871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010
A.
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.
- bei Annahme entfallen die Ziffern 3 ff.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Mehrausgaben in Höhe von im Endausbau 160 Mio. Euro im Jahr für Bund und Länder zusammen angesichts der Haushaltslage nicht finanzierbar sind.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die Einführung eines nationalen Stipendienprogramms, das von Bund, Ländern und Privaten gemeinsam finanziert wird. Hiervon werden nachhaltige Impulse bei der Entwicklung einer in Deutschland noch nicht flächendeckend etablierten Stipendienkultur erwartet.
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
- 4. Damit das Stipendienprogramm für Unternehmen und andere private Mittelgeber attraktiv ist, müssen sie nach Ansicht des Bundesrats eine Mitwirkungsmöglichkeit auch im Auswahlverfahren haben. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 soll daher dahingehend ergänzt werden, dass mit Zustimmung der Hochschule Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien mitwirken können.
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
- 5. Der Bundesrat hält eine mindestens hälftige Beteiligung des Bundes an den entstehenden Umsetzungskosten des Gesetzes für erforderlich. Dies erscheint geboten, da die Akquise (Zweckausgaben) und Vergabe (Verwaltungsausgaben) von Stipendien einen hohen Ressourceneinsatz erfordern. Der Bundesrat geht dabei von den Erfahrungswerten aus, die für die Festlegung des Overhead bei anderen Förderprogrammen maßgeblich sind (so liegt beispielsweise die Programmpauschale bei der DFG bei etwa 20 Prozent).
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
- 6. Der Bundesrat geht davon aus, dass auch private Zuwendungen, die den Beitrag von 150 Euro nicht erreichen (vor allem aus dem Kreis der Alumni), an die Hochschulen geleistet werden können.
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
- 7. Zu § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu -
- entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2
§ 12 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "beruft" sind die Wörter "Vertreterinnen und" einzufügen.
- b) Es ist folgender Satz anzufügen:
- Frauen und Männer sollen nach Möglichkeit zu gleichen Anteilen in dem Beirat vertreten sein.
Begründung
Bei Gremien- und Ausschussbesetzungen sollte immer Geschlechterparität angestrebt bzw. festgeschrieben werden, um langfristig Gleichstellung in allen Bereichen herzustellen.
B.
- 8. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.