A. Problem und Ziel
- Nach Verhandlungen auf politischer und fachlicher Ebene wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke am 13. April 2005 in Bonn unterzeichnet.
- Die Bundesstraße B 56n auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Regionalstraße N 297n auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande werden an der gemeinsamen Staatsgrenze im Raum Selfkant/Echt-Süsteren zusammengeschlossen. Zu diesem Zweck wird auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande eine grenzüberschreitende Brücke über den Rodebach errichtet.
- Die Fertigstellung der Grenzbrücke ist unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtsverfahrens für das Jahr 2007 geplant. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Vertragsstaaten auch die Anschlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheitsgebiet errichten.
- Deutschland wird bis zum Jahr 2007 zunächst die Anbindung an die Straße Schinveld - Koningsbosch fertig stellen.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für den Bau und die Erneuerung der Brücke. Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen.
Diese Steuer trägt allein die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Brücke einschließlich der Kosten für die Verkehrssicherung und den Winterdienst trägt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung die Bundesrepublik Deutschland. Das Königreich der Niederlande erstattet der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert der auf sie entfallenden Bau- und Erneuerungskosten ohne deutsche Umsatzsteuer. Auf die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger kommen Kosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro zu.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 13. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 13. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
Vom ... 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 13. April 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
I. Allgemeiner Teil
Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des am 13. April 2005 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke in nationales Recht umgesetzt.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil der Vertrag Steuern berührt deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Der Vertrag hat insoweit Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, als die Bundesrepublik Deutschland die Hälfte der Kosten für den Bau der Brücke und deren Erneuerung trägt. Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Steuer trägt allein die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Brücke einschließlich der Kosten für die Verkehrssicherung und den Winterdienst trägt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung auch die Bundesrepublik Deutschland.
Das Königreich der Niederlande erstattet der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert der auf sie entfallenden Bau- und Erneuerungskosten ohne deutsche Umsatzsteuer.
Auf die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger kommen Kosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro zu.
Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande - von der Absicht geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten sowie den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern und um das transeuropäische Straßennetz zu vervollständigen, in dem Wunsch, die guten nachbarschaftlichen Verbindungen zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand und Ziel des Vertrages
(1) Die Bundesstraße B 56n auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Regionalstraße N 297n auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande werden an der gemeinsamen Staatsgrenze im Raum Selfkant/Echt-Süsteren zusammengeschlossen. Zu diesem Zweck wird auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande eine grenzüberschreitende Brücke über den Rodebach errichtet.
(2) Die Trasse wird auf deutschem Hoheitsgebiet nördlich von Millen der Gemeinde Selfkant liegen, auf niederländischem Hoheitsgebiet nördlich von Sittard. Der Zusammenschluss der Bundesstraße B 56n und der Regionalstraße N 297n soll bei Kilometer 0,000/0,000 erfolgen. Für die endgültige Linienführung und den Bau der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n sind die von den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden durchgeführten Rechtsverfahren maßgeblich.
(3) Ein Übersichtsplan mit Darstellung des Querschnitts im Grenzbereich ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Anpassung des Regelquerschnitts im Grenzbereich erfolgt auf deutscher Seite. Weitere Einzelheiten stimmen die jeweils zuständigen deutschen und niederländischen Behörden, die für die Durchführung der Baumaßnahme verantwortlich sind, miteinander ab.
(4) Die Vertragsstaaten stellen die Grenzbrücke im Jahr 2007 fertig unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtsverfahrens (Planfeststellungsverfahrens). Sie errichten bis zu diesem Zeitpunkt auch die Anschlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheitsgebiet; auf deutschem Hoheitsgebiet ist bis zum Jahr 2007 zunächst die Anbindung an die Straße Schinveld - Koningsbosch fertig zu stellen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
- 1. Die "Grenzbrücke" ist die den Rodebach überspannende Brücke im Raum Selfkant/Echt-Süsteren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande; zu ihr zählen auch die zur Grenzbrücke gehörigen Anlagen, das sind die Böschungen an den Rampen, Uferbefestigungen, Zufahrten sowie Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrssicherungseinrichtungen im Bereich der Grenzbrücke.
