Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
(Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S.1629), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes

Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Regelungsinhalte

Der Zivildienst, den anerkannte Kriegsdienstverweigerer in Erfüllung ihrer Wehrpflicht nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes leisten, prägt die Dienstleistenden und vermittelt ihnen wichtige soziale Schlüsselqualifikationen wie Verantwortungsbereitschaft, Kommunikations-und Teamfähigkeit. Ziel des Gesetzes ist es, diese Lernprozesse zu sichern, sie zu ergänzen und den Zivildienst insgesamt als Lerndienst zu gestalten, um die persönliche und soziale Kompetenz der Dienstleistenden nachhaltig zu stärken.

Fast alle Zivildienstpflichtigen suchen und wählen die Dienststelle, in der sie ihren Dienst leisten wollen, selbst aus. Das persönliche Engagement der Dienstleistenden ist für viele Bürgerinnen und Bürger eine unmittelbare Hilfe und eine positive Erfahrung. Seniorinnen, Senioren, Menschen mit Beeinträchtigungen, schwerbehinderte Menschen und hilfebedürftige Kinder erleben so täglich, dass sie bei ihren Problemen und Schwierigkeiten von der Gesellschaft unterstützt werden.

Die meisten jungen Männer befinden sich bei Antritt ihres Zivildienstes im Übergang von der Jugendphase in die Erwachsenenphase. Zwischen dem Ende ihrer Schulzeit oder Ausbildung und vor dem Eintritt in ein Studium, eine Ausbildung oder das Berufsleben verbringen sie mehrere Monate in einem Umfeld, das den meisten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Für viele von ihnen entwickeln sich die dort gemachten persönlichen Erfahrungen zu einer Perspektive für den weiteren Lebensweg. Diese Umbruchsituation bringt eine besondere Verantwortung für alle Beteiligten - auch den Dienstleistenden selbst - mit sich:

Es gilt, den verpflichtenden Ersatzdienst als Zugewinn für die Dienstleistenden zu bejahen und zu gestalten. Die Ausgestaltung als Lerndienst ermöglicht denjenigen, die sich vor oder während ihrer Dienstzeit für einen Beruf im sozialen Umfeld entschieden haben, wichtige Erfahrungen in sozialen Tätigkeitsfeldern und im Dienst am Menschen; den Übrigen bietet sie die Chance zu einem gesicherten Erwerb wichtiger Schlüsselqualifikationen, die auch in anderen Berufen sowie in Familie und Partnerschaft nutzbringend sind. Das im Januar 2008 gestartete mehrjährige Forschungsprojekt "Zivildienst als Sozialisationsinstanz für junge Männer" soll diesen Qualifikationserwerb im Zivildienst messbar und sichtbar machen.

Ein obligatorisches qualifiziertes Dienstzeugnis dokumentiert den Inhalt des Dienstes, Tätigkeit und Leistung des Dienstleistenden sowie die während des Zivildienstes erworbenen Kompetenzen für den weiteren beruflichen Lebensweg. Die bereits modellhaft erprobte Zertifizierung zum "Helfer in sozialen Diensten" ist ein zusätzliches Angebot für Dienstleistende.

Alle Dienstleistenden werden in ihrer Dienstzeit für die ihnen übertragenen Aufgaben qualifiziert und fortgebildet. Den Anforderungen eines Lerndienstes entsprechend werden die bisherigen Einführungslehrgänge flexibler strukturiert, zu dienstbegleitenden Seminaren weiterentwickelt und durch neue Seminarangebote ergänzt. Die Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft" hat in ihrem Bericht vom 15. Januar 2004 eine einstimmige Empfehlung hierzu gegeben. Unter der Überschrift "Lerndienst" heißt es: "Ebenso wie bei den Freiwilligendiensten sollten auch beim Zivildienst fachliche Einweisung, fachbezogene Einführung, Begleitung, Reflexion und Supervision sowie ehrenamtliches Mentoring eng mit den konkreten Tätigkeitsbereichen verbunden werden, ohne dass dies zu einer weiteren Verkürzung der eigentlichen Einsatzzeiten führt." Der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veranstaltete Fachkongress "Zivildienst als Chance!" hat im November 2006 erste Reformansätze erörtert. Verschiedene Varianten entsprechend geänderter Seminarstrukturen sind in Modellprojekten praktisch erprobt worden. Kürzere und terminlich variable Seminare, mehr Wahlmöglichkeiten, eine bessere Verbindung von Theorie und Praxis sowie besonders das Angebot der Reflexion und ein schriftlicher Qualifikationsnachweis stießen bei allen Beteiligten auf große Zustimmung. Entsprechend orientiert sich die Neustrukturierung an den dort gemachten Erfahrungen.

