweineplätzen festgelegt wurden.
Die Tierplatzzahlen unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.2 für die UVP-Pflicht nach standortbezogener Vorprüfung-( S) des Einzelfalls entsprechen den Anlagengrößen nach Nummer 7.1 Spalte 2 des Anhanges der 4. BImSchV. Bei Rinder- und Kälberplätzen wird auf Grund der möglichen Ammoniakemissionen ein geringerer Wert unterhalb der Nummer 7.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV vorgeschlagen.
Mit der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 1 UVPG wird den europarechtlichen Festlegungen des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie entsprochen.
Das Umsetzungserfordernis des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie wird mit den Festlegungen in Anhangs 1 Spalte 2 UVPG erfüllt. Die geänderten Regelung werden damit den europarechtlichen Anforderungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend gerecht.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es wird auf die Einzelbegründung verwiesen.
19. Hilfsempfehlung (nur A)
- Entfällt bei Annahme von Ziffer 18
19. Zu Artikel 2 Nr. 29 (Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 und 2 Buchstabe b der 4. BImSchV), Artikel 3a - neu - (Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG)
- a) Artikel 2 Nr. 29 ist wie folgt zu fassen:
"29. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
- a) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- bb) In Buchstabe d wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- cc) In Buchstabe e wird die Angabe "350" durch die Angabe "500" ersetzt.
- b) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Buchstabe "a" wird gestrichen, die Doppelbuchstaben "aa" bis "jj" werden durch die Buchstaben "a" bis "j" ersetzt und am Endes des Textes werden das Semikolon und das Wort "oder" gestrichen.
- bb) Im neuen Buchstaben a wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- dd) Im neuen Buchstaben e wird die Angabe "250 bis weniger als 350" durch die Angabe "250 bis weniger als 500" ersetzt.
- ee) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben."
- a) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungDie Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:
"
Sp.1 Sp.2 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: 7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit 7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A 7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit 7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A 7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X 7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A 7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit 7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen, X 7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A 7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S 7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 7.5.1 500 oder mehr Plätzen, A 7.5.2 250 bis weniger 500 Plätzen; S 7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit 7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.6.2 300 bis weniger als 1000 Plätzen; S 7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X 7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen; A 7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S 7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X 7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen; A 7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S 7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X 7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen; A 7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S 7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit 7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A 7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S 7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn 7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, X 7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet, A 7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und 7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet; S 7.12 aufgehoben "
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist im Abschnitt "A. Problem und Ziel" dem Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"In diesem Zusammenhang wird auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Begründung "Zu Artikel 2" ist in der Einzelbegründung "Zu Nummer 29 (Nr. 7.1 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:
- aaa) In der Überschrift ist in der Klammer die Angabe "2" durch die Angabe "1 und 2" zu ersetzen.
- bbb) In Satz 1 sind nach den Wörtern "Die Änderung" die Wörter "in Spalte 2" einzufügen.
- ccc) Der Einzelbegründung ist folgender Text anzufügen:
"Die vorgenommene Streichung der Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b erfordert eine redaktionelle Anpassung der Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe a des Anhanges.
Mit den Änderungen unter Buchstabe a wird für Rinderanlagen der Schwellenwert in der Spalte 1 angehoben und in der Spalte 2 entsprechend angepasst. Die Änderung orientiert sich dabei am geltenden Schwellenwert für die Mastschweinehaltung, bei dem vergleichsweise Auswirkungen einzuschätzen sind (z.B. bei den Ammoniakemissionen). Bei Anlagengrößen unterhalb des geänderten Schwellenwertes besteht das Genehmigungserfordernis damit in der Regel nur noch im vereinfachten Verfahren.
Die Änderung zu den Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel dient der Anpassung an die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Sinne einer 1:1-Umsetzung unter Berücksichtigung der Nummer 6.6 des Anhangs I der IVU-Richtlinie. Entsprechend der dort genannten Mengenschwellenwerte kann die bisherige Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel unter 40.000 Plätzen entfallen. Diese können unter Beibehaltung der materiellen Anforderungen in die Spalte 2 verschoben werden."