- 2. Zur "Bauausführung" gehören insbesondere die Vermessung, die Planung sowie der Entwurf, die Ausschreibung, die Auftragsvergabe, die Prüfung der Ausführungsunterlagen, der Bau, die Bauüberwachung und die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen.
- 3. Die "Erhaltung" umfasst alle Arbeiten, die zur Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Grenzbrücke und der zugehörigen Anlagen erforderlich sind. Dazu gehören alle Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Nutzung und den entsprechenden technischen Stand der Grenzbrücke unter Wahrung der Tragfähigkeit gewährleisten, ohne die Abmessungen und die statischen Verhältnisse der Grenzbrücke wesentlich zu verändern sowie die Reinigung und der Winterdienst.
- 4. "Zuständige Stelle" bedeutet in Übereinstimmung mit dem Recht der Vertragsstaaten die Behörden oder Verwaltungskörperschaften, denen insbesondere die Verpflichtung zur Finanzierung, der Planung, des Baus oder der Erhaltung der Grenzbrücke obliegt.
Artikel 3
Planung und Bauausführung
(1) Voruntersuchungen und Geländeaufnahmen führen die Vertragsstaaten jeweils auf ihrem Hoheitsgebiet auf ihre Kosten durch.
(2) Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
- a) Planung,
- b) Ausschreibung,
- c) Auftragsvergabe,
- d) Prüfung der Ausführungsunterlagen,
- e) Bauüberwachung,
- f) Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und g) Entwurf der Kostenteilung nach Maßgabe dieses Vertrages für die Grenzbrücke jeweils nach Herstellen des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des Königreichs der Niederlande.
(3) Die Grenzbrücke wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften geplant gebaut und abgenommen. Für einzelne Bauteile können die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten die Anwendung niederländischer Vorschriften vereinbaren.
Artikel 4
Baurecht und Grunderwerb
(1) Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, dass rechtzeitig die nach seinen rechtlichen Vorschriften zum Bau der Grenzbrücke erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und die Abnahmen durchgeführt werden.
(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auf seine Kosten dafür, dass auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Grenzbrücke dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Vermessung und Vermarkung der benötigten Grundstücke führt jeder Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet und auf seine Kosten durch.
Artikel 5
Abnahme
Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grenzbrücke von der zuständigen Stelle der Bundesrepublik Deutschland nach dem bei öffentlichen Bauaufträgen angewendeten Recht der Bundesrepublik Deutschland in Anwesenheit der Auftragnehmer abgenommen. Das Königreich der Niederlande wird bei der Abnahme durch seine zuständige Stelle vertreten sein. Die Bundesrepublik Deutschland überwacht die Gewährleistungsfristen für die Grenzbrücke und macht Gewährleistungsansprüche auch im Namen des Königreichs der Niederlande geltend.
Artikel 6
Erhaltung und Verkehrssicherung
(1) Mit der Abnahme der Grenzbrücke übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Erhaltung der Grenzbrücke einschließlich der Verkehrssicherung. Die Grenze für diese Tätigkeiten ist das Ende der Grenzbrücke einschließlich des Widerlagers auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande. Diese Arbeiten erfolgen im Einvernehmen mit dem Königreich der Niederlande.
(2) Die jeweils zuständigen Behörden können über Art, Umfang und Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen einschließlich der Verkehrssicherung nach Absatz 1 ergänzende oder die Zuständigkeit ändernde Vereinbarungen schließen.
(3) Der zuständige Vertragsstaat, der für die Grenzbrücke erhaltungspflichtig und damit für die Verkehrssicherung im gesamten Brückenbereich verantwortlich ist, stellt den anderen Vertragsstaat von Ansprüchen Dritter frei.