Zeitnah zum Beginn seines Dienstes wird der Dienstleistende künftig in einem dafür neu entwickelten eintägigen Seminar über seine Rechte und Pflichten sowie über die ihm zustehenden Geld- und Sachbezüge informiert. Diese Grundinformationen waren bislang Bestandteil der zuletzt einwöchigen zivildienstspezifischen Einführungslehrgänge mit ihrem Schwerpunkt auf der politischen Bildung. Diese bisher einwöchigen Seminare werden daher künftig nur noch vier Tage umfassen;

Ziel der Flexibilisierung ist es, durch eine vergrößerte Wahlfreiheit bei Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltungen den vermittelten Lehrstoff und die seminarbedingten Abwesenheitszeiten besser in den Dienstalltag zu integrieren und die Motivation der Seminarteilnehmer zu stärken.

In einem neu konzipierten einwöchigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen, dessen Inhalte bisher zum Teil in die regelmäßig zweiwöchigen fachlichen Einführungslehrgänge integriert waren und das künftig den Dienstleistenden auch als gesonderte Lehrgangseinheit angeboten werden soll, sollen die im Dienstalltag erworbenen Kompetenzen identifiziert reflektiert und gesichert werden. Eine zusätzliche einsatzbezogene fachliche Schulung ist insbesondere im Bereich der Pflege und Betreuung von hilfebedürftigen Menschen sowie im Umwelt- und Naturschutzbereich notwendig.

Über das im Dienst Erlebte zu reflektieren wird den Dienstleistenden bereits jetzt in besonderen Einsatzkonstellationen (z.B. Hospiz, Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) von den Dienststellen angeboten. Dem Wandel der Einsatzfelder und -bedingungen entsprechend soll diese in der Fachpraxis bewährte Methode künftig mehr Dienstleistenden auch als Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung ihres Engagements in verschiedenen Formen zur Verfügung stehen.

Der bisherigen Praxis entsprechend wird gesetzlich abgesichert, dass die Dienstleistenden sich mit ihren Anregungen und Beschwerden unmittelbar und ohne deswegen dienstliche Nachteile befürchten zu müssen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst wenden können. Sie oder er wird unter anderem darüber dem Deutschen Bundestag im Rahmen der neu eingeführten Berichtspflicht Rechenschaft ablegen. Dies stellt eine sinnvolle Ergänzung zum jährlichen Bericht der oder des Wehrbeauftragten dar und sichert die regelmäßige Evaluierung dieses Gesetzes.

Die Zivildienstnovelle versteht sich auch als Baustein zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement. Zwar ist der Zivildienst als Wehrersatzdienst ein Pflicht- und kein Freiwilligendienst, es gibt aber vielerlei Berührungspunkte zwischen beiden Dienstarten, nicht nur was gemeinsame Tätigkeitsbereiche in gemeinsamen Dienststellen angeht. Im Bericht der Kommission "Impulse für die Zivilgesellschaft" vom 15. Januar 2004 werden diese Gemeinsamkeiten ausführlich dargestellt. Eine der daraus resultierenden Prüfempfehlungen wird mit der Novelle umgesetzt: die Ausgestaltung des Zivildienstes als Lerndienst.

Darüber hinaus wird das bürgerschaftliche Engagement vor dem Zivildienst auch durch den Wegfall des Verbots einer Tätigkeit in einer Beschäftigungsstelle, in der der Zivildienstleistende zuvor ehrenamtlich tätig war, gefördert.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus der in Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes festgelegten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung.

Kosten der öffentlichen Haushalte

Aufgrund der Verwaltungs- und damit auch Finanzierungskompetenz des Bundes für den Zivildienst entstehen keine Kosten für Länder oder Kommunen. Diesen können - wie bisher schon - lediglich dann Kosten entstehen, wenn kommunale Stellen auf eigenen Wunsch als Beschäftigungsstellen des Zivildienstes anerkannt sind. Dann entstehen ihnen dieselben Kosten wie anerkannten Beschäftigungsstellen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, wobei die tatsächliche Kostenhöhe von der Refinanzierbarkeit insbesondere durch die Sozialversicherung abhängig ist. Die eigenen Kosten des Bundes sind Kosten mit Vollzugsaufwand.