- bb) Nach der Begründung "Zu Artikel 3" ist folgende Begründung "Zu Artikel 3a" anzufügen:
"Zu Artikel 3a (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Mit der Aufhebung und Änderung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1 des Anhanges der 4. BImSchV (Artikel 2 Nr. 29) wird die Regelung zur UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen angepasst.
Die Nummer 7.12 im Anhang 1 des UVPG regelt die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Anlagengröße in Abhängigkeit vom festgelegten Flächenbezug. Diese Regelung führt in der Praxis dazu dass auch kleinere Tierhaltungsanlagen, bei denen vergleichsweise geringere Umweltauswirkungen zu erwarten sind, auf Grund des Flächenbezugs im Einzelfall UVP-pflichtig sein können. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Tierhaltungsanlagen unterhalb der im Anhang 1 UVPG für die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls-(S) festgelegten Schwellenwerte wird jedoch nicht gesehen. Auch europarechtlich ist diese Ausdehnung der UVP-Pflicht nicht geboten. Deshalb wird die Nummer 7.12 aufgehoben.
Mit Aufhebung der Nummer 7.12 ist der Wegfall der UVP-Pflicht nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls-(A) bei Tierhaltungsanlagen verbunden. Deshalb soll, wie auch bei anderen Anlagenarten, für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls-(A) ein Schwellenwert bei bestimmten Tierarten neu festgelegt werden.
Anlagen der Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV sind in besonderem Maße geeignet, schädliche Umweltauswirkungen hervorzurufen.
Aus diesem Grund wird es für angemessen angesehen, die UVP-Pflicht bei Tierhaltungsanlagen nach Nummer 7.1, Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV entweder in jedem Fall-(X) oder nach allgemeiner Vorprüfung-( A) des Einzelfalls zu regeln.
Die Schwellenwerte für die obligatorische UVP-Pflicht (X) wurden dabei in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (RL 97/11/EG) festgelegt.
Da europarechtlich eine zwingende UVP-Pflicht für Rinder und Pelztiere nicht besteht, wird hier die UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls für ausreichend erachtet. Der Schwellenwert für Rinder ist dabei analog zur Änderung in Artikel 2 Nr. 29 festgelegt worden.
Dementsprechend sind unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1 und 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 für Geflügel- und Schweineanlagen die Schwellenwerte für zwingende UVP-Pflicht entsprechend Anhang 1 der UVP-Änderungsrichtlinie angehoben, wobei der Schwellenwert für Truthühner im Vergleich mit den UVP-pflichtigen Hennenplätzen und der Schwellenwert für Ferkel vergleichsweise zu den UVP-pflichtigen Mastschweineplätzen festgelegt wurden.
Die Schwellenwerte, die in den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 für die allgemeine Vorprüfung-(A) des Einzelfalls neu eingefügt worden, entsprechen den Schwellenwerten der Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV.
Die Tierplatzzahlen unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3 und 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 für die UVP-Pflicht nach standortbezogener Vorprüfung-(S) des Einzelfalls entsprechen bei allen Tierarten den Anlagengrößen nach Nummer 7.1, Spalte 2 des Anhanges der 4. BImSchV.
Mit der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Spalte 1 UVPG wird den europarechtlichen Festlegungen des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie entsprochen. Das Umsetzungserfordernis des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie wird mit den Festlegungen in Anhang 1 Spalte 2 UVPG erfüllt. Die geänderten Regelungen werden damit den europarechtlichen Anforderungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend gerecht."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es wird auf die Einzelbegründungen verwiesen.