Artikel 7
Kosten
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den Bau und die Erneuerung der Grenzbrücke jeweils zur Hälfte. Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Steuer wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
(2) Die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Grenzbrücke einschließlich der Kosten für die Verkehrssicherung und den Winterdienst trägt die Bundesrepublik Deutschland, sofern sich aus einer Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(3) Das Königreich der Niederlande erstattet der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe von drei vom Hundert der nach Absatz 1 auf sie entfallenden Bau- und Erneuerungskosten ohne deutsche Umsatzsteuer.
(4) Vorhandene Unterlagen für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke werden gegenseitig kostenlos zur Verfügung gestellt.
Artikel 8
Zahlungen
(1) Das Königreich der Niederlande erstattet der Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt an die Auftragnehmer geleistet werden. Ein Zeitplan für die Fälligkeit und die voraussichtliche Höhe der Abschlagszahlungen wird von der deutschen zuständigen Stelle bei Auftragsvergabe erstellt.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird dem Königreich der Niederlande zwei Monate im Voraus den geschätzten Finanzbedarf für die Abschlagszahlungen mitteilen und es dabei über den Stand der Auszahlungen durch Übersichten unterrichten in welchen die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlungen ausgewiesen werden.
(3) Das Königreich der Niederlande zahlt den Rest seines Kostenanteils nach Schlussabnahme und Abrechnung.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.
(5) Das Königreich der Niederlande erhält Zweitstücke der Bauverträge, der Bestellurkunden und der geprüften Abrechnungsunterlagen.
Artikel 9
Betretungsrecht, Arbeitsgenehmigungen
(1) Die bei dem Bau und der Erhaltung der Grenzbrücke beteiligten Staatsangehörigen der Vertragsstaaten wie auch alle anderen an den vorgenannten Tätigkeiten beteiligten Personen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Königreich der Niederlande noch in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes der Visumpflicht unterliegen, dürfen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag die Staatsgrenze im Bereich der Baustelle für die Grenzbrücke überschreiten und sich für einen Zeitraum von insgesamt bis zu 90 Tagen auf dem Teil der Baustelle aufhalten, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegt, ohne dass sie dafür einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen wenn sie ein gültiges und von den Vertragsstaaten anerkanntes Dokument mit sich führen, welches zum Überschreiten der Staatsgrenze berechtigt. Bei einem längerfristigen Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates sind zusätzlich die nach dem Recht des Vertragsstaates erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen mitzuführen. Staatsangehörige anderer Staaten dürfen zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben die Staatsgrenze im Bereich der Baustelle überschreiten und sich auf der Baustelle aufhalten, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegt, wenn sie die nach dem Recht des Vertragsstaates erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse mit sich führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung an ausländische Arbeitnehmer, unabhängig davon ob die Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Königreichs der Niederlande ausgeführt werden. Personen, welche die Erhaltung von Grenzbrücken planen und durchführen und die damit zusammenhängenden Kontrollen ausüben, benötigen keine Arbeitsgenehmigung des anderen Staates, den sie nach Absatz 1 berechtigt betreten dürfen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Personen, die aufgrund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind und die die Bestimmungen dieses Vertrages verletzt haben oder sich dort rechtswidrig aufhalten, jederzeit formlos zurückzunehmen.
(4) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücke werden von den örtlich zuständigen Grenzbehörden und den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.
Artikel 10
Steuer- und Zollbestimmungen
(1) Ohne den Verlauf der Staatsgrenzen zwischen den jeweiligen Hoheitsgebieten zu verändern, gelten der Baustellenbereich der Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich auf das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande erstrecken, für die Anwendung des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland und des Mehrwertsteuerrechts des Königreichs der Niederlande als Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen handelt die für den Bau der Grenzbrücke oder für ihre Instandsetzung und Erneuerung bestimmt sind.
(2) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden der Vertragsstaaten verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bestimmung des Absatzes 1. Vertreter dieser Behörden sind berechtigt, sich auf der Baustelle aufzuhalten und dort die Maßnahmen im Rahmen der Bestimmung des Absatzes 1 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.
