A. Problem und Ziel
- Die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge ist am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl. L 157 S. 24).
- Ziel dieser neuen Maschinenrichtlinie ist es, in diesem Industriezweig den freien Warenverkehr und die Marktüberwachung in der Europäischen Union zu verbessern. Hierzu ist der Anwendungsbereich - auch hinsichtlich der unvollständigen Maschinen - klarer gefasst und zu anderen Richtlinien, insbesondere zur Niederspannungsrichtlinie, besser abgegrenzt worden.
- Außerdem sind die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren verbessert worden. Das sind die Verfahren, die der Hersteller einhalten muss, um nachzuweisen dass die Maschine den Richtlinienanforderungen entspricht.
- Ferner sind Vorschriften zur Marktüberwachung neu aufgenommen worden, um ein europaweit abgestimmtes Vorgehen der Behörden sicherzustellen und so den einheitlichen Vollzug der Richtlinie zu stärken.
- Gemäß ihrem Artikel 26 muss die Richtlinie bis 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften sind ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden.
B. Lösung
- Die Richtlinie wird in Form einer auf § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gestützten Artikelverordnung im Verhältnis eins zu eins in nationales Recht umgesetzt. Kernstück ist die Änderung der geltenden Maschinenverordnung - 9. GPSGV.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten.
- 2. Bei den Vollzugsbehörden der Länder ist kein höherer Vollzugsaufwand zu erwarten da entsprechende Regelungen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft können im Bereich "unvollständige Maschinen" zusätzliche Kosten entstehen. Die Hersteller sind zukünftig verpflichtet, eine Dokumentation bereitzuhalten und der unvollständigen Maschine eine Montageanleitung beizufügen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch eine erhöhte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kompensiert.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Verordnung führt neue Informationspflichten für die Wirtschaft ein. Zukünftig muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine neben der Einbauerklärung (in der geltenden Verordnung als Erklärung des Herstellers bezeichnet) auch eine Montageanleitung der unvollständigen Maschine beifügen (§ 6 Abs. 2). Außerdem müssen für unvollständige Maschinen die speziellen technischen Unterlagen erstellt werden (§ 6 Abs.1 Nr. 1).
- Die neuen Informationspflichten ergeben sich aus der Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/42/EG und sind Bestandteil des Verfahrens, das bei Herstellung einer unvollständigen Maschine einzuhalten ist.
- Die übrigen Informationspflichten sind nicht neu. Bereits nach der geltenden Verordnung muss der Hersteller einer Maschine die EG-Konformitätserklärung beifügen. In diesem Zusammenhang werden die zwei bisherigen Informationspflichten zum Mitliefern der Konformitätserklärung zu einer einzigen Informationspflicht zusammengefasst.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. April 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) i.V.m. § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
Artikel 1
Änderung der Maschinenverordnung
Die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
- 1. Maschinen,
- 2. auswechselbare Ausrüstungen,
- 3. Sicherheitsbauteile,
- 4. Lastaufnahmemittel,
- 5. Ketten, Seile und Gurte,
- 6. abnehmbare Gelenkwellen und
- 7. unvollständige Maschinen.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für:
- 1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,
- 2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
- 3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
- 4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
- 5. die folgenden Beförderungsmittel:
- a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG1 erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 070/156/EWG2, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG3, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,
- 6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,
- 7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,
- 8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,
- 9. Schachtförderanlagen,
- 10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
- 11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG4 fallen:
- a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
- b) Audio- und Videogeräte,
- c) informationstechnische Geräte,
- d) gewöhnliche Büromaschinen,
- e) Niederspannungsschaltgeräte- und -steuergeräte und
- f) Elektromotoren und
- 12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
- a) Schalt- und Steuergeräte und
- b) Transformatoren.
- (3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG5 genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht."
- (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Begriffsbestimmungen
- 1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.
- 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 ist auch:
- a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,
- b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,
- c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,
- d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,
- e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.
- 3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.
- 4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
- a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
- b) das gesondert in Verkehr gebracht wird,
- c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG.
- 5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.
- 6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.
- 7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen.
- 8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.
- 9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.
- 10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet."
- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:"
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen
- (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.
- (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
- 1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
- 2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
- 3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen
- 4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
- 5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und
- 6. die CE-Kennzeichnung
nach § 5 anbringen.
- (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
- (4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung
vorschreiben wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung
in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. - (5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, so wird davon ausgegangen dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht."
- 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen- (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
- (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
- (3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
- 1. das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
- 2. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
- 3. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
- (4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
- 1. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
- 2. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung."
- 5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 10 ersetzt:
§ 5
CE-Kennzeichnung
- (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung
richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. - (2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung
müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. - (3) Die CE-Kennzeichnung
ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen. - (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung
die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen. - (5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 6
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen- (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
- (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
- (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung
auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
§ 7
Zugelassene Stellen- (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen zu benennen.
- (2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung unverzüglich, wenn sie feststellt,
- 1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr erfüllt oder
- 2. ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht nachkommt. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte Stelle.
- (3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet.
- (4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden als erforderlich erweisen könnte.
§ 8
Marktüberwachung- (1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. - (2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten- Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt dass sie der Maschine beiliegt,
- 4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, - 5. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt, oder
- 7. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung
anbringt."
§ 10
Übergangsbestimmungen- Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S.1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden."
- (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung
Artikel 2
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
- 2. Baustellenaufzüge,
- 3. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- 4. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
- 5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- 6. Schachtförderanlagen,
- 7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
- 8. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- 9. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
- 10. Zahnradbahnen,
- 11. Fahrtreppen und Fahrsteige."
- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "über Aufzüge (ABl. EG (Nr. ) L 213 S. 1)" ein Komma und die Angabe "die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EG (Nr. ) L 157 S. 24) geändert worden ist," eingefügt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist
- a) zur Personenbeförderung,
- b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
- c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden."
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung."
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Die Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "explosibler" durch das Wort "explosionsfähiger" ersetzt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "§ 4" durch die Angabe " § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Worte "73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG (Nr. ) L 77 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 220 S. 1)," durch die Angabe "2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU (Nr. ) L 374 S. 10)" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die CE-Kennzeichnung
muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 mm." - c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch einen Doppelpunkt ersetzt.
- bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "73/23/EWG" durch die Angabe "2006/95/EG" ersetzt.
- 3. § 4 wird aufgehoben.
- 4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
- b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" und die Angabe "73/23/EWG" durch die Angabe "2006/95/EG" ersetzt.
- 5. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 werden die Wörter "und Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden," gestrichen.
- b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,
- c) In Nummer 12 wird die Angabe "1, 6 oder 8 bis 11" durch die Angabe "1 oder 6 bis 10" ersetzt.
- d) In Nummer 13 wird die Angabe "5 und 7" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.
- e) Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- f) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" gestrichen.
- b) In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
- "3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung
nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und - 4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nummern 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und
- 5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und
- 6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
- 7. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."
- "3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Artikel 6
Neufassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und der Maschinenverordnung
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Ersten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. GPSGV) und den Wortlaut der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Binnenmarkt-Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Richtlinie 2006/42/EG) in nationales Recht umzusetzen.
Mit der vorliegenden Verordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.
Kern der Umsetzung ist die Änderung der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) sowie die Änderung der Zwölften Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV).
Die Änderung der 9. GPSGV passt die geltende Fassung der 9. GPSGV vom 12. Mai 1993, die die europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt, an die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an. Sie umfasst die maschinenspezifischen Regelungen der Richtlinie 2006/42/EG. Nicht maschinenspezifische Regelungen der Richtlinie 2006/42/EG, die bereits im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) enthalten sind, bedürfen keiner Umsetzung in der Änderungsverordnung.
Die Änderung der geltenden 12. GPSGV, deren geltende Fassung vom 17. Juni 1998 die europäische Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) in nationales Recht umsetzt, dient der Anpassung der Aufzugsverordnung an die Aufzugsrichtlinie, die mit der Richtlinie 2006/42/EG im Anwendungsbereich geändert wurde.
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GPSG.
Ziel der neuen Maschinenrichtlinie ist es, in diesem Bereich den freien Warenverkehr und die Marktüberwachung in der Europäischen Union zu verbessern.
Die Europäische Kommission hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Funktionalität, die Praxistauglichkeit und die Effektivität zu prüfen.
In Bezug auf die Maschinenrichtlinie hat die im September 1994 eingesetzte Gruppe unabhängiger hochrangiger Sachverständiger folgende Empfehlungen an die Europäische Kommission formuliert: Neben der Klarstellung des Anwendungsbereiches sollten auch die Konformitätsbewertungsverfahren vereinfacht werden. Die Klarstellung des Anwendungsbereiches betrifft insbesondere die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie, die auf Grund ihres bisherigen gefährdungsbasierten Ansatzes stets zu Diskussionen führte. Ferner sollten die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf sogenannte Teilmaschinen verbessert und weitere Rechtsvereinfachungen vorgenommen werden.
Um den Vollzug der Richtlinie zu stärken und ein abgestimmtes Vorgehen der Behörden sicherzustellen sind die Vorschriften zur Marktüberwachung aufgenommen worden.
II. Ausführung
Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung.
- Artikel 1 setzt die neu gefasste Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Artikel 2 die mit derselben Richtlinie erfolgten Änderungen der Aufzugsrichtlinie in nationales Recht um.
- Artikel 3 passt die 1. GPSGV über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen an die mit der Richtlinie 2006/95/EG kodifizierte Fassung der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG an.
- Artikel 4 passt die 10. GPSGV über Sportboote redaktionell an den Text der Richtlinie 94/25/EG an.
- Artikel 5 enthält die Regelungen für das Inkrafttreten.
- Artikel 6 enthält die Erlaubnis zur Neubekanntmachung des Wortlauts der 1. und der 9. GPSGV.
III. Kosten und Preisentwicklung
- 1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- a) Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund zu erwarten.
- b) Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten, da entsprechende Regelungen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.
- 2. Sonstige Kosten Der Wirtschaft können im Bereich "unvollständige Maschinen" zusätzliche Kosten entstehen.
Die Hersteller sind zukünftig verpflichtet, eine Dokumentation bereitzuhalten und der unvollständigen Maschine eine Montageanleitung beizufügen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch eine erhöhte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kompensiert.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
- 3. Bürokratiekosten Die Verordnung führt neue Informationspflichten für die Wirtschaft ein. Zukünftig muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine neben der Einbauerklärung (in der geltenden Verordnung als Erklärung des Herstellers bezeichnet) auch eine Montageanleitung der unvollständigen Maschine beifügen (§ 6 Abs. 2). Außerdem müssen für unvollständige Maschinen die speziellen technischen Unterlagen erstellt werden (§ 6 Abs.1 Nr. 1).
Die neuen Informationspflichten ergeben sich aus der Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/42/EG und sind Bestandteil des Verfahrens, das bei Herstellung einer unvollständigen Maschine einzuhalten ist.