Kosten für die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses

Die obligatorische Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses am Ende der Zivildienstzeit ist mit keinen bezifferbaren zusätzlichen Verwaltungskosten verbunden. Schon bisher haben die einzelnen Dienststellen diese Zeugnisse auf Antrag der Dienstleistenden erstellt. Der zusätzliche Aufwand kann im Rahmen der bestehenden Kapazitäten aufgefangen werden.

Kosten für die Neustrukturierung der Bildungsmaßnahmen für die Dienstleistenden

Die Gestaltung des Zivildienstes als Lerndienst erfordert eine Neugestaltung der bisherigen Seminare für die Dienstleistenden. Künftig ist für Dienstleistende die Teilnahme an einem eintägigen Informationsseminar und einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung obligatorisch.

Die Teilnahme an einem Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen sowie einem Reflexionsseminar oder an einer entsprechenden dienstbegleitenden regionalen Gruppe wird fakultativ angeboten. Bei Bedarf werden sie zusätzlich in einem weiteren Seminar tätigkeitsbezogen fachlich fortgebildet.

a) Informationsseminar

Bislang nehmen die Dienstleistenden an einem zuletzt fünftägigen Einführungslehrgang teil in dem sie über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes, ihre Geld- und Sachbezüge sowie ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterrichtet werden und staatsbürgerlichen Unterricht erhalten (Lehrgangsteil politische Bildung).

Die für die Dienstleistenden persönlich besonders wichtigen Informationen über ihre Geld- und Sachbezüge sowie über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten sollen künftig zeitnäher zum Zivildienstbeginn vermittelt werden (Informationsseminar).

Der verbleibende Lehrgangsteil, der als Seminar zur politischen Bildung fortgeführt wird, umfasst künftig entsprechend vier Tage.

Das eintägige Informationsseminar soll ab 2010 für alle Dienstleistenden angeboten werden da die verwaltungsmäßige Durchführung durch das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) einen entsprechenden Vorlauf benötigt. Bis zum Datum des Inkrafttretens der Neuregelung werden die Einführungslehrgänge wie bisher durchgeführt. Da das eintägige Informationsseminar aus dem bisher fünftägigen Einführungslehrgang herausgelöst wird, steht das hierfür erforderliche Lehrpersonal (Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Zivildienstschulen, Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivildienstgruppen) bereits zur Verfügung. Zusätzliche Kosten entstehen angesichts der geplanten dezentralen Durchführung allenfalls durch die anzumietenden Räume, soweit diese ausnahmsweise nicht durch öffentliche Einrichtungen oder Dienststellen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und die Fahrtkosten, soweit diese nicht durch bereits vorhandene Netzkarten gedeckt sind. Durch die mit der entsprechenden Verkürzung der bisherigen Einführungsseminare entstehenden Kosteneinsparungen ist in der Summe mit allenfalls geringen Mehrausgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu rechnen.

b) Seminar zur politischen Bildung

Diese bisher fünftägigen Seminare werden zurzeit in den staatlichen Zivildienstschulen durchgeführt und sollen bis auf die Informationen über die Geld- und Sachbezüge sowie die Rechte und Pflichten der Dienstleistenden (zukünftig eintägiges Informationsseminar) unverändert als viertägige Seminare durchgeführt werden.

Das Handlungsfeld Zivildienst wird in einen Zusammenhang gebracht mit weiteren zentralen Fragen der Demokratie und der staatlichen Gemeinschaft. Den dienstverpflichteten Staatsbürgern wird an staatlichen Zivildienstschulen die Möglichkeit geboten sich im Diskurs mit Repräsentanten des Staates über ihre zeitweilig eingeschränkten Grundrechte in einer grundsätzlich an der Freiheit des Einzelnen orientierten Grundordnung auseinander zu setzen (Begegnungscharakter).