Artikel 11
Datenschutz
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaates erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren "Daten" genannt, im Rahmen dieses Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle eines Vertragsstaates unterrichtet die übermittelnde Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Vertrag bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme hat dass dadurch gegen den Zweck eines nationalen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung unverzüglich vorzunehmen.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- 5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind nicht mehr erforderlich sind.
- 6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht wird.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- 8. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen aufgrund dieses Vertrages rechtswidrig geschädigt, ist ihm die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig oder unzulässig übermittelten Daten verursacht wurde erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Betrag des geleisteten Ersatzes.
Artikel 12
Gemeinsame Grenzbrückenkommission
(1) Die Vertragsstaaten bilden eine Gemeinsame Grenzbrückenkommission, die in regelmäßigen Abständen zusammentritt. Auf Antrag eines Vertragsstaates wird die Gemeinsame Grenzbrückenkommission einberufen. Die Gemeinsame Grenzbrückenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Jeder Vertragsstaat bestellt drei Mitglieder, die weitere Sachverständige hinzuziehen können.
(3) Die Gemeinsame Grenzbrückenkommission behandelt jede Frage, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages ergibt. Sie begleitet die Umsetzung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages und nimmt insbesondere die ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Gemeinsame Grenzbrückenkommission klärt bei Bedarf
Fragen, die sich hinsichtlich der Finanzierung, des Baues und der Erhaltung der Grenzbrücke ergeben, insbesondere zu:
- a) dem Standort, den Abmessungen und den Merkmalen der Grenzbrücke,
- b) der Bauausführung,
- c) den Zahlungen und Zahlungsbedingungen,
- d) den Grundsätzen für die Abnahme der Bauleistungen,
- e) der Übergabe und Übernahme der Grenzbrücke sowie
- f) den Grundsätzen für die Erhaltung des Bauwerks und der zugehörigen Anlagen.
(4) Die jeweils zuständigen deutschen und niederländischen Behörden sind verpflichtet, der Gemeinsamen Grenzbrückenkommission die notwendigen Unterlagen vorzulegen, um die Sitzungen der Kommission vorzubereiten.
Artikel 13
Streitbeilegung
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages wird auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Schlichtung vorgelegt.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Dritten Staates als Obmann einigen der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er Meinungsverschiedenheiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt dessen Vertreter die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vertreter die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so nimmt sein Vertreter die Ernennungen vor.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund bestehender Verträge und des Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend und von den Vertragsstaaten zu befolgen. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.
Artikel 14
Geltungsdauer und Vertragsänderungen
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten geändert ergänzt oder aufgehoben werden.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Übersichtsplans nach Artikel 1 Absatz 3 werden im Wege eines Notenwechsels durchgeführt.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. April 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Ammon
Manfred Stolpe
Für das Königreich der Niederlande
Karla Peijs
Denkschrift zum Vertrag
I. Allgemeiner Teil
Nach Verhandlungen auf politischer und fachlicher Ebene wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke am 13. April 2005 in Bonn unterzeichnet.
Die Bundesstraße B 56n auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Regionalstraße N 297n auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande werden an der gemeinsamen Staatsgrenze im Raum Selfkant/Echt-Süsteren zusammengeschlossen.
Zu diesem Zweck wird auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande eine grenzüberschreitende Brücke über den Rodebach errichtet. Die Fertigstellung der Grenzbrücke ist unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtsverfahrens für das Jahr 2007 geplant. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Vertragsstaaten auch die Anschlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheitsgebiet errichten. Deutschland wird bis zum Jahr 2007 zunächst die Anbindung an die Straße Schinveld - Koningsbosch fertig stellen.
Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für den Bau und die Erneuerung der Brücke. Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Steuer trägt allein die Bundesrepublik Deutschland. Die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten einschließlich der Kosten für die Verkehrssicherung und den Winterdienst trägt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung die Bundesrepublik Deutschland. Das Königreich der Niederlande erstattet der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert der auf sie entfallenden Bau- und Erneuerungskosten ohne deutsche Umsatzsteuer. Auf die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger kommen Kosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro zu.