Die übrigen Informationspflichten sind nicht neu. Bereits nach der geltenden Verordnung muss der Hersteller einer Maschine die EG-Konformitätserklärung beifügen. In diesem Zusammenhang werden die zwei bisherigen Informationspflichten zum Mitliefern der Konformitätserklärung zu einer einzigen Informationspflicht zusammengefasst.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Maschinenverordnung
Nummer 1:
§ 1
Anwendungsbereich
§ 1 dient der Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Gegenüber der geltenden Maschinenverordnung hat sich die vorliegende Maschinenverordnung insbesondere strukturell verändert. Die Lesbarkeit wurde durch eine strikte Trennung des Anwendungsbereiches von den Begriffsbestimmungen erheblich verbessert.
Absatz 1 setzt Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht um. Die Auflistung in § 1 der geänderten Maschinenverordnung enthält eine Konzentration aller vom Anwendungsbereich erfassten Produkte in einer zentralen Vorschrift. Hier sind alle Produkte aufgeführt, für die Anforderungen in der Maschinenverordnung enthalten sind. Damit wird klargestellt, dass auch Lastaufnahmemittel sowie Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Während auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen die Anforderungen insgesamt erfüllen müssen trifft dies für unvollständige Maschinen nicht zu. Für diese besondere Maschinengruppe enthält § 6 eine Sonderregelung.
Absatz 2 setzt Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um und legt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung fest. Wie in der geltenden Maschinenverordnung ist auch in der geänderten Maschinenverordnung eine Reihe von Produkten vom Anwendungsbereich ausgenommen. Einige Produkte, die bereits in der geltenden Maschinenverordnung genannt waren wurden sprachlich verbessert, aber inhaltlich unverändert in die neue Bestimmung übernommen.
Nicht mehr aufgeführt werden Ausnahmen, die durch andere europäische Richtlinien genauer geregelt werden und damit durch die allgemeine Regelung in Absatz 3 abgedeckt sind, wie z.B. Aufzüge, Medizinprodukte, Dampfkessel und Druckbehälter sowie Seilbahnen für den Personenverkehr.
Hinsichtlich der Seilschwebebahnen zum reinen Gütertransport ohne Personenbeförderung, z.B. als Forst-, Alm-, Spreng- oder Berghüttenseilbahn findet z.Zt. ein Klärungsprozess auf europäischer Ebene statt. Diese sind bisher als seilgeführte Einrichtungen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Da sie auch nicht vom Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie erfasst werden, unterliegen sie nationalen Vorschriften. Es ist beabsichtigt, im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie eine Klarstellung und Erläuterung hinsichtlich dieser speziellen Güterseilbahnen aufzunehmen.
Entfallen ist auch die bisherige Ausnahme der "Lagertanks und Förderleitungen". Hier war in der Vergangenheit strittig, inwieweit diese Produkte überhaupt unter den Begriff "Maschine" zu subsumieren waren.
Inhaltliche Änderungen wurden bei den im Folgenden aufgeführten Produkte vorgenommen:
Zu Nummer 1
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Damit wird den Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen und der Austausch dieser Sicherheitsbauteile erheblich vereinfacht.
Zu Nummer 4
Der bisherige Ausschluss von Feuerwaffen wurde erweitert auf alle Arten von Waffen. Damit fallen auch Waffen, die mit Druckluft oder mechanisch angetrieben werden, nicht unter die Maschinenverordnung.
Etwas anderes gilt für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte (Anhang IV Nr. 18 der Richtlinie 2006/42/EG): Sie werden nicht als Waffen angesehen, sondern als technische Arbeitsgeräte. Als solche unterliegen sie grundsätzlich der Maschinenverordnung.
Für ihre Anwendbarkeit ist die Übergangsbestimmung in § 10 zu beachten.
Zu Nummer 5
Diese Ausnahmebestimmungen wurden neu formuliert. Die bisherigen allgemein formulierten Ausnahmen werden jetzt hinsichtlich der einzelnen Beförderungsmittel u.a. unter Bezugnahme auf EG-Richtlinien spezifiziert. Dies führt zu mehr Klarheit. So sind zum Beispiel typgenehmigte Fahrzeuge und Einzelfahrzeuge im Sinne der in den Richtlinien 2003/37/EG, 2007/46/EG (ersetzt die Richtlinie 070/156/EWG) und 2002/24/EG enthaltenen Definitionen vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgeschlossen. Fahrzeuge, die von diesen Definitionen nicht erfasst werden, unterfallen, unbeschadet der ggf. ergänzend anzuwendenden Straßenverkehrsvorschriften, der Maschinenverordnung.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Nummer 5 Buchstabe a
Wie in der geltenden Maschinenverordnung sind auch in der geänderten Maschinenverordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, sofern sie von der Richtlinie 2003/37/EG (Traktorenrichtlinie) erfasst werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur hinsichtlich der Risiken, die in der Traktorenrichtlinie behandelt werden. Für die von der Traktorenrichtlinie nicht erfassten Risiken ist - soweit einschlägig - auf diese Zugmaschinen die Maschinenverordnung anzuwenden. Dies gewährleistet, dass maschinenspezifische Risiken der Zugmaschinen, die nicht in der Traktorenrichtlinie geregelt sind, abgedeckt werden.
Zu Nummer 5 Buchstabe b
Auf Grund der Ausnahmeregelungen der Richtlinie 70/156/EWG fallen z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h und Kraftfahrzeuge, die nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, unter die Maschinenverordnung.
Ebenso fallen Maschinen, die auf einem solchen Fahrzeug angebracht sind, unter die Maschinenverordnung.
Zu Nummer 5 Buchstabe c
Auf Grund der Ausnahmeregelungen der Richtlinie 2002/24/EG fallen damit z.B. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h und Kraftfahrzeuge für Körperbehinderte unter die Maschinenverordnung.