Der demokratische Staat verpflichtet nicht nur zu einem Dienst, sondern erklärt sich und bietet ein Forum zum Meinungsaustausch und zur Diskussion. Es ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Die Einsparungen kommen den eintägigen Informationsseminaren zugute (siehe oben).

c) Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen

Die mehrwöchigen fachlichen Lehrgänge sollen ebenso wie die zivildienstspezifischen Einführungslehrgänge in mehrere selbstständige Module aufteilbar und zeitlich flexibel belegbar sein. Schon bisher umfasste die Vermittlung sozialer Kompetenzen im Rahmen der mehrwöchigen fachlichen Einführungslehrgänge einen Umfang von ca. fünf Seminartagen. Insofern entstehen durch eine nun mögliche Aufteilung keine zusätzlichen Kosten. Zusätzliche Fahrtkosten für diese Dienstleistenden entsprechen den Einsparungen bei den bisherigen Heimfahrten am Wochenende zwischen den Kurswochen.

Mit dem fünftägigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen wird auch den Dienstleistenden aus Tätigkeitsbereichen, für die bisher keine fachliche Einführung obligatorisch war, ein Grundlagenseminar zur Förderung ihrer im Dienstalltag bereits erworbenen oder noch zu vertiefenden sozialen Kompetenzen angeboten.

d) Seminar zu speziellen Fachthemen

Dienstleistende, die im Bereich der Pflege und Betreuung von hilfebedürftigen Menschen sowie im Umwelt- und Naturschutzbereich eingesetzt sind, sollen schon nach der bisher geltenden Rechtslage, die insofern nicht verändert wird, falls erforderlich eine fachbezogene Schulung erhalten.

e) Seminar zur Reflexion

Es ist den Dienststellen freigestellt, den Dienstleistenden die regelmäßige mehrfache Teilnahme in einer dienstbegleitenden regionalen Gruppe anzubieten. Dort, wo dies nicht möglich ist, soll den Dienstleistenden angeboten werden, an einem vom Bundesamt oder auf vertraglicher Grundlage von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege organisierten dreitägigen Seminar zur Reflexion teilzunehmen.

Das Angebot der dienstbegleitenden regionalen Gruppe ist für den Bund mit keinen weiteren Kosten verbunden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass dies insbesondere für größere Dienststellen in Frage kommt, denen dafür ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Das neue Reflexionsseminar wird ebenfalls im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durchgeführt.

IT-Kosten

Zur Durchführung der Neukonzeption der Seminare bedarf es eines entsprechenden IT-Programms sowie der erheblichen Veränderung bestehender IT-Programme. Derzeit gestaltet das Bundesamt die Datenverarbeitung um. Dieser Prozess wird hierfür genutzt. Von relevanten Kostenveränderungen gegenüber der bisherigen Finanzplanung wird nicht ausgegangen.

Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Änderung von Informationspflichten

a) Informationspflichten der Wirtschaft:

Informationspflichten für die Wirtschaft sind nicht betroffen.

b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Nach § 46 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) musste der Zivildienstleistende, um ein Dienstzeugnis zu erhalten, einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist nicht mehr notwendig, da ein Dienstzeugnis nunmehr von Amts wegen erstellt wird.

c) Informationspflichten für die Verwaltung

Nach Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 ZDG) erstattet der oder die Bundesbeauftragte dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).

Eine Quantifizierung der Bürokratiekosten von Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern ist zurzeit nicht möglich.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Mit diesem Gesetz werden das Zivildienstgesetz und das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz nach § 1 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert, da beide Gesetze Regelungen enthalten, die auch Frauen betreffen.

Befristung des Gesetzes

Eine Befristung des Gesetzes erscheint nicht angezeigt.

Abschaffung oder Vereinfachung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

Das Dritte Zivildienstgesetzänderungsgesetz enthält in Artikel 2 eine Vorschrift zur Abschaffung einer Übergangsvorschrift. Die Ausstellung von Dienstzeugnissen für Dienstleistende wird vereinfacht, da kein Antrag mehr erforderlich ist (Artikel 1 Nr. 19, § 46 Abs. 1 ZDG).

Recht der Europäischen Union

Die vorgesehenen Änderungen entsprechen dem Recht der Europäischen Union.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes):

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 2):

In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung angepasst.

Mit dem neu angefügten Satz 3 wird erstmals eine Berichtspflicht der oder des Bundesbeauftragten gegenüber dem Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommen. Der Tätigkeitsbericht soll regelmäßig über die Lage und die Entwicklungen im Zivildienst informieren.