Das Straßenbauprojekt liegt auf deutscher Seite in Nordrhein-Westfalen und hat eine besondere Bedeutung für das Fernstraßennetz dieses Landes. Die für den Personen- und Güterverkehr wichtigen Straßenverbindungen zwischen den beiden bedeutenden Wirtschaftspartnern werden durch den Bau der Grenzbrücke deutlich verbessert.
II. Besonderer Teil
Artikel 1
regelt den Gegenstand und das Ziel des Vertrages:
Zusammenschluss der Bundesstraße B 56n und der Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze im Raum Selfkant/Echt-Süsteren durch den Bau einer grenzüberschreitenden Brücke über den Rodenbach.
Es wird festgelegt, dass die Trasse auf deutschem Hoheitsgebiet nördlich von Millen der Gemeinde Selfkant, auf niederländischem Hoheitsgebiet nördlich von Sittard liegen wird und der Zusammenschluss der
Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n bei Kilometer 0,000/0,000 erfolgt. Die endgültige Linienführung und der Bau der B 56n und der N 297n ergeben sich aus den jeweils durch die zuständigen deutschen und niederländischen Behörden durchgeführten Rechtsverfahren.
Ein Übersichtsplan mit Darstellung des Querschnitts im Grenzbereich ist Bestandteil des Vertrages. Die Anpassung des Regelquerschnitts im Grenzbereich erfolgt auf deutscher Seite.
Die Vertragsstaaten stellen die Grenzbrücke im Jahr 2007 fertig, unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtsverfahrens (Planfeststellungsverfahrens).
Sie errichten bis zu diesem Zeitpunkt auch die Anschlussstrecken auf deutschem und niederländischem Hoheitsgebiet; auf deutschem Hoheitsgebiet ist bis zum Jahr 2007 zunächst die Anbindung an die Straße Schinveld - Koningsbosch fertig zu stellen.
Artikel 2
enthält die Begriffsbestimmungen im Sinne des Vertrages:
- 1. Erläuterung des Begriffs "Grenzbrücke" und Beschreibung der dazugehörigen Anlagen.
- 2. Festlegung, welche Aufgaben unter dem Begriff "Bauausführung" insbesondere zu verstehen sind.
- 3. Umfang der Arbeiten, die unter dem Begriff "Erhaltung" zu verstehen sind.
- 4. Definition der "Zuständigen Stelle".
Artikel 3
bestimmt, dass Voruntersuchungen und Geländeaufnahmen durch die Vertragsstaaten jeweils auf ihrem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten durchgeführt werden. Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland übernimmt Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Bauüberwachung, Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kostenteilung nach Maßgabe des Vertrages für die Grenzbrücke jeweils nach Herstellen des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des Königreichs der Niederlande.
Die Grenzbrücke wird nach den deutschen geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften geplant, gebaut und abgenommen. Für einzelne Bauteile kann die Anwendung niederländischer Vorschriften vereinbart werden.
Artikel 4
legt fest, dass jeder Vertragsstaat die nach seinen rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zum Bau der Grenzbrücke rechtzeitig vorlegt.
Der Grunderwerb der für den Bau der Grenzbrücke erforderlichen Grundstücke erfolgt auf seinem Hoheitsgebiet durch und auf Kosten des jeweiligen Vertragsstaates.
Dies gilt auch für die Vermessung und Vermarkung der benötigten Grundstücke.
Artikel 5
regelt, dass die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland für die Abnahme der Brücke und die Überwachung der Gewährleistungsfristen unter Beteiligung des Königreichs der Niederlande zuständig ist. Ferner wird festgelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Gewährleistungsansprüche auch im Namen des Königsreichs der Niederlande geltend macht.
Artikel 6
enthält die Regelungen zur Erhaltung und Verkehrssicherung. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt mit der Abnahme der Grenzbrücke die Erhaltung der gesamten Grenzbrücke einschließlich der Verkehrssicherung.
Die Arbeiten erfolgen im Einvernehmen mit dem Königreich der Niederlande. Die jeweils zuständigen Behörden können ergänzende oder die Zuständigkeit ändernde Vereinbarungen schließen. Der zuständige Vertragsstaat, der für die Grenzbrücke erhaltungspflichtig ist stellt den anderen Vertragstaat von Ansprüchen Dritter frei.