Ebenso fallen Maschinen, die auf solchen Zwei- und Dreiradfahrzeugen angebracht sind, unter die Maschinenverordnung.
Zu Nummer 5 Buchstabe d
Kraftfahrzeuge für sportliche Wettbewerbe sind nur ausgenommen, wenn sie ausschließlich hierfür bestimmt sind.
Nicht ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, mit denen auch sportliche Wettbewerbe ausgetragen werden können und die der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Go-Karts).
Zu Nummer 5 Buchstabe e
Mit dieser Ausnahmeregelung werden alle Arten von Beförderungsmitteln, die in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienennetzen verkehren, vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgeschlossen. Dies sind u.a. Flugzeuge, Schiffe für Binnengewässer, Straßenbahnen oder Eisenbahntriebwagen und -waggons. In diese Gruppe der Beförderungsmittel fallen auch die bisher gesondert aufgeführten Personenbeförderungsanlagen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden. Mit dem Buchstaben e werden ebenso Standseilbahnen und Zahnradbahnen zum reinen Gütertransport vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Hier findet üblicherweise eine Beförderung auf Schienennetzen statt.
Nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Maschinen, die auf diesen Beförderungsmitteln angebracht sind.
Die bisherige Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Straßen- und Schienennetzen ist wegen der fortschreitenden Privatisierung der öffentlichen Netze in Europa aufgegeben worden.
Zu Nummer 8
Diese Bestimmung trägt den Erfordernissen der Forschungspraxis Rechnung. In den überwiegenden Fällen werden die dort verwendeten Maschinen nicht in den Verkehr gebracht, sondern für bestimmte Versuche selbst gebaut, vorübergehend betrieben und danach für andere Experimente wieder verändert. In diesem speziellen Bereich erscheint die Erfüllung der formalen Anforderungen (Erstellen der Dokumentation, Durchführung der Konformitätsbewertung etc.) der Maschinenverordnung weder verhältnismäßig noch sinnvoll. Soweit sie in Ausnahmefällen doch in den Verkehr gebracht werden sollten, ergeben sich die Anforderungen an die Beschaffenheit dieser Maschinen aus § 4 Abs. 2 GPSG. Für ihre Bereitstellung und Benutzung gelten die nationalen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen (Arbeitsschutzgesetz i.V.m. Betriebssicherheitsverordnung und dem konkretisierenden technischen Regelwerk).
Zu Nummer 10
Die neue Formulierung ersetzt den Begriff "Bühnenaufzüge" der geltenden Maschinenverordnung (§ 1 Abs. 5 Nr. 17). Ausgeschlossen sind neben den Maschinen zum Heben und Senken von Darstellern und Darstellerinnen (z.B. Versenkeinrichtungen) zukünftig auch Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen (z.B. Drehbühnen, Fahrwerke, Bühnenwagen oder Laufbänder).
Anforderungen an die Beschaffenheit dieser Geräte sind in § 4 Abs. 2 GPSG geregelt.
Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst werden sonstige Maschinen im Bühnenbereich, wie z.B. kraftbetriebene Beleuchtungstürme, Kamerakrane sowie Maschinen zum Bewegen von Dekorationen.
Zu Nummer 11
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Klarstellung des Anwendungsbereiches der Maschinenverordnung in Bezug auf die Abgrenzung zur Niederspannungsverordnung. Gerade die Überschneidung dieser beiden Verordnungen führte in der Vergangenheit zu zahlreichen Schwierigkeiten. Elektrische und elektronische Erzeugnisse zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom unterliegen heute grundsätzlich der Niederspannungsverordnung. Damit fallen auch bestimmte elektrische Maschinen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsverordnung.
Für den Hersteller solcher Maschinen war es in der Vergangenheit schwer zu erkennen, ob seine Maschine der Niederspannungsverordnung oder der Maschinenverordnung oder beiden zuzuordnen war. Das bisherige - rein gefährdungsbezogene - Ausschlusskriterium war in der Praxis schwierig zu handhaben. Bisher war eine Maschine dann vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen, wenn von ihr hauptsächlich elektrische Gefahren ausgingen. Um die Anwendung der beiden Verordnungen künftig zu erleichtern, gibt die geänderte Maschinenverordnung eine rein produktbezogene Abgrenzung vor.
Zu Nummer 12
Neu aufgenommen wurde der Ausschluss von zwei Gruppen elektrischer Hochspannungsausrüstungen.
Dies sind:
- a) Schalt- und Steuergeräte und
- b) Transformatoren.
Alle anderen Maschinen, die mit Hochspannung betrieben werden oder selbst Hochspannung erzeugen werden von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.
Der Begriff der Hochspannung für den hier betroffenen Gerätebereich ist in der Norm DIN EN 50110-1 "Betrieb von elektrischen Anlagen" im Abschnitt 3.6.3 als größer als 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung definiert. Damit ist sichergestellt, dass es zu keiner Regelungslücke innerhalb der Maschinenverordnung kommt.
Absatz 3 setzt Artikel 3 der Richtlinie 2006/42/EG um; eine Änderung der bisherigen Regelung erfolgt dadurch nicht. Produktgruppen, wie z.B. Seilbahnen für den Personenverkehr,
Medizinprodukte oder Druckgeräte, die bisher ausdrücklich im Ausnahmenkatalog aufgeführt waren werden damit auch weiterhin nicht vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung erfasst.
Auf die Begründung zu Absatz 2 wird Bezug genommen.
Nummer 2:
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2 setzt unter Berücksichtigung der bereits in § 2 GPSG enthaltenen Begriffsbestimmungen Artikel 2 der Richtlinie 2006/42/EG um.
