Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundregeln für Förderinterventionen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Ziele und Aufgaben

Artikel 3
Auftrag und Instrumente

Artikel 4
Ziele

Kapitel III
Grundsätze der Förderinterventionen

Artikel 5
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

Artikel 6
Partnerschaft

Artikel 7
Subsidiarität

Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der geeigneten Gebietsebene verantwortlich, entsprechend ihrem institutionellen System und gemäß vorliegender Verordnung.

Artikel 8
Gleichstellung von Männern und Frauen

Titel II
Der strategische Ansatz für die Entwicklung des ländlichen Raums

Kapitel I
Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft

Artikel 9
Inhalt und Beschlussfassung

Artikel 10
Revision

Kapitel II
Einzelstaatlicher Strategieplan

Artikel 11
Inhalt

Artikel 11a
Vorbereitung

Kapitel III
Strategiebegleitung

Artikel 12
Jährliche zusammenfassende Berichte der Mitgliedstaaten

Artikel 13
Jahresbericht der Kommission

Titel III
Programmplanung

Kapitel I
Inhalt der Programmplanung

Artikel 14
Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

Artikel 15
Inhalt der Programme

Artikel 16
Gleichgewicht der Schwerpunkte

Kapitel II
Vorbereitung, Genehmigung und Revision

Artikel 17
Vorbereitung und Genehmigung

Artikel 18
Revision

Titel IV
Schwerpunkte der Entwicklung des ländlichen Raums

Kapitel I
Schwerpunkte

Abschnitt 1
Schwerpunktachse 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Artikel 19
Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Bedingungen für Maßnahmen zur stärkung der Humanressourcen

Artikel 20
Berufsbildung und Informationsmaßnahmen

Artikel 21
Niederlassung von Junglandwirten

Artikel 22
Vorruhestand

Artikel 23
Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten

Artikel 24
Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

Unterabschnitt 2
Bedingungen für Maßnahmen zur Umstrukturierung und Anpassung des physischen Potenzials

Artikel 25
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 26
Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

Artikel 27
Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

Artikel 28
Verbesserung und Ausbau der mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur

Unterabschnitt 3
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Artikel 29
Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Artikel 30
Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Artikel 31
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Unterabschnitt 4
Bedingungen für Übergangsmaßnahmen

Artikel 32
Semi-Subsistenzbetriebe

Artikel 33
Erzeugergemeinschaften

Abschnitt 2
Schwerpunkt 2: Landmanagement

Artikel 34
Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Bedingungen für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 35
Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen

Artikel 36
Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Artikel 37
Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

Artikel 38
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Unterabschnitt 2
Bedingungen für Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen bewirtschaftung bewaldeter Flächen

Artikel 39
Allgemeine Bedingungen

Artikel 40
Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Artikel 41
Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen

Artikel 42
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

Artikel 43
Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Artikel 44
Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen

Artikel 45
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

Artikel 46
Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

Unterabschnitt 3
Gebietsausweisung

Artikel 47
Beihilfefähige Gebiete

Unterabschnitt 4
Einhaltung von Normen

Artikel 48
Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen

Abschnitt 3
Schwerpunktachse 3: Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum

Artikel 49
Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Bedingungen für Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft

Artikel 50
Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Artikel 51
Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 52
Förderung des Fremdenverkehrs

Artikel 53
Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes

Unterabschnitt 2
Bedingungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum

Artikel 54
Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Artikel 55
Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes

Unterabschnitt 3
Berufsbildung, Kompetenzentwicklung und Animation

Artikel 56
Berufsbildung

Artikel 57
Kompetenzentwicklung und Animation

Unterabschnitt 4
Umsetzung der Schwerpunktachse

Artikel 58
Lokale Entwicklungsstrategien

Artikel 59
Abgrenzung

Kapitel II
Schwerpunktachse "LEADER"

Abschnitt I
Das LEADER-Konzept

Artikel 60
Definitionen

Artikel 61
Lokale Aktionsgruppen

Abschnitt 2
Interventionsbereiche

Artikel 62
Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Bedingungen

Artikel 63
Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien

Artikel 64
Zusammenarbeit

Artikel 65
Kompetenzentwicklung

Unterabschnitt 2
Umsetzung des Schwerpunkts

Artikel 66
Förderbetrag für die Schwerpunktachse

Kapitel III
Technische Hilfe

Artikel 67
Finanzmittel für technische Hilfe

Artikel 68
Europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung

Artikel 69
Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum

Titel V
Finanzielle Beteiligung des Fonds

Artikel 70
Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

Artikel 71
Beteiligung des Fonds

Artikel 72
Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Artikel 73
Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Operationen

Titel VI
Verwaltung, Kontrolle und Information

Kapitel I
Verwaltung und Kontrolle

Artikel 74
Aufgaben der Kommission

Artikel 75
Aufgaben der Mitgliedstaaten

Artikel 76
Benennung der Behörden

Artikel 77
Verwaltungsbehörde

Artikel 78
Zahlstelle

Artikel 79
Bescheinigende Stelle

Kapitel II
Information und Publizität

Artikel 80
Information und Publizität

Titel VII
Begleitung, Bewertung und Reserve

Kapitel I
Begleitung

Artikel 81
Begleitausschuss

Artikel 82
Aufgaben des Begleitausschusses

Artikel 83
Modalitäten der Begleitung

Artikel 84
Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen

Artikel 85
Indikatoren

Artikel 86
Jährlicher Fortschrittsbericht

Artikel 87
Jährliche Überprüfung der Programme

Kapitel II
Bewertung

Artikel 88
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 89
Exante-Bewertung