20. Zu Artikel 2 Nr. 32 Buchstabe a und b (Anhang Nr. 7.8 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)
In Artikel 2 Nr. 32 sind die Buchstaben a und b wie folgt zu fassen:
- "a) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag"
- b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim"
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 32 (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)" wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 32 (Nr. 7.8 Spalte 1 und 2)
Die Anlagen zur Herstellung von Gelatine (Nahrungsmittelerzeugnisse) fallen ab der o.a. Mengenschwelle unter Nummer 6.4 Buchstabe a des Anhangs I der IVU-Richtlinie, so dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen (förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) sichergestellt werden müssen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Gelatine ist - zumindest teilweise - als Erzeugnis für die Nahrungsmittelherstellung einzustufen. Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen mit einer Produktionskapazität ab 75 t pro Tag werden von Nummer 6.4 Buchstabe b - erstes Tiret - des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) erfasst. Dieser Anlagentyp kann damit nicht nach Spalte 2 transferiert werden.
21. Zu Artikel 2 Nr. 33 (Anhang Nr. 7.9 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 33 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 33 (Nr. 7.9 Spalte 1 und 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen zur Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t oder mehr je Tag werden von der Nummer 6.5 des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Richtlinie) erfasst. Der Anlagentyp sollte daher in Spalte 1 verbleiben.
22. Zu Artikel 2 Nr. 39a - neu - (Anhang Nr. 7.35 Spalte 2 der 4. BImSchV), Nr. 42a - neu - (Anhang Nr. 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 39 ist folgende Nummer 39a einzufügen:
"39a. Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt:
"Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Getreideerfassung, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 50 000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden"
- b) Nach Nummer 42 ist folgende Nummer 42a einzufügen:
"42a. Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:
- "sowie Anlagen zur Getreideerfassung gemäß Nummer 7.35" "
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist nach der Einzelbegründung "Zu Nummer 39" folgende Einzelbegründung einzufügen:
"Zu Nummer 39a und 42a (Nr. 7.35 und 9.11)
Getreideerfassungsanlagen werden nur an wenigen Tagen im Jahr unter Nennlast betrieben. Während mit kontinuierlich betriebenen Anlagen mit einer Tageskapazität von knapp unter 400 Tonnen innerhalb von 250 Arbeitstagen annähernd 100.000 Tonnen genehmigungsfrei umgeschlagen werden können, wird die maximale Tageskapazität bei Getreideerfassungsanlagen an nur wenigen Tagen im Jahr voll ausgeschöpft. Leistungsfähigere und homogenere Getreidesorten und eine schlagkräftigere Erntetechnologie haben dazu geführt, dass sich die Erntedauer seit 1990 halbiert hat. Der Erfassungszeitraum für Getreide und weitere Feldfrüchte beträgt häufig weniger als drei Wochen im Jahr.
Die Erfassungsleistung muss jedoch für die drei bis vier Spitzentage in der Getreideernte ausgelegt sein. Dabei kann niemand den Termin und die Zeitdauer der Getreideernte exakt vorhersagen. Aus diesem Grund sollte eine jährliche Freigrenze festgelegt werden, die mindestens einem Umschlag von 50.000 Tonnen entspricht (d. h. Erfassung von 25.000 Tonnen plus deren Abgabe)."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.
