Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschießung zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Aufhebung des 52-GW-Ausbaudeckels für Solaranlagen die entsprechende Zusage aus dem Klimaschutzprogramm 2030 von September 2019 erfüllt wird.
Der Bundesrat begrüßt weiter, dass mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude die Zusammenführung der bisherigen Vorschriften erfolgt und damit eine Grundlage für die weitere Vereinfachung geschaffen wurde.
- 2. Eine Voraussetzung für die Erreichung des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis zum Jahr 2050 ist die Entwicklung von wirksamen Sanierungsstrategien für den Gebäudebestand auch unter Berücksichtigung der Belange der Mieterinnen und der Mieter.
- 3. Für den zügigen Ausbau einer CO₂-neutralen Wärmeversorgung durch den Einsatz erneuerbaren Energien müssen entsprechende Rahmenbedingungen und Anreize geschaffen werden.
- 4. Der Bundesrat bittet den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung, im Rahmen einer Novellierung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) sicherzustellen, dass die aus Grubengas erzeugte Wärme den erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt wird. Darüber hinaus sollte Grubengas der Biomasse im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.
Begründung zu Ziffer 4:
In den stillgelegten Bereichen des deutschen Steinkohlenbergbaus wird methanhaltiges Grubengas vor allem zur Luftreinhaltung und Gefahrenabwehr aufgefangen sowie anschließend einer ökologisch sinnvollen energetischen Verwertung zugeführt. In vielen Fällen wurden Anlagen zur Grubengasnutzung an solchen Standorten konzentriert, an denen auch die Wärme im hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird. Das im Grubengas als Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21-mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die Verwertung dient somit auch dem aktiven Klimaschutz.
Grubengas wird bei der Definition von Biogas in § 3 Nummer 10 Buchstabe c Energiewirtschaftsgesetz ("Begriffsbestimmungen") ausdrücklich aufgeführt und subsumiert.
Die Gleichstellung von Grubengas mit erneuerbaren Energien und insbesondere mit Biomasse im Rahmen des GEG unterstützt die klimaschonende und effiziente Verwendung der unvermeidbaren Methanemissionen aus stillgelegten Steinkohlenbergwerken. Die Verwertung von Grubengas in der Wärmeversorgung kann so - neben der Stromerzeugung - ein Baustein zur Sicherung der Vermeidung von Methanemissionen sein.