Insbesondere soll der Bericht die Situation der Dienstleistenden im Zivildienst darstellen. Die Dienstleistenden können sich mit ihrem Anliegen direkt an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden. Zu welchen Ergebnissen dies geführt hat, wurde bislang - anders als im Bericht der oder des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages - nicht veröffentlicht.

Der Bericht wird damit eine sinnvolle Ergänzung zum jährlichen Bericht der oder des Wehrbeauftragten darstellen. Der Deutsche Bundestag wird damit zukünftig sowohl über Informationen zur Lage im Wehrdienst als auch zur Lage im Zivildienst verfügen. Zugleich dient dieser Bericht der Evaluation der Gesetzesnovelle. Er macht eine gesonderte Evaluation nach § 44 Abs. 7 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien entbehrlich.

Zu Nummer 3 (§ 2a):

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 4 (§ 3):

Dienststellen des Zivildienstes sind neben den anerkannten Beschäftigungsstellen und Zivildienstgruppen auch die Zivildienstschulen. Die Vorschrift ist daher entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 5 (§ 4):

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den §§ 25a und 25b. Die Einfügung dieser weiteren Voraussetzung für die Anerkennung als Zivildienststelle ist notwendig, um die Dienststellen aktiv in den Prozess der Gestaltung des Zivildienstes als Lerndienst einzubinden. Von konkreten Vorgaben zur Qualifikation des eingesetzten Personals wurde hingegen abgesehen.

Zu Nummer 6 (§ 13):

Berichtigung eines Redaktionsversehens in Artikel 13 Nr. 5 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008.

Zu Nummer 7 (§ 19):

Die Ergänzung stellt klar, dass ein vorangegangenes freiwilliges Engagement oder ein in der Dienststelle abgeleistetes Praktikum einer Einberufung zu dieser Dienststelle - anders als bisher geregelt - nicht entgegensteht. Denjenigen jungen Männern, die sich schon vor ihrer Einberufung zum Zivildienst ehrenamtlich in der gewünschten Beschäftigungsstelle engagiert haben, sollen hieraus keine Nachteile gegenüber anderen Zivildienstpflichtigen entstehen, die sich dort zuvor noch nicht engagiert haben.

Zu Nummer 8 (§ 20):

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 9 (§ 23):

Redaktionelle Anpassung als Folge einer Änderung in Artikel 13 Nr. 9 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 (BGBl. I S. 1629).

Zu Nummer 10 (§§ 25a und 25b):

Das Bundesamt ist aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstleistenden verpflichtet sie während ihres Dienstes pädagogisch und fachlich zu begleiten.

Zu § 25a:

Die veränderte Reihenfolge der §§ 25a und 25b entspricht den Abläufen im Zivildienst. Der Dienstleistende nimmt seinen Dienst - wie bisher - am vorgesehenen Dienstantrittstermin in der Beschäftigungsstelle auf und wird dort in seine Aufgaben eingewiesen. Die sorgfältige fachliche Einweisung zu Beginn des Dienstes vor Ort durch die Dienststelle stellt wie bisher sicher, dass der Dienstleistende die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu übernehmenden Hilfstätigkeiten vermittelt bekommt. Die Möglichkeiten zur einvernehmlichen Festlegung von Qualitätsstandards zum Einweisungsdienst in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen werden geprüft.

Zu § 25b:

Die Teilnahme an ein- und mehrtägigen Seminaren bedarf im Pflichtdienst einer gesetzlichen Grundlage. Der neu gefasste § 25b, der den bisherigen § 25a ersetzt, sieht in Absatz 1 verpflichtend einen eintägigen Informationstag, ein viertägiges Seminar zur politischen Bildung und - soweit erforderlich - ein Seminar zu speziellen Fachthemen vor sowie in Absatz 2 weitere Seminare, die fakultativ angeboten werden. Bisher hatten die Dienstleistenden an ein- oder mehrwöchigen Einführungslehrgängen zu Beginn ihres Dienstes teilzunehmen. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen nehmen die Dienstleistenden über ihre gesamte Dienstdauer hinweg an mehr aber gleichzeitig kürzeren Seminaren teil: dem einführenden (eintägigen) Informationsseminar und den dienstbegleitenden Seminaren (Seminar zur politischen Bildung, Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen, fachspezifisches Seminar). So wird ihre kontinuierliche fachliche und pädagogische Begleitung während ihrer gesamten Dienstzeit gewährleistet. Durch die zeitliche Flexibilisierung werden auch für Dienstleistende aus einberufungsstarken Monaten künftig genügend freie Seminarplätze zur Verfügung stehen, die sie, sobald die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sein werden, in Absprache mit ihrer Dienststelle selbst buchen können. Die flexiblere Struktur ermöglicht auch den Dienststellen eine bestmögliche Berücksichtigung der Seminarteilnahme im Dienstalltag und bei der Dienstplangestaltung. Neue Seminarinhalte sollen die Persönlichkeitsentwicklung sowie den Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen stärker als bisher fördern.