23. Zu Artikel 2 Nr. 40 (Anhang Nr. 8.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV), Artikel 3a - neu - (Anlage 1 Nr. 8.1 UVPG)
- a) Artikel 2 Nr. 40 ist wie folgt zu fassen:
"40. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
- a) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
- "a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
- b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr"
- b) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
- "a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1000 Kubikmeter pro Stunde b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt" "
- a) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungDie Nummer 8.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: 8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger 8.1.1 besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren X 8.1.2 nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1000 Kubikmeter pro Stunde X 8.1.3 nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1000 Kubikmeter pro Stunde A 8.1.4 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind S 8.1.5 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas S"
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist im Abschnitt "A. Problem und Ziel" dem Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"In diesem Zusammenhang wird auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Begründung "Zu Artikel 2" sind der Einzelbegründung "Zu Nummer 40 (Nr. 8.1 Spalte 1 und 2)" folgende Sätze anzufügen:
"Die Änderung zielt darauf ab, kleinere Anlagen, in denen nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingesetzt werden, vom förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu befreien und stattdessen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zuzulassen. Es ergeben sich dadurch keine Nachteile im Hinblick auf Umweltstandards, aber Vorteile in Bezug auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens. Die Strukturierung nach nicht besonders überwachungsbedürftigen/besonders überwachungsbedürftigen Abfällen orientiert sich an den Vorgaben der IVU- und UVP-Richtlinie. Die Einführung der genannten Mengenschwellen für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist ebenfalls EU-rechtskonform."
- bb) Nach der Begründung "Zu Artikel 3" ist folgende Begründung "Zu Artikel 3a" anzufügen:
"Zu Artikel 3a (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Änderung berücksichtigt die neue Struktur der Spalten 1 und 2 zu Nummer 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Dies betrifft die einzuführende Differenzierung zwischen Anlagen zur Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Stoffe und nicht besonders überwachungsbedürftiger Stoffe. Weiterhin müssen im UVPG die neu eingeführten Mengenschwellen für oben genannte Anlagen nachvollzogen werden."
- aa) In der Begründung "Zu Artikel 2" sind der Einzelbegründung "Zu Nummer 40 (Nr. 8.1 Spalte 1 und 2)" folgende Sätze anzufügen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Begründung der Folgeänderungen wird verwiesen.
24. Zu Artikel 2 Nr. 42 (Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV)
In Artikel 2 ist Nummer 42 wie folgt zu fassen:
"42. Nummer 8.12 wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 1 werden nach den Wörtern "Entstehung der Abfälle" ein Komma und die Wörter "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, soweit diese von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden," eingefügt.
- b) In Spalte 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Entstehung der Abfälle" ein Komma und die Wörter "die zeitweilige Lagerung bis zur Abholung, soweit diese von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 3 und 4 ElektroG in dem erforderlichen Umfang betrieben werden," eingefügt."
Folgeänderungen:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)" wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a)
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ergänzen:
"Die für Abholstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 ElektroG als notwendig angesehene Befreiung von der Genehmigungspflicht ist ebenso für die Sammelstellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 3 ElektroG notwendig, da nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass eine Aufnahmekapazität von 1 Tonne je Tag unterschritten wird.
Es ist sogar wahrscheinlich, dass an jeder großen Abholstelle nach § 9 Abs. 4 ElektroG die theoretische Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag erreicht wird. Ist eine Sammelstelle nach § 9 Abs. 3 ElektroG mit dieser Abholstelle verknüpft, gilt dasselbe auch für die Sammelstelle.
Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses ist deshalb nicht nur auf Anlagen nach Spalte 2, sondern konsequenterweise auch auf die zeitweilige Lagerung nach Spalte 1 auszudehnen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Begründung ergibt sich aus den Folgeänderungen.
25. Zu Artikel 2 Nr. 42 (Anhang Nr. 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 42 ist wie folgt zu fassen:
"42. Nummer 8.12 Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a ... (wie Gesetzentwurf) ...*
- b) In Buchstabe b werden die Wörter "einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder" gestrichen."
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" sind der Einzelbegründung "Zu Nummer 42 (Nr. 8.12 Spalte 2)" folgende Sätze anzufügen:
"Im Bereich eines Zwischenlagerbetriebs mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist der zusätzliche Genehmigungsvorbehalt der Aufnahmekapazität von nur 10 t/Tag insbesondere im Bereich der Entsorgung von Massengütern wie Bauschutt oder Papierabfällen dem tatsächlichen Ausmaß der schädlichen Umwelteinwirkung nicht angemessen und stellt eine unverhältnismäßig niedrige und auch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollierbare Genehmigungsschwelle dar.
