Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 62a - neu - Artikel 62b - neu - Artikel 63
- a) Nach Artikel 62 sind folgende Artikel 62a und 62b einzufügen:
"Artikel 62a
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis ¯."
Artikel 62b
Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-BauDie Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)"
- 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.""
- b) In Artikel 63 ist folgender Satz 2 anzufügen:
- "Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in Kraft."
- c) Als Folge sind in der Eingangsformel nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Zu Buchstabe a):
Angesichts erheblich steigender Fallzahlen im Bereich der Sonderzuständigkeit für die polnischen Bauunternehmen und ihrer - ausländischen - Arbeitnehmer sieht sich das Land Brandenburg zukünftig nicht mehr in der Lage, im Finanzamt Oranienburg allein die ordnungsgemäße Besteuerung der Fälle der Sonderzuständigkeiten sicherzustellen. Von 1.112 Fällen im Jahr 2004 stieg die Anzahl aktuell auf rund 9.000 Fälle an. Zudem ist die Steuerfestsetzung von rund 28.000 Arbeitnehmern im Baubereich polnischer Unternehmer durchzuführen.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung wären umfangreiche personelle Versetzungen auch von weiter entfernten Finanzämtern grundsätzlich erforderlich, die aus sozialen Gesichtspunkten aber nicht realisiert werden können. Wegen des begrenzten Raumangebots am Standort Oranienburg wäre trotz bereits vorgenommener Anmietungen die Unterbringung weiterer Bediensteter derzeit ohne erheblichen Kostenaufwand nicht möglich. Durch eine Aufteilung der Zuständigkeit können die Erfahrungen im Finanzamt Oranienburg weiterhin genutzt, diesem Aufgabengebiet weiteres Personal zugeführt und das Raumproblem entzerrt werden. Damit wird die sachgerechte Bearbeitung dieser Fälle sichergestellt. Dies liegt im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern.
Bei Änderung bzw. Aufteilung der Zuständigkeit wird es für erforderlich gehalten, die Zuständigkeit für den Bau-Unternehmer und dessen - polnischen - Arbeitnehmer im gleichen Finanzamt beizubehalten. Dies wird durch die Verknüpfung und entsprechende Anpassung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau erreicht.
Die vorgesehene Aufteilung nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Gesellschaften des Firmennamens des jeweiligen Unternehmers ist für die polnischen Unternehmen und ihre Arbeitnehmer leicht nachzuvollziehen. Eine regionale Aufteilung der Zuständigkeit würde auf Verwaltungsseite, aber auch bei den Arbeitnehmern dieser Unternehmen zu Problemen bei der Zuordnung führen, wenn das Unternehmen in Polen mehrere Betriebsstätten unterhält.
Einer Anregung des Bundesministeriums der Finanzen folgend wird auch eine klarstellende Änderung der Überschrift dieser Verordnung vorgeschlagen.
Zu Buchstabe b):
Die Festlegung eines konkreten Datums für das Inkrafttreten der Vorschriften ermöglicht es den betroffenen Unternehmen und der Verwaltung, rechtzeitig Vorkehrungen für den Zuständigkeitswechsel zu treffen.
Zu Buchstabe c):
Durch die in Buchstabe a vorgeschlagenen Änderungen liegt gemäß Artikel 108 Abs. 7 GG ein Zustimmungsgesetz vor.