A. Problem und Ziel
Seit 1957 werden Erhebungen über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland auf Stichprobenbasis durchgeführt. Das geltende Mikrozensusgesetz ordnet Erhebungen bis einschließlich 2004 an.
Die Ergebnisse des Mikrozensus über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, Familien und Haushalte sowie den Arbeitsmarkt werden auch weiterhin als Informationsbasis für Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft benötigt.
Zur Fortführung des Mikrozensus ist daher ein Anschlussgesetz erforderlich. Die Durchführung des Mikrozensus erfolgt gemeinsam mit der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die Arbeitskräftestichprobe als kontinuierlich über das Jahr verteilte Erhebung mit gleitender Berichtswoche durchzuführen. Deutschland muss diese Umstellung ab dem Jahr 2005 vornehmen und künftig vierteljährliche und jährliche Ergebnisse aus der Arbeitskräftestichprobe an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) liefern.
Um die Erhebungen weiterhin gemeinsam durchführen zu können, ist auch die Umstellung des Mikrozensus von einer jährlichen auf eine unterjährige Erhebung erforderlich.
Durch die gemeinsame Durchführung beider Statistiken werden mehrere getrennte Erhebungen vermieden, was sowohl die Befragten entlastet als auch erhebliche Kosten spart.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Fortführung des Mikrozensus für weitere acht Jahre vor. Er trägt veränderten Rahmenbedingungen sowie Änderungen des Informationsbedarfs Rechnung.
Eine wesentliche Änderung des Mikrozensus ist die oben dargestellte Umstellung auf eine unterjährige Erhebung.
Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Statistik wird davon abgesehen, wie im bisherigen Gesetz sämtliche Merkmalsausprägungen detailliert zu regeln; es werden nur noch die einzelnen Merkmale des Erhebungsprogramms bestimmt. Dem Gebot der Normenklarheit wird dennoch ausreichend Rechnung getragen, da die einzelnen Merkmale auch ohne Auflistung der einzelnen Ausprägungen so hinreichend bestimmt sind, dass die befragten Personen Inhalt und Umfang der ihnen obliegenden Auskunftserteilung erkennen können.
Zudem wird eine Ermächtigung für das Bundesministerium des Innern zum Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung aufgenommen, die es erlaubt, schneller auf einen sich ändernden Datenbedarf reagieren zu können.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Nach einer mit den statistischen Ämtern der Länder abgestimmten Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen bei Bund und Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 21 559 330 Euro, davon entfallen auf den Bund 1 913 700 Euro, auf die Länder 19 645 630 Euro. Einmalig entstehen Anlaufkosten und Kosten für die Verbundprogrammierung bei Bund und Ländern in Höhe von 3 823 500 Euro.
Die jährlichen Mehrkosten betragen für den Bund 1 313 600 Euro, für die Länder 2 876 220 Euro. Diese Mehrkosten beruhen im Wesentlichen auf der EU-bedingten Umstellung der europäischen Arbeitskräftestichprobenerhebung von einem jährlichen auf einen unterjährigen Turnus. Durch die Anpassung des Mikrozensus von einer jährlichen auf eine unterjährige Erhebung wird auch künftig die gemeinsame Durchführung ermöglicht, die kostengünstiger als zwei separate Erhebungen ist.
E. Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. Januar 2004
Der Bundeskanzler
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Fristablauf: 13.02.04
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 - MZG 2005)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Art und Zweck der Erhebung
- (1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte werden in den Jahren 2005 bis 2012 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.
- (2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen.
§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
- (1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.
- (2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
§ 3 Periodizität
Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt.
§ 4 Erhebungsmerkmale
- (1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich ab 2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung erfragt:
- 1. Gemeinde; Gemeindeteil; leerstehende Wohnung; Baualtersgruppe der Wohnung; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung; Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang; Wohn- und Lebensgemeinschaft; für allein wohnende volljährige Personen: Lebenspartner außerhalb des Haushalts; Veränderung der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung; Geschlecht; Geburtsjahr und -monat; Familienstand; Eheschließungsjahr; Aufenthaltsdauer; Staatsangehörigkeiten;
- 2. für eingebürgerte Personen: ehemalige Staatsangehörigkeit, Jahr der Einbürgerung;
- 3. Art des überwiegenden Lebensunterhaltes; Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension; Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen; Höhe des monatlichen Nettoeinkommens sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro;
- 4. Art des Rentenversicherungsverhältnisses zur Zeit der Erhebung;
- 5. Besuch von Kindergarten, -krippe oder -hort in den letzten vier Wochen, Besuch von Schule, Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr sowie Art der besuchten Schule oder Hochschule; Fachrichtung dieser Schul- oder Hochschulausbildung;
- 6. höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen und, falls kein beruflicher oder Hochschulabschluss vorhanden ist, Jahr des Abschlusses; höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses;
- 7. Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr; Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen nach Stunden und im letzten Jahr nach Stunden, Tagen oder Wochen; Zweck dieser Lehrveranstaltungen und Fachrichtung der letzten Lehrveranstaltung;
- 8. regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; geringfügige Beschäftigung; Arbeitsuche;
- 9. für Erwerbstätige: Wirtschaftszweig des Betriebes; Betriebsgröße; Lage der Arbeitsstätte; Erwerbstätigkeit zu Hause; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; Berufswechsel; Gründe des Berufswechsels; Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit sowie arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied; Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teilzeittätigkeit; befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag; Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit; Schichtarbeit; Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; zweite Erwerbstätigkeit;
- 10. bei zweiter Erwerbstätigkeit: regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden;
- 11. für Arbeitslose und Arbeitsuchende: Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlass und Dauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit; Zeitspanne des letzten Kontakts mit einer Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit; Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche;
- 12. für Nichterwerbstätige: frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit; Wirtschaftszweig, ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche;
- 13. für Nichterwerbspersonen: Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe für die Nichtverfügbarkeit;
- 14. Einbruchdiebstahl oder -versuch in die Wohnung innerhalb der letzten zwölf Monate;
- 15. Situation ein Jahr vor der Erhebung: Wohnsitz; Nichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig.
- (2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2005 im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1. mit einem Auswahlsatz von 0,5 Prozent der Bevölkerung:
- a) Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen;
- b) für Erwerbstätige: Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieblichen Altersversorgung; vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag;
- c) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des Unfalls; Art der Behandlung; Krankheitsrisiken; Körpergröße und Gewicht; amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft; Grad der Behinderung; Hilfeleistungsmöglichkeiten im Falle von schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit;
- 2. mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung:
- a) Staatsangehörigkeit der Eltern, sofern sie ab 1960 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben oder hatten, Zuzugsjahr sowie, falls eingebürgert, ehemalige Staatsangehörigkeit;
- b) für Frauen von 45 bis 65 Jahren: Zahl der geborenen Kinder.