Nach der Einweisung in seine konkrete Tätigkeit in der Beschäftigungsstelle und zeitnah zum Dienstantritt wird künftig jeder Dienstleistende nach Absatz 1 Satz 1 an einem Tag über seine Rechte und Pflichten sowie seine Geld- und Sachbezüge informiert. Bisher erfolgten diese wichtigen Informationen für alle Dienstleistenden im Rahmen eines einwöchigen Lehrgangs bzw. einwöchigen Lehrgangsteils zu staatsbürgerlichen Fragen an den staatlichen Zivildienstschulen.

Durch den gesonderten Informationstag verkürzen sich diese Seminare zur politischen Bildung auf vier Tage (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1).

Mit dem zusätzlichen einwöchigen Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird den Dienstleistenden erstmals die Gelegenheit gegeben, die im Dienst in ihrem jeweiligen Einsatzfeld erworbenen sozialen Kompetenzen unter pädagogischer Anleitung zu identifizieren, zu reflektieren und zu sichern.

Die Inhalte dieses Seminars waren bisher in die fachlichen Einführungslehrgänge nach § 25a alter Fassung integriert. Diese Lehrgänge zu speziellen Fachthemen, die jetzt in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 geregelt sind, verkürzen sich dadurch auf regelmäßig nur noch eine Woche. Wie bisher ist es aber auch weiterhin möglich, beide Seminarangebote zu zweiwöchigen Lehrgängen miteinander zu verbinden, wenn dies aus fachlicher Sicht geboten ist. In denjenigen Tätigkeitsbereichen, welche ganz besondere fachliche Anforderungen stellen (etwa dem Rettungsdienst/ Krankentransport), kann die Lehrgangsdauer wie bisher auch darüber hinausgehen. Da die Anforderungen sich hier aus den landesspezifisch unterschiedlichen Regelungen ergeben, erfolgt keine zeitliche Festlegung.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 regelt den schon bisher von Dienststellen vor allem im kirchlichen Bereich angebotenen Erfahrungsaustausch. Über das im Dienst Erlebte zu reflektieren wird den Dienstleistenden bereits jetzt in besonderen Einsatzkonstellationen (z.B. Hospiz, Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung) von den Dienststellen angeboten. Diese in der Fachpraxis bewährte Methode soll künftig Dienstleistenden aus allen Einsatzbereichen angeboten werden. Es ist den Dienststellen freigestellt, ob sie den Dienstleistenden hierzu die regelmäßige Teilnahme an einer dienstbegleitenden regionalen Gruppe ermöglichen oder ob sie die Dienstleistenden für ein vom Bundesamt oder den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege nach Absatz 3 organisiertes dreitägiges Seminar zur Reflexion freistellen.

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 25a alter Fassung.

Zu den Nummern 11 bis 14 (§§ 30, 30a, 32 und 34):

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 15 (§ 36):

Zu Buchstabe a:

Die Einfügung ist aus Gründen der Klarstellung notwendig. Unterlagen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind Bestandteil der Personalakte und werden als Teilakte in der Tauglichkeitsakte abgelegt. Hingegen sind in der Sachakte, die nicht zur Personalakte zählt, die Unterlagen über die Abrechnung der ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen aufzubewahren.