Artikel 90
Laufende Bewertung

Artikel 91
Synthesedarstellung über die Expost-Bewertungen

Kapitel III
Reserve

Artikel 92
Gemeinschaftsreserve für die Schwerpunktachse "LEADER"

Titel VIII
Staatliche Beihilfen

Artikel 93
Anwendung der Regeln staatliche Beihilfen

Artikel 94
Einzelstaatliche zusätzliche Förderung

Titel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 95
Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 96
Durchführungsbestimmungen

Artikel 97
Übergangsbestimmungen

Artikel 98
Aufhebung

Artikel 99
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Förderbeträge und -prozentsätze

Artikel Gegenstand EUR oder %
21 Abs. 2 Niederlassungsbeihilfe 40 000
22 Abs. 3 Vorruhestand 18 000 Je Abgebenden und Jahr
180 000 Gesamtbetrag je Abgebenden
4 000 Je Arbeitnehmer und Jahr
40 000 Gesamtbetrag je Arbeitnehmer
23 Abs. 2 Beratungsdienste 80% Der beihilfefähigen Kosten je Beratungsdienst
1 500 Beihilfefähiger Höchstbetrag
25 Abs. 2 Beihilfeintensität für die Modernisierung von Betrieben 60% Der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii)
50% Der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii)
50% Der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in den übrigen Gebieten
40% Der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in den übrigen Gebieten
75% Der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln
26 Abs. 3 Beihilfeintensität für die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder 50% Der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii)
40% Der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten
75% Der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage
27 Abs. 3 Beihilfeintensität für die Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung 50% Der förderfähigen Investitionen in den unter das Ziel "Konvergenz" fallenden Regionen
40% Der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten
65% Der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln
29 Abs. 2 Höchstbeihilfebetrag für die Einhaltung von Normen 10 000 Je Betrieb
30 Abs. 2 Höchstbeihilfebetrag für die Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel 3 000 Je Betrieb
31 Beihilfeintensität für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen 70% Der beihilfefähigen Kosten der Aktion
32 Abs. 3 Höchstbeihilfebetrag für Semi-Subsistenzbetriebe 1 500 Je Betrieb und Jahr
33 Abs. 2 Erzeugergemeinschaften:
Beihilfeobergrenze in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung
5%, 5%, 4%, 3% bzw. 2%(*) Im 1., 2., 3., 4. bzw. 5 Jahr für die vermarktete Erzeugung bis zu 1 000 000 EUR
2,5%, 2,5%, 2,0%, 1,5% bzw. 1,5% Im 1., 2., 3., 4. bzw. 5 Jahr für die vermarktete Erzeugung über 1 000 000 EUR
In den ersten 5 Jahren jedoch nur jeweils bis zum Höchstbetrag von 100 000Im 1. Jahr
100 000Im 2. Jahr
80 000Im 3. Jahr
60 000Im 4. Jahr
50 000Im 5. Jahr
35 Abs. 3 Mindestzahlung bei Benachteiligungen 25 Je Hektar LF Höchstzahlung bei naturbedingten Nachteilen
250 Je Hektar LF Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen
150 Je Hektar LF
36 Anfängliche Höchstzahlung für längstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen 500 (**) Je Hektar LF
Normale Höchstzahlung bei Natura2000-Auflagen 200 (**) Je Hektar LF
37 Abs. 4 Einjährige Kulturen 600 (**) Je Hektar
Mehrjährige Sonderkulturen 900 (**) Je Hektar
Sonstige Flächennutzung 450 (**) Je Hektar
Lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten 200 (**) Je Großvieheinheit
Tierschutz 500 Je Großvieheinheit
40 Abs. 1 2. Gedankenstrich Jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommenseinbußen
- für Landwirte oder deren Vereinigungen 500 Je Hektar
- für sonstige Personen des Privatrechts 150 Je Hektar
40 Abs. 4, 41 Abs. 4 und 42 Abs. 3 Beihilfeintensität für die Anlegungskosten 50% Der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 34 Bst. a) Ziff. i), ii) und iii)
- 40% Der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten
- 75% Der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage
43 und 44 Abs. 2 - Jährliche Zahlung bei Natura2000-Auflagen und für Waldumweltmaßnahmen
- Mindestbetrag der Zahlung 40 Je Hektar
- Höchstbetrag der Zahlung 200 Je Hektar

Anhang II
Jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen über den Zeitraum 2007-2013 (gemäß Artikel 70, Absatz 1)

Mio EUR - Preisen von 2004)
Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
11 759 12 235 12 700 12 825 12 952 13 077 13 205