- 1. mit einem Auswahlsatz von 0,5 Prozent der Bevölkerung:
- (3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2006 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Baualtersgruppe; Fläche der gesamten Wohnung sowie Zahl der Räume; Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder Untermieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen; Ausstattung der Wohnung mit Bad, Dusche und WC;
- 2. bei Mietwohnungen: Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten; Ermäßigung, Verbilligung oder Wegfall der Miete; Sozialwohnung.
- (4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2007 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1. Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung; Art des Krankenversicherungsverhältnisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz;
- 2. für Erwerbstätige: überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs-, Werksabteilung; Stellung im Betrieb; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitstage; tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitstage;
- 3. bei zweiter Erwerbstätigkeit: normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitstage; tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitstage.
- (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1. für Schüler, Studenten und Erwerbstätige: Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
- 2. für Ausländer: Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im Ausland lebender Ehegatte oder im Ausland lebende Eltern.
§ 5 Hilfsmerkmale
- (1) Hilfsmerkmale sind:
- 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
- 2. Telekommunikationsnummern;
- 3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
- 4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
- 5. Name der Arbeitsstätte.
- (2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
- (1) Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
- (2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
§ 7 Auskunftspflicht
- (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Auskunftspflichtig sind:
- 1. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können; in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Minderjährige und für volljährige Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig; die Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind; sie erlischt, soweit eine von der behinderten Person benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;
- 2. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;
- 3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.
- (3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.
- (4) Die Auskünfte über die Erhebungsmerkmale Eheschließungsjahr, Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Lebenspartner außerhalb des Haushalts nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
§ 8 Trennung und Löschung
- (1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.
- (2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.
- (3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.
- (4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Telekommunikationsnummern der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Bundesstatistiken auf freiwilliger Basis verwendet werden.
§ 9 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.
§ 10 Datenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
- 1. Vor- und Familienname,
- 2. Geburtsjahr und -monat,
- 3. Geschlecht,
- 4. Staatsangehörigkeiten,
- 5. Familienstand,
- 6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
§ 11 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils spätestens zum zehnten Tag eines Monats die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.
§ 12 Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union
Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 77 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 324 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet.
§ 13 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden;
- 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden Bereiche betreffen:
- a) Zusammensetzung und räumliche Verteilung der Bevölkerung,
- b) Haushalts- und Familienzusammenhang,
- c) Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit,
- d) Erwerbslosigkeit,
- e) Lebensunterhalt und Einkommen,
- f) Bildung,
- g) soziale Sicherung,
- h) Wohnsituation.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S.1909), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBL. I S. 294) und das Mikrozensusgesetz vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Das geltende Mikrozensusgesetz vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), ordnet Erhebungen bis 2004 an. Der Gesetzentwurf sieht die Fortführung des Mikrozensus für weitere acht Jahre vor.
Der Mikrozensus wird seit 1957 als Haushaltsstichprobe über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt durchgeführt. Seine Hauptaufgabe ist es, umfassende, aktuelle und zuverlässige Ergebnisse über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und Haushalte, die Erwerbstätigkeit, Arbeitsuche, Ausbildung und Wohnverhältnisse für Parlamente, Regierungen und Verwaltung in Bund und Ländern bereitzustellen. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind auch für Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft sowie sonstige politische und gesellschaftliche Institutionen eine wichtige Informationsquelle.
Die Gestaltung des Mikrozensus als repräsentative Mehrzweckstichprobe ermöglicht eine vielfältige Kombination seiner einzelnen Erhebungsteile und die Erfüllung komplexer Informationsanforderungen. Die regelmäßige Erhebung und die Anlage des - Mikrozensus als Verlaufserhebung erlauben es, Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse schnell festzustellen und auch längerfristige Entwicklungen zu untersuchen. Aufgrund der mannigfaltigen Auswertungsmöglichkeiten, die der Mikrozensus als Mehrzweckstichprobe bietet, werden nicht nur eine größere Zahl spezieller Stichproben vermieden und auf diese Weise die Befragten entlastet, sondern auch die Kosten reduziert.
- 2. Die bisherige Konzeption des Mikrozensus hat sich in ihren grundlegenden inhaltlichen, stichprobenmethodischen und organisatorischen Komponenten bewährt. Der Gesetzentwurf sieht daher eine Beibehaltung der konzeptionellen Grundelemente des Mikrozensus vor. Gleichzeitig erfolgt seine kontinuierliche Weiterentwicklung, mit der veränderten Rahmenbedingungen sowie Änderungen des Informationsbedarfs Rechnung getragen wird.
- 3. Eine wesentliche Änderung des Erhebungskonzepts ist die Umstellung der bisher einmal jährlich zu einer einzigen Berichtswoche durchgeführten Erhebungen auf unterjährige Erhebungen. Ab 2005 finden unterjährige, kontinuierliche Erhebungen statt, die gleichmäßig über alle Kalenderwochen des Jahres verteilt sind. Das führt zu einer gleitenden Berichtswoche, weil sich die Befragungen jeweils auf die Woche vor dem Befragungszeitpunkt beziehen. Die in den Auswahlbezirken zu befragenden Haushalte werden wie bisher höchstens in vier hintereinander liegenden Jahren in die Erhebungen einbezogen. Eine Mehrfachbefragung eines Haushalts innerhalb eines Jahres ist nicht vorgesehen.
Die Aufbereitung der Angaben findet quartalsweise statt. Das bedeutet, dass ab 2005 viermal im Jahr Durchschnittsergebnisse für die einzelnen Quartale über die Zusammensetzung der Bevölkerung nach demografischen, erwerbswirtschaftlichen und sozialen Merkmalen bereitgestellt werden können. Entsprechende Jahresdurchschnittsergebnisse werden durch die Zusammenfassung der vier aufeinander folgenden Quartale gebildet.
Nach Umstellung des Mikrozensus auf eine unterjährige, kontinuierliche Erhebung stehen mit den Quartalsergebnissen somit wesentlich aktuellere Ergebnisse als bisher zur Verfügung. Eine Ergebnispräsentation wird bereits 3 Monate (bisher 11 Monate) nach Ablauf eines Quartals bzw. eines Jahres angestrebt und ermöglicht damit eine schnellere Reaktion der jeweiligen Nutzer.