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird Artikel 2 Abs.1 umgesetzt. Alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Produkte (Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen) werden in der Verordnung einheitlich mit dem Begriff "Maschine" bezeichnet. Dies bedeutet, dass in den einzelnen Bestimmungen nicht mehr alle o.a. Produkte einzeln genannt werden müssen, sondern dass hierfür einheitlich der Begriff "Maschine" verwendet wird. Hiervon nicht erfasst sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten unvollständigen Maschinen. Wie bereits zu § 1 Abs. 1 ausgeführt, gelten für sie die in § 6 getroffenen Sonderregelungen.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 Buchstabe a bis e wird Artikel 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster bis fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.
Im Einzelnen:
Zu Nummer 2 Buchstabe a
In Nummer 2 Buchstabe a wird die geltende Definition grundsätzlich beibehalten und ergänzt, dass eine Maschine immer mit einem Antriebssystem ausgestattet oder dafür vorgesehen ist.
Ergänzt wird außerdem, dass allein mit unmittelbarer menschlicher oder tierischer Kraft angetriebene Maschinen nicht unter die Begriffsbestimmung fallen. Dies ist in der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der geltenden Maschinenverordnung enthalten und damit nicht neu.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
In Nummer 2 Buchstabe b wird klargestellt, dass eine Maschine nach Nummer 2 Buchstabe a bereits dann von der Begriffsbestimmung erfasst wird, wenn lediglich noch bestimmte Verbindungs- oder Anschlusselemente, z.B. zur Energieversorgung etc., fehlen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Nummer 2 Buchstabe c soll klarstellen, ab wann Maschinen als "vollständig" angesehen werden, die auf Beförderungsmitteln angebracht sind und die in einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Nummer 2 Buchstabe d übernimmt den Begriff "Gesamtheit von Maschinen" aus § 1 Abs. 3 der geltenden Maschinenverordnung. Das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Länder (Bekanntmachung des BMAS vom 10. März 2006, Bundesarbeitsblatt Heft 4/2006) kann damit auch im Rahmen der geänderten Maschinenverordnung weiterhin als Hilfestellung herangezogen werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Unter die Begriffsbestimmung fallen nach Nummer 2 Buchstabe e auch Geräte für Hebevorgänge, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist. Diese Bestimmung ist wegen der geänderten Maschinendefinition in Buchstabe a notwendig, um die bisherige Regelung beizubehalten.
Zu Nummer 3
In Nummer 3 wird der Begriff "auswechselbare Ausrüstung"definiert. Neu gegenüber der geltenden Maschinenverordnung ist, dass ein Produkt auch dann eine auswechselbare Ausrüstung ist wenn hiermit lediglich die Funktion einer Maschine erweitert wird. Gestrichen wurde die Ausnahme von Ersatzteilen, da die Unterscheidung zwischen neuer Ausrüstung und Ersatzteil in der Praxis nicht möglich ist.
Zu Nummer 4
Nummer 4 setzt Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/42/EG um und definiert den Begriff "Sicherheitsbauteil". Ergänzt und klargestellt wird gegenüber der geltenden Verordnung, dass es sich nur dann um ein Sicherheitsbauteil handelt, wenn es für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch ein für das Funktionieren der Maschine übliches Bauteil ersetzt werden kann.
Zu Nummer 5
Nummer 5 setzt Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Definition der "Lastaufnahmemittel" übernimmt grundsätzlich die Definition aus Anhang I Nr. 4.1.1 Buchstabe a der Richtlinie 98/37/EG und ergänzt diese zur Klarstellung.
Zu Nummer 6
Nummer 6 setzt die in Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG neu aufgenommene Begriffsbestimmung der "Ketten, Seile und Gurte" um. Eine Definition dieser Produkte ist erforderlich, weil sie in § 1 Abs. 1 Nr. 6 neu in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen worden sind.
Zu Nummer 7
In Nummer 7 wird die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2006/42/EG neu aufgenommene Definition des Begriffes "abnehmbare Gelenkwellen" umgesetzt. Solche Gelenkwellen waren bisher nicht definiert. Sie sind in Anhang IV Nr. 14 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und durch die Bezugnahme auf die Anhänge auch in der geltenden Maschinenverordnung genannt. Die neu aufgenommene Definition dient der Klarstellung, was unter "abnehmbare Gelenkwelle" zu verstehen ist. Klargestellt wird auch, dass eine Gelenkwelle, die zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht wird, als ein Produkt anzusehen ist. In diesem Fall wird die Schutzeinrichtung als solche nicht als ein separat unter die Maschinenverordnung fallendes Sicherheitsbauteil angesehen.
Zu Nummer 8
Nummer 8 setzt Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2006/42/EG um. Die bisher fehlende Begriffsbestimmung hat in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten geführt, weil sich die in § 4 Abs. 3 der geltenden Maschinenverordnung getroffenen Regelungen in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen haben. Die neu aufgenommene Definition der "unvollständigen Maschine" knüpft an die Definition der "vollständigen Maschine" in Nummer 2 und die o.a. Regelung des § 4 Abs. 3 an und legt die Abgrenzungskriterien fest.
Zu Nummer 9
Nummer 9 setzt die Regelung des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2006/42/EG um. Die neue Maschinenrichtlinie enthält erstmals eine Definition des Begriffs der Inbetriebnahme, die mit der Eins-zueins-Umsetzung in die geänderte Maschinenverordnung aufgenommen und in den nachfolgenden Bestimmungen verwendet wird. Dies ist zur Klarstellung der sogenannten Eigenherstellerregelung in Satz 2 der nachfolgenden Nummer 10 erforderlich. Da der dort genannte "Eigenhersteller" seine Maschine oder unvollständige Maschine nicht in den Verkehr bringt wird mit der Definition der Inbetriebnahme der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Anforderungen der Maschinenverordnung eingehalten werden müssen.