Mit der Mengenschwelle von 100 Tonnen für die Lagerkapazität wird die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit inkl. aller dafür erforderlichen Verfahrensschritte hinreichend berücksichtigt."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf den Text der Folgeänderung wird verwiesen.
- * vgl. hierzu Ziffer 24
26. Zu Artikel 2 Nr. 42a - neu - (Anhang Nr. 9.9 Spalte 2 der 4. BImSchV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 42 folgende Nummer 42a einzufügen:
42a. Nummer 9.9 wird gestrichen.
Folgeänderung:
In der Begründung "Zu Artikel 2" ist nach der Einzelbegründung "Zu Nummer 42" folgende Einzelbegründung einzufügen:
"Zu Nummer 42a (Nr. 9.9 Spalte 2)
Im Gegensatz zu früher ist es für die Anwendung der Störfall-Verordnung nicht mehr erforderlich, dass solche Anlagen zur Lagerung von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Anlagen, in denen große Mengen an gefährlichen Stoffen gelagert werden werden zudem durch die Nummern 9.34 und 9.35 aufgefangen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.
27. Zu Artikel 2 Nr. 48 (Anhang Nr. 10.18 Spalte 2 der 4. BImSchV)
Artikel 2 Nr. 48 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 ist die Nummerierung der nachfolgenden Nummern anzupassen.
- b) In der Begründung "Zu Artikel 2" ist die Einzelbegründung "Zu Nummer 48 (Nr. 10.18 Spalte 2)" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anlagen der Nummer 10.18 des Anhangs zur 4. BImSchV sind auch wegen des mannigfaltigen Umgangs mit einer nicht unbeträchtlichen Menge an Waffen und Munition in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
28. Zu Artikel 2 Nr. 49 - neu - (Anhang Nr. 10.20 Spalte 2 der 4. BImSchV):
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 49 anzufügen:
"49. Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt"
Die Anlagen sind nur dann immissionsschutzrechtlich relevant, wenn sie eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Diesem Umstand wird mit der Einführung einer Mengenschwelle für die Genehmigungspflicht entsprochen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Einführung einer Mengenschwelle für die Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlagen resultiert aus der Erfahrung, dass die Reinigung der Werkzeuge oder sonstigen metallischen Gegenstände häufig in sehr kleinen und standardisierten Öfen erfolgt, die bereits herstellerseitig mit entsprechender Abluftreinigung ausgestattet sind. Weiter gehende Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen sind bei diesen kleinen Anlagen nicht erforderlich.
Anders verhält es sich bei größeren Anlagen dieser Art, bei denen je nach Art der Anhaftungen nicht nur Geruchsprobleme auftreten, sondern auch die Bildung von Dioxinen in relevanten Mengen nicht ausgeschlossen werden kann.
In diesen Fällen sind entsprechend dem Einzelfall Vorkehrungen zur Abluftreinigung und Messung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festzulegen.
B
- 29. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 30. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag n i c h t einzubringen.
D
- 31. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, Minister Eckhard Uhlenberg (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.
E
- 32. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) hinsichtlich der Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nummer 8) wie nachfolgend dargestellt neu zu strukturieren:
- a) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen durch Verbrennen (bisherige Nummer 8.1 der 4. BImSchV)
- b) Anlagen zur Lagerung und Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
- c) Anlagen zur Lagerung und Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG
- d) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG.
Dabei sind für diese Anlagenarten sinnvolle und einheitliche untere Mengenschwellen festzulegen die sich an den Regelungen des europäischen Rechts orientieren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Regelungen der Nummer 8 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind komplex und für Rechtsanwender,
Betreiber und Behörden undurchsichtig. Eine Vereinfachung speziell dieses Abschnitts ist insbesondere mit Blick auf die schlanken Vorgaben in den EU-Rechtsvorgaben vordringlich.