Zusätzlich ist nach dem neuen Konzept eine monatliche Schnellauswertung von Arbeitsmarktdaten des Mikrozensus nunmehr möglich und vorgesehen, die den Bedarf an international vergleichbaren monatlichen Ergebnissen zum Arbeitsmarkt entsprechend den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation decken soll. Mit den Schnellauswertungen werden Ergebnisse spätestens 14 Tage nach Ablauf eines Monats angestrebt.
Ein weiterer Vorteil des neuen Konzepts besteht in dem höheren Aussagegehalt der Ergebnisse für Merkmale, die starken saisonalen oder konjunkturellen Schwankungen unterliegen (z.B. Zahl der Arbeitslosen und Erwerbstätigen, geringfügige Beschäftigung, Ferientätigkeiten von Schülern und Studierenden). Angaben für solche Merkmale werden, wenn sie sich - wie bisher - auf eine einzige Berichtswoche bzw. einen einzigen Stichtag im Jahr beziehen, häufig über- oder unterschätzt. Bei unterjährigen Erhebungen, die kontinuierlich über das Jahr verteilt sind, werden dagegen saisonale und andere kurzfristige Entwicklungen deutlich besser berücksichtigt. Erstmals ist es auch möglich, z.B. Ergebnisse für das Arbeitsvolumen im Quartal bzw. im Jahr zur Verfügung zu stellen.
Insgesamt trägt der Übergang zur Unterjährigkeit der Erhebung einem zunehmenden Bedarf aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft nach immer aktuelleren Daten adäquat Rechnung.
- 4. Die Umstellung auf eine unterjährige, kontinuierliche Erhebung dient auch der Anpassung an die veränderte Periodizität der europäischen Arbeitskräfteerhebung. Mit dieser EU-Arbeitskräfteerhebung sollen international vergleichbare Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedsstaaten ermittelt werden. Im Hinblick auf die erforderliche Harmonisierung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 308 S. 1) alle Mitgliedstaaten ab dem Jahr 2003 verpflichtet, die Arbeitskräftestichprobe als kontinuierlich über das Jahr verteilte Erhebung mit gleitender Berichtswoche durchzuführen. Deutschland kann bis Ende 2004 eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, muss die Umstellung aber ab dem Jahr 2005 vornehmen und künftig vierteljährliche und jährliche Ergebnisse aus der Arbeitskräftestichprobe an das Statistische Amt der EG (Eurostat) liefern.
- 5. Durch diese Anpassung und die gemeinsame Durchführung des Mikrozensus mit der EU-Arbeitskräftestichprobe werden wie bisher mehrere getrennte Erhebungen vermieden. Bei Durchführung einer separaten Arbeitskräftestichprobenerhebung würden zusätzliche Kosten nahezu in Höhe der Kosten eines Mikrozensus anfallen. Es entsteht somit eine beträchtliche Kosteneinsparung sowie eine Entlastung der Befragten und der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
- 6. Die Zusatzprogramme des Mikrozensus sollen weiterhin jeweils mit vierjährlicher Periodizität erfragt werden, d.h. jährlich wird neben dem Grundprogramm ein wechselndes Zusatzprogramm erhoben, das sich im Vierjahresrhythmus wiederholt.
- 7. Der Auswahlsatz von 1 Prozent im Grundprogramm und für verschiedene Merkmale des Zusatzprogramms ist unbedingt erforderlich, um hinreichend zuverlässige Ergebnisse zu erhalten sowie Nachweisungen in tiefer fachlicher und regionaler Gliederung zu ermöglichen. Für Merkmale, bei denen auf eine tiefere Gliederung verzichtet werden kann, ist ein Auswahlsatz von 0,5 Prozent vorgesehen.
- 8. Um Ergebnisse zu erhalten, die die tatsächlichen Gegebenheiten so realitätsgetreu wie 'möglich widerspiegeln, ist grundsätzlich für das Grundprogramm und einen Teil des Zusatzprogramms die Beibehaltung der Auskunftspflicht erforderlich.
- 9. Die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes sollen, wie bereits durch das Mikrozensusgesetz 1996 angeordnet, nicht zur Anwendung kommen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Antworten auch ohne Bußgeldbewehrung erteilt werden. Soweit erforderlich, können die statistischen Ämter der Länder als durchführende Stellen die Auskünfte im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen durchsetzen.
B. Besonderer Teil
Das Mikrozensusgesetz sieht wie seine Vorläufer verschiedene Periodizitäten und Auswahlsätze vor. Diese Differenzierung resultiert aus der Abwägung der Anforderungen, einerseits möglichst aktuelle Angaben mit hoher Genauigkeit in tiefer, fachlicher und teilweise regionaler Untergliederung zu gewährleisten und andererseits die Belastung der Auskunftspflichtigen sowie die Kosten der Erhebung zu begrenzen.
Zu § 1
Zu Absatz 1
Die Durchführung des Mikrozensus wird für weitere acht Jahre angeordnet.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt die wichtigsten Verwendungszwecke des Mikrozensus.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, welche Erhebungseinheiten in die Mikrozensuserhebungen einbezogen werden können und wie ihre Auswahl erfolgt.
Die Erhebungseinheiten werden nach den Prinzipien der Flächenstichprobe ausgewählt. Die Festlegung der Auswahlbezirke erfolgt nach einem mathematischen Zufallsverfahren. Danach kann grundsätzlich jede Wohnung und damit jeder Haushalt und jede Person mit gleicher Wahrscheinlichkeit in die Stichprobe gelangen.
In die Erhebung sind alle im Auswahlbezirk lebenden Personen, mit Ausnahme der Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, einzubeziehen.
Der Haushalt und die Haushaltszugehörigkeit sind wichtige Faktoren für die Beschreibung und Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie sind daher unverzichtbare Elemente der Erhebung.
Die Haushaltszugehörigkeit wird nicht dadurch aufgehoben, dass Haushaltsmitglieder aus beruflichen oder sonstigen Gründen, z.B. gesundheitlichen, zur Zeit der Erhebung vorübergehend abwesend sind. Dagegen gehören nur vorübergehend, z.B. besuchsweise, im Haushalt anwesende Personen nicht zum Haushalt.
Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, zusammenliegende Räume in Gebäuden und bewohnten Unterkünften zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen.
Die Erhebung in den Auswahlbezirken wird kontinuierlich durchgeführt, dabei wird jährlich mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Stichprobe einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt. Dieses Rotationsverfahren gewährleistet einen hohen Genauigkeitsgrad der Ergebnisse und trägt zur Entlastung der befragten Personen und Haushalte bei. Ferner ermöglicht es die Durchführung von Verlaufsanalysen, d.h. die Feststellung von Veränderungen zwischen den einzelnen Erhebungen bis zu einem Zeitraum von vier Jahren.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz enthält eine Definition des Haushalts.
Zu den Mehrpersonenhaushalten zählen neben den Familien auch andere Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften. Mitglieder von Wohngemeinschaften, die allein wirtschaften, bilden dagegen einen eigenen Haushalt.
Zu § 3
Um die Belastung der Befragten möglichst gering zu halten, wird festgelegt, dass die Erhebungen höchstens in bis zu vier aufeinanderfolgenden Jahren im gleichen Auswahlbezirk durchgeführt werden. Dabei wird jeder in die Erhebung einbezogene Haushalt bzw. jede einbezogene Person nicht mehr als einmal im Jahr befragt.
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die Vorschrift bestimmt die grundlegenden demografischen Erhebungsmerkmale, die insbesondere als Basis für die Auswertungen der anderen Erhebungsteile des Mikrozensus dienen.
Aussagen über die Bevölkerung im Wohnungs-, Haushalts- und Familienzusammenhang sind wesentliches Auswertungsziel des Mikrozensus. Neben den traditionellen Lebensformen sind auch neue Lebensformen zu berücksichtigen - wie nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften einschließlich der eingetragenen Lebenspartnerschaften -, die in letzter Zeit immer stärker an Bedeutung gewinnen. Bei der Betrachtung der Lebensformen konzentriert sich der Mikrozensus bislang auf das Zusammenleben mit einem Ehe- oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt. Gleichzeitig nimmt der Bevölkerungsanteil kontinuierlich zu, der ohne Ehe- oder Lebenspartner in einem Ein- ("Singles") oder Mehrpersonenhaushalt lebt. Unter den "Singles" ist diese Lebensform vor allem unter jungen Erwachsenen und älteren Menschen verbreitet. Die ausbildungs- und berufsbedingt wachsende Mobilität führt bei Verheirateten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften in wachsender Zahl zu getrennten Haushaltsführungen. In der bisherigen Erfassung im Mikrozensus wird dieser Personenkreis statistisch nicht zutreffend abgebildet, weil z.B. bei Verheirateten, die allein in einem Haushalt leben, der Eindruck entsteht, es handele sich hierbei um in Trennung lebende Paare. Die Aufnahme des neuen Merkmals "Lebenspartner außerhalb des Haushalts" beruht daher auf der Erkenntnis, dass eine zunehmende - Zahl von Personen nicht tatsächlich ohne Partner lebt, sondern sich unter den heutigen mobilen Lebensverhältnissen neue Formen der Partnerschaft, auch bei getrennt lebenden Menschen, entwickeln. Diese neuen Lebensformen sollen wenigstens ansatzweise auch statistisch sichtbar gemacht werden.
Angaben über die Veränderung der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung sind erforderlich, um Veränderungen zwischen den einzelnen Erhebungszeitpunkten festzustellen; sie sind ein wichtiger Baustein für Verlaufsuntersuchungen.
Zu Nummer 2
Die Zuwanderung aus dem Ausland und die Integration von Migranten ist ein immer wichtiger werdendes politisches Thema, zu dem bisher wesentliche Grundinformationen fehlen. Die Angaben zur Einbürgerung sind für eine Integrationsberichterstattung bedeutsam, weil über die Einbürgerung eine formale Integration erfolgt, die Rückschlüsse auf die Integrationsbereitschaft dieser Migranten zulässt.
Zu Nummer 3
Zum Grundprogramm des Mikrozensus gehören wie bisher Fragen über den Lebensunterhalt der Bevölkerung, die für eine differenzierte Analyse der wirtschaftlichen Situation der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der übrigen Erwerbstätigen sowie auch der Arbeitsuchenden, Rentner und anderen Bevölkerungsgruppen unentbehrlich sind.
Im Hinblick auf den besonderen Bedarf an Daten über Pflegebedürftige sind bei den sonstigen öffentlichen Einkommen das Pflegegeld und die Pflegesachleistung, aufgegliedert nach Pflegestufen, von großer Bedeutung.
Zu Nummer 4
Mit den Angaben zur Art der gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillig oder Pflichtmitgliedschaft) sollen alle Gruppen von Beitragszahlern ermittelt werden, um dadurch ein differenziertes Gesamtbild der Anspruchsberechtigten zu erhalten. Diese Angaben sollen in vierjährlichen Abständen um Angaben zur privaten Altersversorgung (z.B. Lebensversicherung) und zur betrieblichen Altersvorsorge ergänzt werden (vgl. dazu Absatz 2).
Zu Nummer 5
Die Angaben über den Besuch von Kindergärten, -krippen und -horten sind in Verbindung mit weiteren familienstatistischen Angaben Grundlage für die Beurteilung von Zusammenhängen zwischen familiärer Situation und Erwerbstätigkeit.
Angaben über die Ausbildung und ihre Fachrichtung werden als Datenbasis für die Bildungsplanung benötigt.
Die zusätzlichen Angaben für das letzte Jahr sollen saisonale Einflüsse bei der Frage nach den letzten vier Wochen ausschalten (insbesondere bei der Befragung im Zeitraum der Sommer- bzw. Semesterferien) sowie die Einbeziehung von Personen im Übergang von der einen zur anderen Bildungseinrichtung und damit eine vollständige Erfassung der Bildungsbeteiligung im regulären Bildungssystem sicherstellen.
Zu Nummer 6
Schulischer oder beruflicher Ausbildungsabschluss sind ein wesentlicher Bestimmungsfaktor der Art der Erwerbstätigkeit. Zusammen mit den Angaben über die Erwerbsbeteiligung geben die bildungsstatistischen Daten Aufschluss über die verschiedenen Übergänge vom Bildungs- in das Beschäftigungssystem.
Die Fragen zum Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses (oder falls kein beruflicher oder Hochschulabschluss vorhanden ist, zum Jahr des allgemeinen Schulabschlusses) und die Fachrichtung eines solchen Abschlusses ergänzen die Angaben über den Ausbildungsstand. Für eine zukunftsorientierte Bildungsplanung sind Daten zur abgeschlossenen Ausbildung notwendig, um z.B. die Qualifikationsstruktur bestimmter Berufe oder die Arbeitsmarktchancen der Absolventen verschiedener Ausbildungsgänge und -richtungen aufzuzeigen.
Zu Nummer 7
Die Angaben zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen sollen einen Überblick geben über die Weiterbildungsmaßnahmen, die zum einen der Arbeitsmarkt mit seinen technischen Neuerungen und sich wandelnden Gegebenheiten, aber auch der Alltag in der Wissensgesellschaft mit Familie, Freizeit und aktiver Beteiligung am öffentlichen Leben erfordert. Die Angaben ergänzen die Merkmale zum Ausbildungsstand nach Nummer 6.
Die Angaben zur Dauer der Lehrveranstaltungen liefern zum einen ein Indiz für den Umfang der erworbenen Fähigkeiten; zweitens sind sie damit ein Indikator für die Investitionen in Humankapital.
Mit der Frage nach dem Zweck soll geklärt werden, ob die Teilnahme an Lehrveranstaltungen eher beruflichen Zwecken oder eher privaten/sozialen Zwecken dient. Aus der Angabe zur Fachrichtung kann u.a. abgeleitet werden, ob eine Verbindung zur Fachrichtung des Ausbildungsabschlusses bzw. zum ausgeübten Beruf besteht. Die Angaben zu Teilnahme, Dauer und Zweck sollen sowohl für die letzten vier Wochen als auch für das letzte Jahr erfragt werden.
Mit einem längeren Berichtszeitraum kann die unregelmäßige Teilnahme besser erfasst werden als für den 4-Wochen-Zeitraum. Im Laufe eines Jahres dürfte ein erheblich größerer Anteil der Befragten an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben; damit wird auch eine Auswertung für kleinere Bevölkerungsgruppen möglich.
Diese Angaben werden insbesondere auch für internationale Darstellungen der Bildungsbeteiligung im Kontext des lebenslangen Lernens benötigt.
Zu den Nummern 8 bis 10
Um die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die fortschreitende Flexibilisierung von Arbeit und Arbeitszeit differenziert analysieren zu können, haben Informationen über die Ausübung regelmäßiger und gelegentlicher Tätigkeiten, geringfügiger Beschäftigung sowie über die normalerweise und tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeiten besondere Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Fragen zur Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit sowie zur befristeten Tätigkeit, die im Hinblick auf die gegenwärtige Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haushalte von erheblicher Relevanz sind.
Aus den Angaben zum ausgeübten Beruf, der Stellung im Beruf, dem Wirtschaftszweig des Betriebes sowie dem Berufswechsel können die zur Beurteilung des Arbeitsmarkts benötigten Informationen über die von den Erwerbstätigen ausgeübten Tätigkeiten und den beruflichen Strukturwandel gewonnen werden. Die Angaben zur zweiten Erwerbstätigkeit werden benötigt, um die sozioökonomische Struktur des betroffenen Personenkreises ermitteln und Berechnungen des jährlichen Arbeitsvolumens und der Produktivität durchführen zu können.
Die Flexibilität der Arbeitszeit wirkt sich u.a. durch die Einführung bzw. den vermehrten Einsatz von Schicht-, Wochenend-, Feiertags- sowie Nachtarbeit aus. Als Grundlage für arbeitszeit- und tarifpolitische Entscheidungen sind Informationen über diese Arbeitsformen unverzichtbar, wie auch zu Fragen der zu Hause geleisteten Erwerbsarbeit, da diese Form der Erwerbstätigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Zu Nummer 11
Wie bisher werden Angaben über Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie zur Arbeitsuche erhoben. Diese Angaben ermöglichen u.a. Untersuchungen über Langzeitarbeitslosigkeit, deren Ausmaß und Struktur sowie ihre Auswirkungen auf die betroffenen Haushalte und Familien.
Zu Nummer 12
Die Erhebung der Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit bei Nichterwerbstätigen (z.B. familiäre Gründe, Ruhestand, Ausbildung, Zivil- oder Wehrdienst) ist notwendig, um den Einfluss der Arbeitsmarktsituation von anderen Faktoren, die zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit führen, unterscheiden zu können. Damit kann der Personenkreis, der sich bei einer besseren Arbeitsmarktsituation wieder um eine Erwerbstätigkeit bemühen wird, von den anderen Nichterwerbstätigen abgegrenzt werden.
Zu Nummer 13
Die Fragen an Nichterwerbspersonen sollen Aufschluss über die so genannte Stille Reserve auf dem Arbeitsmarkt geben.
Zu Nummer 14
Angaben über einen "Einbruchdiebstahl oder -versuch in die Wohnung innerhalb der letzten zwölf Monate" dienen der Dunkelfeldforschung. Dunkelfelduntersuchungen sind ein wichtiges Instrument der kriminologischen Forschung. Sie ermöglichen Aussagen zur nicht registrierten Kriminalität und ergänzen somit andere Delinquenzstatistiken, wie z.B. die polizeiliche Kriminalstatistik. Außerdem geben sie Aufschluss über das Anzeigeverhalten der Bevölkerung. Der von der Bundesregierung im Juli 2001 veröffentlichte Erste Periodische Sicherheitsbericht weist darauf hin, dass Aussagen über die Kriminalitätsentwicklung im Dunkelfeld empirisch nicht hinreichend abgesichert sind.
Das Merkmal "Wohnungseinbruchdiebstahl" wurde aus methodischen Gründen gewählt, da es u.a. in den Fragenkomplex zu den Wohnverhältnissen des Mikrozensus gut integrierbar ist.
Zu Nummer 15
Die Angaben über die Situation ein Jahr vor der Erhebung zeigen soziale und wirtschaftliche Veränderungen auf. Die Angaben zur regionalen Lage des Wohnsitzes ermöglichen Aussagen über die Mobilität der Bevölkerung. Anhand der Angaben zur Erwerbstätigkeit, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig kann die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in Kombination mit den Grundmerkmalen des Mikrozensus differenziert dargestellt werden.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1 Buchstabe a
Die Angaben zum Bestehen und der Höhe einer Lebensversicherung sollen die Ergebnisse über die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die gesetzliche Rentenversicherung in größeren zeitlichen Abständen ergänzen, um ein vollständiges Bild der sozialen Sicherheit zu erlangen. Sie sind ferner zur Beurteilung der sozioökonomischen Situation der Haushalte von Bedeutung.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Die Art der geleisteten Schichtarbeit wird in Ergänzung zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 erfragt, um die Anforderungen des Arbeitsmarktes und deren Rückwirkung auf die Belastung der Erwerbstätigen und die soziale Situation der Haushalte untersuchen zu können.
Die betriebliche Altersversorgung ist ein wesentlicher Bestandteil der Alterssicherung der Bevölkerung. Ergänzende Angaben über die Art einer betrieblichen Altersversorgung sind daher neben den Ergebnissen über die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich, um ein Gesamtbild über die soziale Sicherheit zu gewinnen. Die Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen und dem angelegten Gesamtbetrag geben wichtige Aufschlüsse darüber, inwieweit Arbeitnehmer das Vermögensbildungsgesetz nutzen und auf diesem Wege die soziale Sicherung durch private Vorsorge ergänzen.
Zu Nummer 1 Buchstabe c
Die Ergebnisse zu den aufgeführten Tatbeständen sind aus gesundheitspolitischen Gründen, u.a. für eine Abschätzung des gesundheitsbezogenen Ressourcenbedarfs und der Leistungsinanspruchnahme sowie der Entwicklung der Gesundheitsausgaben, von Bedeutung. Die Fragen zu den Erkrankungen und Unfallverletzungen sowie die Erhebung von Grunddaten zu den Krankheitsrisiken (wie z.B. Rauchverhalten, körperliche Aktivität) vermitteln Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und die gesundheitsbezogenen Verhaltensweisen der Bevölkerung sowie über Veränderungen im Krankheitsgeschehen. Der Erhebungszeitpunkt ist verschoben worden, um die Daten zeitnah in den künftigen Armuts- und Reichtumsbericht übernehmen zu können.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Die Zuwanderung aus dem Ausland und die Integration von Migranten ist ein immer wichtiger werdendes politisches Thema, zu dem bisher wesentliche Grundinformationen fehlen. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit der Eltern und gegebenenfalls der Einbürgerung erlaubt eine differenzierte Auswertung des gesamten Merkmalsspektrums des Mikrozensus für den Personenkreis auch der zweiten Migrantengeneration.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Zuverlässige Angaben über Frauen, die im Laufe ihres Lebens Kinder haben, bzw. solchen, die dauerhaft kinderlos bleiben, über deren Zahl und ihre sozialen Kontexte, sind für die Familien- und Sozialpolitik erforderlich. Sie erbringen wichtige Erkenntnisse über familiäre Netzwerke, zum Generationenzusammenhang und zu den Grundlagen des "Generationenvertrages".
Aussagen zum Anteil der kinderlosen Frauen lassen sich nur treffen, indem Frauen nach der Zahl der geborenen Kinder befragt werden. Diese Angaben gehen aus der Geburtenstatistik nicht hervor. In Verbindung mit weiteren Angaben, z.B. zur Ausbildung und zur Erwerbstätigkeit, lassen sich Ansatzpunkte für familienpolitische Maßnahmen bzw. die Wirkung von Maßnahmen etwa zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf erkennen.
Für Berechnungen zur künftigen Entwicklung der Bevölkerung sind Veränderungen des Anteils der Frauen mit bzw. ohne Kinder und die Gesamtzahl der Kinder einer Frau ein wesentliches Kriterium. Angaben zur demografischen Entwicklung sind die unverzichtbare Basis u.a. für Planungen zur langfristigen Stabilität der sozialen Sicherungssysteme.
Zu Absatz 3
Angaben über die Entwicklung der Wohnversorgung der Haushalte und der Mieten sind insbesondere als Grundlage für wohnungspolitische Entscheidungen erforderlich.
Fragen nach der Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Haupt- oder Untermieter sowie dem Einzugsjahr der Haushalte ergänzen diese Angaben. Alter der Wohnung, Art und Größe des Wohnraums, Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der Räume, Ausstattung der Wohnung mit Bad, Dusche und WC sind nicht nur Faktoren zur Beurteilung der Wohnsituation, sondern wirken sich auch auf die Miethöhe aus. Obwohl Wohnungen standardmäßig mit Bad, Dusche und WC gebaut werden, entsprechen nach wie vor ältere Wohnungen trotz aller Modernisierungsbestrebungen noch nicht heutigen Qualitätsansprüchen. Mit Hilfe der Ergebnisse über die Ausstattungsmerkmale können in Verbindung mit dem Baualter der Gebäude wichtige Hinweise für einen eventuellen Modernisierungs- bzw. Sanierungsbedarf gewonnen werden.
Da auf private Haushalte 40 Prozent des Energieverbrauchs entfällt, konzentrieren sich auf sie Maßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung. Als Basisdaten des Energieverbrauchs werden die Ausstattung der Wohnung mit Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen nach Energieträgern erfragt.
Zur Beobachtung des Mietengefüges und der Mietpreisentwicklung sind neben der Höhe der monatlichen Miete und anteilige Betriebs- und Nebenkosten als weitere Faktoren Ermäßigung, Verbilligung oder ein Wegfall der Miete zu berücksichtigen.
Das neu aufgenommene Merkmal "Sozialwohnung" dient dazu, aktuelle Zahlen über den Bestand an öffentlich geförderten Wohnungen und deren Verteilung zu erhalten. Außerdem liefern Auswertungen zur Belegung öffentlich geförderter Wohnungen nach Größe und sozioökonomischen Merkmalen der Haushalte Anhaltspunkte für die Effizienz bisheriger Fördermaßnahmen sowie für künftige Entscheidungen im Bereich der Wohnungsbaupolitik.
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Wie bei den bisherigen Mikrozensuserhebungen sollen Angaben zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erhoben werden, die das Bild über die soziale Sicherung der Bevölkerung vervollständigen.
Zu den Nummern 2 und 3
Zusätzlich zu den Merkmalen über die Erwerbstätigen im Grundprogramm sollen wie bisher Angaben über die ausgeübte Tätigkeit, die Betriebs-, Werksabteilung sowie die Stellung im Betrieb erfragt werden. Mit ihrer Hilfe kann ergänzend zur beruflichen Gliederung ein genaueres Bild der von den Erwerbstätigen ausgeübten Tätigkeit und damit des beruflichen Strukturwandels gewonnen werden.
Zur Beurteilung der Struktur und den zeitlichen Umfang der zweiten Erwerbstätigkeit werden weiterhin Angaben über die geleistete Arbeitszeit bei einer zweiten Erwerbstätigkeit erfasst.
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Wie bei den bisherigen Erhebungen sollen Angaben über die Pendlerbewegungen erfragt werden, die für Planungszwecke, insbesondere auf den Gebieten der Raumordnung, Landes- und regionalen Verkehrsplanung, erforderlich sind.
Die Angaben dienen der Feststellung grundlegender Veränderungen des Pendlerverhaltens und der Fortschätzung der in der Volks- und Berufszählung ermittelten Pendlerströme. Sie geben Aufschluss über die Flexibilität der Erwerbstätigen, auch längere Wege bzw. einen höheren Zeitaufwand in Kauf zu nehmen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen.
Die Daten sind ein wesentlicher Faktor für die Gestaltung der Kilometerpauschale; sie werden u.a. auch für die Entscheidungen im Bereich der Umweltpolitik benötigt.
Zu Nummer 2
Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder sowie im Ausland lebende Ehegatten oder Eltern geben Aufschluss über die Lebensverhältnisse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer, besonders im Haushalts- und Familienzusammenhang.
Die Angaben sind für die Einschätzung des Nachzugspotentials bedeutsam und werden für die Planung benötigt.
Zu § 5
Zur technischen Durchführung der Mikrozensuserhebung, d.h. zur vollständigen und richtigen Erfassung der ausgewählten Erhebungseinheiten sowie für eventuelle Rückfragen, sind die in der Vorschrift bestimmten Hilfsmerkmale, die auch bei den vorausgehenden Mikrozensuserhebungen erfragt wurden, notwendig. Der Name der Arbeitsstätte (§ 5 Abs. 2) dient ausschließlich dem Zweck, eine einheitliche Zuordnung der Arbeitsstätten zum jeweiligen Wirtschaftszweig und damit eine größere Genauigkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
Zu § 6
Zu Absatz 1
Das Interview ist die bewährte Form der Mikrozensuserhebung. Dabei stellt der Erhebungsbeauftragte dem Befragten die vorgegebenen Fragen und überträgt die Antworten in die Erhebungsunterlagen. Der Einsatz von Erhebungsbeauftragten ist nicht nur für die organisatorische Durchführung des Mikrozensus von Bedeutung, sondern hat auch für die Befragten Vorteile. Die geschulten Erhebungsbeauftragten können schnell, korrekt und exakt die erteilten Antworten aufnehmen und den Befragten, soweit erforderlich, beim Umgang mit den Erhebungsunterlagen Hilfestellung leisten. Daneben besteht für die Befragten die Möglichkeit, die Antworten selbst schriftlich zu erteilen.
Wie bei den vorausgehenden Mikrozensuserhebungen sind die Erhebungsbeauftragten berechtigt, Namen und Anschrift der Haushaltsmitglieder bzw. des Wohnungsinhabers sowie Angaben zur Zahl der Haushalte in der Wohnung, der Personen im Haushalt und das Leerstehen einer Wohnung in die Erhebungsunterlagen einzutragen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung zu gewährleisten. Mit Einverständnis der Auskunftspflichtigen können die Erhebungsbeauftragten auch weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen vornehmen.
Im Zuge der technischen Weiterentwicklung sind computergestützte Mikrozensuserhebungen vorgesehen, vor allem der Einsatz von Laptops, die die Erhebungsbeauftragten mit sich führen, oder auch Telefoninterviews. Auch bei diesen Erhebungsverfahren bleibt die Möglichkeit für die Befragten, die Auskünfte selbst schriftlich zu erteilen, unberührt.
Zu Absatz 2
Die Regelung weist darauf hin, dass die den Erhebungsbeauftragten, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, gezahlten Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz und R 13 Lohnsteuer - Richtlinien steuerfrei sein können.
Zu § 7
Zu Absatz 1
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, insbesondere den Erfahrungen aus früheren Testerhebungen und -untersuchungen des wissenschaftlichen Beirats, sowie nachfolgenden Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes und Untersuchungen der empirischen Sozialforschung, ist die Beibehaltung der Auskunftspflicht für das Kernprogramm des Mikrozensus erforderlich, um die notwendige hohe Qualität und Genauigkeit der Ergebnisse zu erreichen.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Vorschrift bestimmt die auskunftspflichtigen Personen.
Leben in einem Haushalt Minderjährige oder volljährige Personen, die wegen einer Behinderung nicht Auskunft geben können, so unterliegen sie keiner eigenen Auskunftspflicht. Für diese Personen ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Minderjährige sind jedoch dann auskunftspflichtig, wenn sie einen eigenen Haushalt führen, und zwar auch für alle weiteren minderjährigen Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung nicht Auskunft geben können.
Besondere Regelungen gelten für Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte. Der Leiter bzvv. die Leiterin der Einrichtung ist für Minderjährige auskunftspflichtig sowie für volljährige Personen, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können.
Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich nur auf die dem Auskunftspflichtigen bekannten Sachverhalte. Eine volljährige behinderte Person kann auch eine Person ihres Vertrauens mit der Auskunftserteilung beauftragen. Soweit diese Vertrauensperson die Auskünfte erteilt, sind die ansonsten auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder oder der Leiter bzw. die Leiterin einer Einrichtung von der Auskunftspflicht befreit.
Zu Nummer 3
Die Auswahl nach dem Prinzip der Flächenstichprobe bedingt, dass die ausgewählte Fläche bzw. der Auswahlbezirk für die Einbeziehung in den Mikrozensus maßgeblich ist. Nach der Berichtswoche aus dem Auswahlbezirk verzogene Personen sind nicht mehr erreichbar. An ihrer Stelle ist auskunftspflichtig, wer nach Beginn der jeweiligen Erhebung in dem Auswahlbezirk wohnt, auch wenn diese Person erst nach der Berichtswoche der Erhebung zugezogen ist. Dieses Verfahren gewährleistet die Repräsentativität der Ergebnisse.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift bestimmt die Merkmale, deren Beantwortung freiwillig ist.
Zu § 8
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Hilfsmerkmale sind nach Abschluss der jeweiligen Plausibilitätsprüfung von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung in einem Auswahlbezirk mit den Erhebungsunterlagen zu vernichten.
Zu Absatz 3
Ordnungsnummern dienen dazu, im Auswahlbezirk einzelne Erhebungseinheiten voneinander zu unterscheiden und sie den jeweils übergeordneten Einheiten (Gebäude, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) zuzuordnen. Dazu werden in der Regel laufende Nummern vergeben. Diese Nummerierung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung erforderlich. Für die statistische Aufbereitung müssen die Ordnungsnummern zur Verfügung stehen, bis die Zusammenhänge zwischen den Einheiten feststehen. Da für Längsschnittanalysen Aufbereitungen von bis zu vier Erhebungen eines Zyklus notwendig sind, können die Ordnungsnummern erst nach Abschluss der letzten dieser Aufbereitungen gelöscht werden. Durch die Verwendung identischer Haushaltsnummern über die vier Befragungszyklen hinweg lassen sich verbesserte und rationellere Kompensationsverfahren für Ausfälle einsetzen und damit Qualitätsverbesserungen erzielen. Die Auswertungsmöglichkeiten des Mikrozensus können damit erheblich ausgeweitet und die Darstellung von Bruttoströmen einschließlich ihren Veränderungen kann sichtbar gemacht werden.
