Bundesministerium für Arbeit und Soziales Staatssekretär Berlin, den 7. Oktober 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 den Beschluss gefasst zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedeten
- Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen -
einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Zu der begleitend gefassten Entschließung des Bundesrates* übersende ich Ihnen in der Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Scheele
Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem mit Entschließung vom 21. September 2007 gefassten "Beschluss des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen" (BR-Drs. 465/07 (PDF) Beschluss) vom 7. Oktober 2008
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die berufliche Erstausbildung für einen gelungenen Einstieg in das Erwerbsleben und für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration entscheidend ist. Die Verbesserung des Übergangs von Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen in die Berufsausbildung ist daher ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Die Stärkung von präventiven Maßnahmen, eine bessere Begleitung beim Übergang sowie eine gezielte Vorbereitung auf das Berufsleben sind für die Erreichung dieses Ziels von großer Bedeutung. Junge Menschen, die diesen Übergang nicht direkt bewältigen können, bedürfen besonderer Unterstützung.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen - hat sich das Engagement des Bundes in den Bereichen Prävention, Ausbildungsvorbereitung, Ausbildungsbegleitung und nachgehende Qualifizierung deutlich verstärkt. Gerade für junge Menschen mit einer schlechteren Ausgangsposition haben sich dadurch neue Beschäftigungschancen eröffnet. Es ist u. a. durch diese Anstrengungen gelungen die Jugendarbeitslosigkeit im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2007 überproportional zu senken (-17,8 Prozent).
Der Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III) soll sich positiv auf die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen auswirken. Aus diesem Grund steht die betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Vordergrund, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Eine Orientierung an anerkannten Ausbildungsberufen kann hierfür eine gute Grundlage bilden. Dabei können zum einen Elemente aus Qualifizierungsbausteinen im Sinne des § 69 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie aus vergleichbaren Bausteinen, die auf länderspezifischen Regelungen beruhen, genutzt werden. Zum anderen kann zukünftig auf die vom Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelten 14 bundeseinheitlichen Ausbildungsbausteine, die derzeit im Rahmen des Programms JOBSTARTER CONNECT des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erprobt werden, zurückgegriffen werden. Um dem Jugendlichen entsprechende Anschlussperspektiven zu eröffnen, wurde der Arbeitgeber verpflichtet die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu bescheinigen. Damit leistet der Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer einen Beitrag zur Kompetenzerweiterung der jungen Menschen. Er erleichtert gleichzeitig den Übergang in eine berufliche Ausbildung und das Nachholen des Berufsabschlusses. Insofern teilt die Bundesregierung nicht die Auffassung des Bundesrates, dass der Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer nicht hinreichend ausgestaltet sei.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die ausbildungsfördernden Leistungen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende - u. a. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Einstiegsqualifizierung und Benachteiligtenförderung - vorrangig auf die Aufnahme und die erfolgreiche Beendigung einer betrieblichen Berufsausbildung zielen.
Der rechtliche Rahmen zur Förderung benachteiligter Jugendlicher (§§ 240 ff. SGB III) soll mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitische Instrumente transparenter, flexibler und anschlussfähiger gestaltet werden und dadurch eine größere Bandbreite an Förderungsmöglichkeiten für diesen Personenkreis bieten.
- - Nach wie vor sollen außerbetriebliche Berufsausbildungen nur gefördert werden, wenn es förderungsbedürftigen jungen Menschen auch mit unterstützenden Leistungen nicht gelingt, eine betriebliche Berufsausbildung aufzunehmen. Auch während der außerbetrieblichen Berufsausbildung sollen alle Möglichkeiten wahrgenommen werden, den Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Berufsausbildung zu erreichen. Die bisher enge Regelung der Begrenzung der Förderungsfähigkeit auf das erste Jahr soll nunmehr im Interesse von mehr Flexibilität aufgegeben werden.
- - Außerdem sollen auch Ausbildungsabbrecher bessere Chancen bekommen. Daher soll es möglich sein, nach dem Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortzusetzen. Auch mehrmalige Abbrüche sollen noch nicht dazu führen, dass die Berufsausbildung nicht abgeschlossen werden kann, wenn trotz der Abbrüche noch ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss zu erwarten ist.
- - Der Einsatz von Ausbildungsbausteinen wird auch in der außerbetrieblichen Berufsausbildung ermöglicht.
- - Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, soll der Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung zukünftig verpflichtet sein, bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen.
Die Bundesregierung spricht sich gegen die vorgeschlagene Erneuerung der mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz BA eingeführten Regelung (§ 421n SGB III), in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abzusehen, aus. Primäres Ziel ist es, junge Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung zu vermitteln, da ihre Chancen auf eine anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Fall nachweislich deutlich höher sind als bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung. Im Übrigen gelten als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nicht nur berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61 SGB III, sondern beispielsweise auch schulische Angebote wie das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr, soweit sie nach Erfüllung der allgemein bildenden Vollzeitschulpflicht besucht werden. Viele junge Menschen erfüllen diese Förderungsvoraussetzungen. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bieten eine gute Möglichkeit, noch einmal die Potenziale der Jugendlichen auszuloten, Defizite auszugleichen und unter fachlicher Anleitung zu einer gesicherten Berufswahlentscheidung zu kommen. Damit kann Ausbildungsabbrüchen vorgebeugt werden.
Eine Erweiterung der Benachteiligtenförderung um sogenannte Marktbenachteiligte könnte dazu führen, dass sich Ausbildungsbetriebe aus ihrer Verantwortung, eigenständig für Fachkräftenachwuchs zu sorgen, zurückziehen. Im Übrigen ist fraglich, ob aus Mitteln der Beitragszahler ein Marktausgleich erfolgen sollte, wenn die Wirtschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Mit Blick auf alternative Fördermöglichkeiten - insbesondere Ausbildungsbonus für förderungsbedürftige Altbewerber - und die verbesserte Lage am Ausbildungsmarkt, die demografische Entwicklung und den zu erwartenden steigenden Nachwuchskräftebedarf der Wirtschaft erscheint eine solche Förderung auch nicht erforderlich.