Zu den Buchstaben b bis d und zu Nummer 16 (§§ 36 und 39):

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 17 (§ 41):

Zu Buchstabe a:

Die Ergänzung der Vorschrift dient der Klarstellung. Es entspricht der geltenden Praxis, dass sich die Dienstleistenden mit ihren Beschwerden unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst wenden können. Der Tätigkeitsbericht der oder des Bundesbeauftragten an den Deutschen Bundestag über die Lage und die Entwicklungen im Zivildienst nach § 2 Abs. 2 Satz 3 wird auch über die Beschwerden von Dienstleistenden informieren.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 18 (§ 44):

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 19 (§ 46):

Schon jetzt werden qualifizierte Dienstzeugnisse auf Antrag der Dienstleistenden von den Dienststellen ausgestellt. Für die Dienstleistenden haben sie sich als Grundlage für die Anerkennung ihres Zivildienstes als Praktikum oder sonstige berufliche Ausbildungsvoraussetzungen bewährt. Sie dokumentieren die Tätigkeit, die Leistungen und die erworbenen Kompetenzen des Dienstleistenden. Die obligatorische Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses unter Verzicht auf den Antrag des Dienstleistenden ist damit ein weiterer Baustein der Gestaltung des Zivildienstes als Lerndienst.

Die einfache Dienstzeitbescheinigung wird weiterhin durch das Bundesamt ausgestellt.

Zu den Nummern 20 bis 32 (§§ 47, 58a und 58b sowie §§ 60 bis 70):

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung.

Zu Nummer 33 (§ 78):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 34 (§ 81):

Die Übergangsvorschrift alter Fassung hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes):

Die Änderung betrifft eine Übergangsregelung für die am 1. November 2003 bei den Ausschüssen und Kammern anhängigen Verfahren, die sich durch Zeitablauf erledigt hat.

Zu Artikel 3 (Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes):

Redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf eine geschlechtergerechte Formulierung. § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 13 und 18 wurden darüber hinaus neu gefasst.

Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 12):

Berichtigung eines Redaktionsversehens in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe d des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008.

Zu Nummer 2 (§ 15):

Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. II S. 578) besteht für Wehrpflichtige ein Wahlrecht, in welchem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sie ihren Wehrdienst leisten wollen. Um die Wehrpflichtigen beraten zu können ist es sinnvoll, die Daten über weitere Staatsangehörigkeiten den Kreiswehrersatzämtern zu übermitteln.

Zu Nummer 3 (§ 29):

§ 29 Abs. 2 Satz 2 ist zu weit gefasst. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit die Entlassung auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen möglich sein. Eine "gesetzliche Wehrdienstzeit" gibt es neben dem Grundwehrdienst nicht.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes):

Zu Nummer 1 (§ 2):

Seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), tragen manche befristet beschäftigte Wehrpflichtige, die einen Einberufungsbescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes erhalten haben, vor, dass ihr Arbeitgeber in Anbetracht des konkret bevorstehenden Wehrdienstes ihren befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängere oder sie anschließend nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehme. Dem soll mit der Neuregelung Rechnung getragen werden. Die bisherigen Bestimmungen des § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes kommen in diesen Fällen in Ermangelung einer Kündigung nicht zur Anwendung. Auch das Benachteiligungsverbot des § 6 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt nicht, da dies die Wiederaufnahme der Arbeit in dem bisherigen Betrieb voraussetzt.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Weiterbeschäftigung. Der Verzicht eines Arbeitgebers, befristet beschäftigte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bedarf auch künftig keiner Begründung. Aus der Neuregelung erwächst weder ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung noch kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, wonach er Gründe darlegen müsste, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen und nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen.

Zu Nummer 2 (§ 12):

Die Vorschrift wird an § 8 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angeglichen.

Zu Nummer 3 (§ 16):

§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes greift bislang zu weit, da dadurch auch Übungen nach § 61 des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes von der Anwendung des § 10 des Arbeitsplatzschutzgesetzes ausgeschlossen werden. Diese Übungen sind jedoch vergleichbar mit den in § 10 des Arbeitsplatzschutzgesetzes aufgeführten Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz.

Zu Artikel 6 (Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes):

Aufgrund zahlreicher Änderungen ist eine Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes notwendig.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten):

Insbesondere die Umgestaltung und Neuorganisation der Seminare sind mit einem hohen Organisationsaufwand verbunden. Entsprechend dem Zeitbedarf zur Vorbereitung der Umsetzung tritt Artikel 1 zum 1. Januar 2010 in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 452:
Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten, da keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben werden. Mit der Verordnung werden für Bürgerinnen und Bürger zwei Informationspflichten eingeführt und eine aufgehoben. Für die Verwaltung werden ebenfalls zwei neue Informationspflichten eingeführt. Die Bürokratiekosten der Verwaltung und von Bürgerinnen und Bürgern können derzeit vom Ressort nicht quantifiziert werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter