Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Satz 5)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 10 Absatz 1 Satz 5 wie folgt zu fassen:
"Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."
Begründung:
Nach der Gesetzesbegründung sollen Vertreiber, die Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, verpflichtet sein, bei Vorlage eines entsprechenden Beleges durch den Endnutzer das Pfand zu erstatten, sofern der Nachweis nicht älter als zwei Wochen ist. Zudem soll die begründete Verpflichtung nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 22 Absatz 1 Nummer 12) bußgeldbewehrt werden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird das Gewollte klargestellt. Die durch die Vorschrift begründete Verpflichtung soll gerade im Hinblick darauf, dass ein Zuwiderhandeln eine Ordnungswidrigkeit darstellen soll, klar und bestimmt zum Ausdruck kommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 14 Absatz 1 Satz 4 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 7 ist in § 14 Absatz 1 nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung nachrichtlich den Ländern."
Begründung:
Die Informationen aus den Meldungen nach der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates können auch für den Verwaltungsvollzug der Länder relevant sein.