Zu Absatz 4
Bei der Durchführung der Folgebefragungen gemäß § 3 ist der Rückgriff auf die in Absatz 4 genannten Merkmale für die qualitative Absicherung der Befragungen und die Aussagefähigkeit von Längsschnittauswertungen erforderlich. Die qualifizierten Adressen können darüber hinaus für die Gewinnung von Teilnehmern an der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderen Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden. Diese Nutzung eröffnet Rationalisierungsmöglichkeiten und damit Kosteneinsparungen bei Erhebungen mit freiwilliger Auskunft.
Zu § 9
Wie bereits im geltenden Mikrozensusgesetz werden für den Mikrozensus die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes außer Kraft gesetzt.
Zu § 10
Die Vorschrift bestimmt, dass die Meldebehörden einige Grunddaten aus dem Melderegister an die zuständigen statistischen Ämter der Länder übermitteln. Die Daten sind für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen, insbesondere für die Vollzähligkeitsprüfung, zur Feststellung der Auskunftspflicht sowie für eine bürgernahe und zweckdienliche Information der zu Befragenden erforderlich und ermöglichen den Erhebungsbeauftragten, die in den Auswahlbezirken zu Befragenden besser aufzufinden.
Zu § 11
Durch eine monatliche Schnellauswertung sollen Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung erfolgen, die hochaktuelle monatliche Ergebnisse zum Arbeitsmarkt liefern und gleichzeitig den Bedarf an international vergleichbaren Daten entsprechend den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation decken. Für die monatliche Schnellauswertung ist die Übermittlung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt erforderlich.
Zu § 12
Wie bereits im Vorläufergesetz vorgesehen, ermöglicht § 12 des Gesetzes, die durch Verordnung des Rates der Europäischen Union für alle Mitgliedstaaten der EU vorgeschriebenen Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte gemeinsam mit dem Mikrozensus durchzuführen. Arbeitskräftestichproben in der Gemeinschaft werden durch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 77 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 324 S. 14), angeordnet. Durch die gemeinsame Durchführung der Erhebungen werden die Befragten entlastet und der Erhebungsaufwand sowie die Kosten erheblich reduziert.
Zu § 13
Die Vorschrift sieht Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium des Innern vor. Nach Nummer 1 dürfen Reduzierungen der Erhebungsmodalitäten angeordnet werden. Nach Nummer 2 dürfen bei geändertem Informationsbedarf neue Merkmale angeordnet werden, wenn zugleich Merkmale ausgesetzt werden, so dass insgesamt die Belastung der Befragten nicht zunimmt. Der Katalog der Erhebungsbereiche, zu denen durch Rechtsverordnung neue Erhebungsmerkmale eingeführt werden können, ist abschließend. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber keine darüber hinausgehenden Erhebungsmerkmale einführen kann, insbesondere nicht solche, die besondere Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 BDSG), wie z.B. die Gesundheit, die Gewerkschaftszugehörigkeit oder die rassische oder ethnische Herkunft, betreffen.
Die Verordnungsermächtigungen sind Kernelement einer Flexibilisierung des Programms des Mikrozensus mit dem Ziel, schneller und einfacher auf einen sich ändernden Datenbedarf reagieren zu können. Sie dienen auch einer Verfahrensvereinfachung, indem der Gesetzgeber nicht jegliche notwendigen Änderungen, die zu keinen zusätzlichen Belastungen der Befragten und nennenswerten Kosten führen, selbst regeln muss.
Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, so dass die Länder im Rechtsetzungsverfahren stets beteiligt sind.
Zu § 14
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des neuen Gesetzes und das Außerkrafttreten des geltenden Mikrozensusgesetzes. Aus Gründen der Rechtsbereinigung ist das Mikrozensusgesetz von 1975 ebenfalls aufzuheben.
C. Kosten
Nach einer gemeinsam vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Kostenschätzung entstehen durch das Mikrozensusgesetz einschließlich der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in den Europäischen Gemeinschaften folgende Kosten nach dem Kostenstand 2002:
Bereich | Kosten | ||
---|---|---|---|
insgesamt | davon | ||
persönlich | sächlich | ||
- Euro | |||
0 jährliche Kosten (ohne Schnellmeldung) | 1 733 000 | 1 520 000 | 213 000 |
0 jährliche Kosten Schnellmeldung | 180 700 | 157 800 | 22 900 |
0 jährliche Kosten insgesamt | 1 913 700 | 1 677 800 | 235 900 |
Einmalige Anlaufkosten | 862 800 | 808 100 | 54 700 |
Bereich | Kosten | ||
---|---|---|---|
insgesamt | davon | ||
persönlich | sächlich | ||
- Euro | |||
0jährliche Kosten (ohne Schnellmeldung) | 19 497 260 | 10 072 350 | 9 424 910 |
0 jährliche Kosten Schnellmeldung | 148 370 | 129 670 | 18 700 |
0 jährliche Kosten insgesamt | 19 645 630 | 10 202 020 | 9 443 610 |
Einmalige Anlaufkosten | 2 840 700 | 722 050 | 2 118 650 |
Kosten der Verbundprogrammierung | 120 000 | 120 000 1 |
Die jährlichen Mehrkosten betragen für den Bund 1 313 600 Euro, für die Länder 2 876 220 Euro. Diese Mehrkosten beruhen im Wesentlichen auf der von der Europäischen Union geforderten Umstellung der europäischen Arbeitskräftestichprobenerhebung von einem jährlichen auf einen unterjährigen Turnus ab dem Jahr 2005 sowie die damit verbundene häufigere und aktuellere Berichterstattung über den Arbeitsmarkt und das Zusammenleben in Deutschland. Durch die Anpassung des Mikrozensus von einer jährlichen auf eine unterjährige Erhebung wird auch künftig die gemeinsame Durchführung von Mikrozensus und europäischer Arbeitskräftestichprobenerhebung ermöglicht. Diese gemeinsame Durchführung ist kostengünstiger als die Durchführung des Mikrozensus in einem jährlichen Turnus zusätzlich zu einer separaten Durchführung der europäischen Arbeitskräfteerhebung in einem unterjährigen Turnus. Die Höhe der Einsparung entspricht nahezu den Kosten der Durchführung eines Mikrozensus.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind bei dieser Befragung privater Haushalte nicht zu erwarten.