Zu Nummer 10
Nummer 10 setzt Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2006/42/EG um. Die neue Maschinenrichtlinie definiert erstmals den Begriff des Herstellers. Diese Definition wird eins zu eins übernommen und geht damit im Rahmen der Maschinenverordnung als speziellere Regelung der Definition des Herstellers nach § 2 Abs. 10 GPSG vor. Wichtig ist, dass die hier verwendete Begriffsbestimmung auch die Herstellung für den Eigengebrauch umfasst.
Nummer 3:
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen
Absatz 1 setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um. Entsprechend der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs.1 Nr. 1 GPSG wird geregelt, dass Maschinen die Anforderungen der Verordnung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. zum Zeitpunkt der in § 2 Nr. 9 definierten Inbetriebnahme erfüllen müssen.
Außerdem wird die Tatsache berücksichtigt, dass die neue Maschinenrichtlinie in Artikel 4 Abs.1 die Formulierung der "vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung" aufgenommen hat die identisch ist mit der Formulierung in der Produktsicherheitsrichtlinie. In Umsetzung der Produktsicherheitsrichtlinie ist dieser Begriff im deutschen Recht als "vorhersehbare Fehlanwendung" in § 2 Abs. 6 GPSG definiert. Die Verpflichtung, die "vorhersehbare Fehlanwendung" zu berücksichtigen, ist bereits in § 4 Abs. 1 GPSG enthalten.
Absatz 2 setzt Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um und fasst alle Herstellerpflichten übersichtlich in einer Vorschrift zusammen. Diese neue Struktur verbessert die Lesbarkeit deutlich und erhöht die Anwenderfreundlichkeit.
Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42/EG um. Es wird erstmals festgelegt, dass der Hersteller über ausreichende Mittel verfügen muss, um seinen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen. Er kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er die notwendigen Mittel selbst bereithält oder lediglich über einen Zugang dazu verfügt.
Absatz 4 übernimmt die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/42/EG.
Die Regelung entspricht derjenigen des § 3 Abs.1 Buchstabe a der geltenden Maschinenverordnung.
Absatz 5 setzt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Nach dieser Regelung bedarf es abweichend zu § 4 Abs. 1 GPSG formal nicht mehr der Umsetzung in eine nationale Norm, damit eine harmonisierte Norm die Vermutungswirkung auslöst. Es reicht die Bekanntmachung der harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nummer 4:
§ 4
Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
Absatz 1 setzt Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um. Der Hersteller wird verpflichtet, eines der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden.
Dem Hersteller werden damit konkrete Verfahren vorgegeben, wie er den Nachweis zu erbringen hat dass die Maschine mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmt.
Die Konformitätsbewertungsverfahren unterscheiden sich grundsätzlich danach, ob eine Maschine dem Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG zugeordnet ist oder nicht. Für unvollständige Maschinen ist kein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, hier gilt die Sonderregelung des § 6.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG. Er gilt für Maschinen, die nicht im Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführt sind. Hier gilt unverändert die Bewertung der Konformität durch den Hersteller selbst, verbunden mit einer internen Fertigungskontrolle.
Die Einschaltung einer zugelassenen Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Dieses Verfahren ist bei der Mehrzahl der Maschinen anzuwenden.
Absatz 3 setzt Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42/EG um. Er gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Maschinen. Sind diese nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, hat der Hersteller die Wahl zwischen drei verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren. Neu ist dabei, dass der Hersteller neben dem bereits heute vorgesehenen Verfahren der Baumusterprüfung mit interner Fertigungskontrolle die in Nummer 2 beschriebene "Selbstzertifizierung" mit interner Fertigungskontrolle oder das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung anwenden kann.
Künftig nicht mehr vorgesehen sind zwei Verfahren der geltenden Maschinenverordnung, nach denen der Hersteller die technischen Unterlagen einer zugelassenen Stelle zur Aufbewahrung überlässt oder sie der zugelassenen Stelle zur Überprüfung vorlegt. Diese beiden Verfahren sind in der Praxis nicht oder kaum angewendet worden.
Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2006/42/EG. Er gilt für "Anhang-IV-Maschinen", die entweder nicht oder nur teilweise nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt wurden oder wenn die angewandten Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen berücksichtigen oder wenn es für diese Maschine keine harmonisierten Normen gibt. Der Hersteller hat in diesen Fällen die Wahl zwischen zwei Verfahren: der EG-Baumusterprüfung verbunden mit einer internen Fertigungskontrolle oder der umfassenden Qualitätssicherung. Hier bleibt die Einschaltung einer zugelassenen Stelle verpflichtend.
Nummer 5:
§ 5
CE-Kennzeichnung
§ 5 setzt Artikel 16 der Richtlinie 2006/42/EG um. Er ergänzt bzw. konkretisiert die bereits in § 6 GPSG enthaltenden Regelungen. Neu ist die im Absatz 4 enthaltene Bestimmung, dass bei Anwendung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung die Kennnummer der eingeschalteten zugelassenen Stelle neben der CE-Kennzeichnung
anzugeben ist.
Die in Absatz 5 enthaltene Regelung spezifiziert für den Bereich der Maschinenverordnung die Anbringung anderer Zeichen neben der CE-Kennzeichnung
.