Artikel 7
regelt, dass die Kosten für den Bau und die Erneuerung der Grenzbrücke von den Vertragsstaaten jeweils zur Hälfte getragen werden. Die in den Kosten enthaltene deutsche Umsatzsteuer wird bei der Aufteilung der Kosten nicht berücksichtigt und wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen. Die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Grenzbrücke einschließlich der Kosten für Verkehrssicherung und Winterdienst trägt die Bundesrepublik Deutschland vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung. Das Königreich der Niederlande erstattet der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert der auf sie entfallenden Bau- und Erneuerungskosten ohne deutsche Umsatzsteuer.
Artikel 8
bestimmt die Zahlungsmodalitäten. Ein entsprechender Zeitplan über die Fälligkeit und die voraussichtliche Höhe der Abschlagszahlungen wird von der deutschen Seite bei Auftragsvergabe erstellt. Dem Königreich der Niederlande wird der geschätzte Finanzbedarf für die Abschlagszahlungen zwei Monate im Voraus mitgeteilt. Den Rest seines Kostenanteils wird das Königreich der Niederlande nach Schlussabnahme und Abrechnung zahlen.
Artikel 9
enthält die Bestimmungen zum Betretungsrecht und den Arbeitsgenehmigungen (in der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen "Verordnung vom 22. November 2004 über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung)" (BGBl. I S. 2937) wurde der Begriff "Arbeitsgenehmigungen" durch den Begriff "Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung" ersetzt).
Die am Bau und der Erhaltung beteiligten Personen, die nicht der Visumpflicht innerhalb der Europäischen Union unterliegen dürfen sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag für einen Zeitraum von insgesamt bis zu 90 Tagen auf dem Teil der Baustelle aufhalten, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegt wenn sie ein gültiges und von den Vertragsstaaten anerkanntes Dokument mit sich führen, welches zum Überqueren der Staatsgrenze berechtigt. Staatsangehörige anderer Staaten benötigen die nach dem Recht des Vertragsstaates erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse.
Die Arbeitnehmer unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung an ausländische Arbeitnehmer.
Personen, die aufgrund des Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind und die Bestimmungen des Vertrages verletzt haben, oder sich dort rechtswidrig aufhalten, werden jederzeit formlos zurückgenommen.
Einzelfragen zu öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücke werden von den örtlich zuständigen Grenz- und Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.
Artikel 10
enthält steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen. Im Zusammenhang mit Bau und Erhaltung der Brücke gelten, ohne den Verlauf der Staatsgrenzen zu ändern, der Baustellenbereich und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich auf das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande erstrecken für die Anwendung des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland und des Mehrwertsteuerrechts des Königreichs der Niederlande als Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen handelt die für den Bau der Grenzbrücke oder für ihre Instandsetzung und Erneuerung bestimmt sind.
Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung.
Artikel 11
enthält Regelungen zum Datenschutz. Die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertrages erfolgt nach den Bestimmungen dieses Artikels unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates.
Artikel 12
regelt die Gründung und die Aufgaben einer aus jeweils drei deutschen und niederländischen Mitgliedern bestehenden Gemeinsamen Grenzbrückenkommission, die sich mit jeder Frage bezüglich der Auslegung und Anwendung des Vertrages beschäftigt. Bei Bedarf klärt sie Fragen hinsichtlich der Finanzierung, des Baues und der Erhaltung der Grenzbrücke.
Artikel 13
enthält das Verfahren bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des Vertrages.
Streitigkeiten werden auf Verlangen eines Vertragsstaates einem von Fall zu Fall gebildeten Schiedsgericht zur Schlichtung vorgelegt.
Artikel 14
bestimmt die Geltungsdauer des Vertrages und legt fest, dass er nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden kann.
Artikel 15
regelt den Austausch der Ratifikationsurkunden und legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Vertrages fest.