§ 6
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG und legt die Voraussetzungen fest, die der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine erfüllen muss. Mit dieser neuen Regelung werden Klarstellungen im Bereich der unvollständigen Maschinen, sogenannte Teilmaschinen, geschaffen.
Nach der geltenden Maschinenverordnung ist es fraglich, welche Anforderungen der Hersteller einer unvollständigen Maschine einzuhalten hat. Hier stellten sich in der Praxis immer wieder Fragen zur Abgrenzung und zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung. Künftig ist der Hersteller einer solchen Maschine verpflichtet, bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einzuhalten und technische Unterlagen sowie eine Montageanleitung und Einbauerklärung zu erstellen. Dies schafft insbesondere für die Marktüberwachungsbehörden mehr Transparenz.
Absatz 2 setzt Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Der Hersteller einer unvollständigen Maschine wird verpflichtet, die Montageanleitung und die Einbauerklärung der unvollständigen Maschine mitzuliefern. Dies schafft insbesondere für den Käufer mehr Transparenz.
Absatz 3 enthält die bereits in § 3 Abs. 3 der geltenden Verordnung enthaltene Regelung, dass das Anbringen der CE-Kennzeichnung
an unvollständigen Maschinen untersagt ist. Eine inhaltliche Veränderung ist nicht erfolgt.
§ 7
Zugelassene Stellen
§ 7 setzt Artikel 14 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die hier angeführten "Benannten Stellen", die der Hersteller ggf. im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für "Anhang-IV-Maschinen" einschalten muss, sind im deutschen Recht "zugelassene Stellen" entsprechend der Definition in § 2 Abs. 15 GPSG. Die grundlegenden Anforderungen an zugelassene Stellen sind in § 11 des GPSG enthalten. § 7 konkretisiert diese Regelungen für zugelassene Stellen im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung.
Absatz 1 regelt die Aufgaben der zuständigen Behörde bei der Anerkennung einer zugelassenen Stelle. Es wird Bezug genommen auf die in Anhang XI der Richtlinie 2006/42/EG für solche Stellen festgelegten Mindestanforderungen. Außerdem wird geregelt, dass in den Fällen, in denen die Erfüllung der einschlägigen harmonisierten Normen durch eine Akkreditierung nachgewiesen wird davon ausgegangen wird, dass diese Stelle die Anforderungen des Anhangs XI erfüllt (Vermutungswirkung).
Absatz 2 setzt Artikel 14 Abs. 8 der Richtlinie 2006/42/EG um und ergänzt § 11 Abs. 5 GPSG.
Hier wird die zuständige Behörde verpflichtet, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Anerkennung einer zugelassenen Stelle zu widerrufen.
Absatz 3 setzt Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/42/EG um. Geregelt wird das Verfahren, das die zugelassene Stelle anwenden muss, wenn ein Hersteller einer "Anhang-IV-Maschine" nach dem Ausstellen der EG-Baumusterprüfbescheinigung bzw. der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems die Richtlinienanforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
Absatz 4 setzt Artikel 14 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Hiermit wird sichergestellt, dass die Marktüberwachungsbehörden von den Maßnahmen einer zugelassenen Stelle nach § 7 Abs. 3 unterrichtet werden.
§ 8
Marktüberwachung
Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG um, wonach die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nur sichere Maschinen in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Insoweit ergänzt dieser Absatz § 8 Abs. 2 und 4 GPSG.
Hinsichtlich der vorhersehbaren Fehlanwendung wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 1 verwiesen.
Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 7 Abs 1 der Richtlinie 2006/42/EG um und ergänzt § 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 des GPSG dahingehend, dass die Behörden nur dann von einer Rechtskonformität einer Maschine ausgehen, wenn ihr neben der CE-Kennzeichnung
auch die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.
Absatz 2 setzt Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG hinsichtlich der Marktüberwachung im Bereich der unvollständigen Maschinen um und ergänzt insoweit § 8 Abs. 2 und 4 GPSG.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 setzt Artikel 4 Abs.1 und Abs. 2 sowie Artikel 17 Abs.1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG um. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten der geltenden Verordnung wird ergänzt um Regelungen über das Nichtzurverfügungstellen der Betriebsanleitung, die nicht zulässige Kennzeichnung von Maschinen und das nicht ordnungsgemäße Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine.
§ 10
Übergangsbestimmungen
§ 10 setzt Artikel 27 der Richtlinie 2006/42/EG um. Mit dieser Regelung wird von der Möglichkeit einer Übergangsbestimmung für das Inverkehrbringen von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladungen und anderen Schussgeräten Gebrauch gemacht. Damit wird gewährleistet, dass das derzeit geltende deutsche Recht (Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) - BeschussV -), das auf dem internationalen "CIP-Übereinkommen" basiert (CIP: Commission Internationale Permanente pour l"épreuve des armes á feu portatives - "Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen"), innerhalb der genannten Übergangsfrist angepasst werden kann.
Zu Artikel 2
Änderung der Aufzugsverordnung
Mit der Änderung der Aufzugsverordnung - 12. GPSGV - wird Artikel 24 der RL 2006/42/EG umgesetzt. Es wird die Abgrenzung zwischen der Maschinenverordnung und der Aufzugsverordnung präzisiert. Dies erfolgt durch eine geänderte Aufzugsdefinition und durch eine geänderte Ausnahmeregelung.
Nummer 1:
§ 1
Anwendungsbereich
Absatz 2 setzt Artikel 24 Nr. 1 hinsichtlich der Änderung des Artikels 1 Abs. 3 der Aufzugsrichtlinie um und enthält eine geänderte Liste der Ausnahmen.Neu aufgenommen werden in die Liste der vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Produkte die Nummern 1, 5 und 11.
In Nummer 1 wird die Regelung neu aufgenommen, dass Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s vom Anwendungsbereich der Aufzugsverordnung ausgenommen sind. Damit fallen solche Aufzüge künftig eindeutig in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung.
Die Aufnahme der Nummern 5 und 11 ist durch die Änderung der Aufzugsdefinition erforderlich geworden. Sie bewirkt keine sachlich neue Zuordnung dieser Produkte, sondern stellt klar, dass sie wie bisher unter die Maschinenverordnung fallen.
Zusätzlich zu den neu aufgenommenen Nummern wurde die bisherige Nummer 4 "Bühnenaufzüge" sprachlich neu gefasst und in die Nummer 7 überführt. Gegenüber der geltenden Aufzugsverordnung ergibt sich daraus keine sachliche Veränderung. Derartige Aufzüge unterliegen weiterhin weder der Aufzugsverordnung noch der Maschinenverordnung.
In Absatz 3 erfolgt die redaktionelle Anpassung an die zuletzt vorgenommene Änderung der europäischen Richtlinie über Aufzüge vom 17. Mai 2007.
Nummer 2
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2 erhält eine Artikel 24 Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG hinsichtlich der Änderung des Artikels 1 Abs. 2 der Aufzugsrichtlinie entsprechende Fassung.
Nummer 1 wird sprachlich an den Text des Artikels 24 Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG angepasst.
Dementsprechend wird der Begriff "Fahrkorb" jeweils durch den Begriff "Lastträger" ersetzt.
Im neuen Satz 2 wird der Begriff "Lastträger" definiert und in Verbindung mit dem Ersatz des Begriffes "Fahrkorb" durch "Lastträger" in § 2 Nr. 1 der Aufzugsverordnung Klarheit über den Anwendungsbereich der Aufzugsverordnung geschaffen.
In Buchstabe c ist unter der Betretbarkeit des Lastträgers entsprechend der beispielhaften Nennung in Artikel 24 Nr. 1 der Richtlinie 2006/42/EG zu verstehen, dass eine Person ohne Schwierigkeiten in den Lastträger einsteigen kann.
In Nummer 2 wird am Satzbeginn der Begriff "Aufzüge" durch den Begriff "Hebeeinrichtungen" ersetzt und der nachfolgende Text sprachlich angepasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen dass man einen Begriff nicht mit sich selbst definieren kann.
Nummer 3
§ 7 der Aufzugsverordnung wird aufgehoben. Die in dieser Übergangsbestimmung enthaltene Frist ist inzwischen abgelaufen.
Zu Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Nachdem die EU-Kommission im Rahmen ihres Programms zur Rechtsbereinigung / Rechtsvereinfachung im Jahre 2003 die Kodifizierung der Niederspannungsrichtlinie angestoßen hatte trat die Richtlinie 2006/95/EG am 16. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig trat die Richtlinie 73/23/EWG außer Kraft. Die Richtlinie 2006/95/EG fasst die Richtlinien 73/23/EWG und 93/68/EWG zusammen und passt sie redaktionell an. Inhaltliche Änderungen, die eine Umsetzung in nationales Recht erfordern, wurden nicht vorgenommen.
Die Kommission hat am 28. Oktober 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 299/32 ) die Berichtigung von Übersetzungsfehlern, u.a. auch in der deutschen Fassung der Richtlinie 73/23/EWG, veröffentlicht. Diese Berichtigung wird durch die Änderung des § 1 Satz 1 Nr. 2 der 1. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 1. GPSGV in deutsches Recht übertragen.
Außerdem werden noch weitere, rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu Artikel 4
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
Die Anpassungen der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 sind rein redaktioneller Art. Im Laufe der Zeit hatte sich gezeigt, dass es zwischen dem Text der Richtlinie 94/25/EG und der Umsetzung ins deutsche Recht Diskrepanzen gab, welche zu Missverständnissen bei der Auslegung führen konnten.
Zu Artikel 5
Inkrafttreten
Mit Absatz 2 wird Artikel 26 der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt. Demnach sind zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem 29. Dezember 2009 die nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dies betrifft die Artikel 1 und 2 der Artikelverordnung.
Soweit sich die Änderungen nicht aus der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht ergeben, sollen die Bestimmungen gemäß Absatz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu Artikel 6
Neufassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen und der Maschinenverordnung Artikel 6 enthält die Erlaubnis für das fachlich zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die geänderten Fassungen der 1. und 9. GPSGV im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Regelungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden zwei Informationspflichten für Unternehmen eingeführt die nach grober Einschätzung des Ressorts Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 62.000 Euro jährlich verursachen. Darüber hinaus werden zwei bestehende Informationspflichten redaktionell zu einer Informationspflicht zusammengefasst. Eine Veränderung der Bürokratiekosten ist damit nicht verbunden.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung sind durch das Regelungsvorhaben nicht betroffen.
Das Ressort konnte darlegen, dass es zu der Einführung der neuen Informationspflicht für Unternehmen keine Alternative gibt, da es sich um die Umsetzung von EU-Recht (Art. 13 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006) handelt. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Diese Verordnung dient
- 1. der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EG (Nr. ) L 157 S. 24),
- 2. der Anpassung der Ersten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EG (Nr. ) L 374 S. 10) und
- 3. der Anpassung der Zehnten Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG L 164 S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EG L 214 S. 18) geändert worden ist.
- 1 Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung
- 2 Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 1) in ihrer jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung
- 3 Richtlinie 2002/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG (Nr. ) L 124 S. 1) in ihrer
- 4 Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG (Nr. ) L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung
- 5 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EG (Nr. ) L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung