Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
(Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 7

Nach Artikel 7 sind folgende Artikel 7a und 7 b einzufügen:

"Artikel 7a
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2016

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2721, 2755) wird die Angabe "ab dem Jahr 2019 auf minus 1 752 488 000 Euro" durch die Angabe "ab dem Jahr 2019 auf minus 4 116 608 000 Euro" ersetzt.

Artikel 7 b
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 14. August 2017

In § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3121, 3122) wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Bund Länder Gemeinden 2020 minus 8 962 074 667 Euro 6 562 074 667 Euro 2 400 000 000 Euro ab 2021 minus 9 095 408 000 Euro 6 695 408 000 Euro 2 400 000 000 Euro.""

Begründung:

Auf der Grundlage der im Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2018 veranschlagten Zinsausgaben wird der Fonds "Deutsche Einheit" (FDE) am 8. Dezember 2018 vollständig getilgt sein. Ab diesem Zeitpunkt entfällt damit die Verpflichtung der Länder, zur Tilgung des FDE beizutragen. Die Festbeträge des Bundes und der Länder bei der Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes werden entsprechend der bisherigen Belastung der Länder ab dem Jahr 2019 um jeweils 2.224 Mio. Euro angepasst.

Artikel 7a - neu - regelt die Anpassung für das bis 2019, Artikel 7b - neu - für das ab 2020 geltende Recht. Der den Ländern für das Jahr 2018 anteilig zustehende Betrag von 140 Mio. Euro wird dabei einmalig im Jahr 2019 verrechnet.

Folgeänderungen

In der Inhaltsübersicht sind nach der Angabe "Artikel 7 Weitere Änderung des Kindergeldgesetzes" folgende Änderungen einzufügen:

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat stellt fest, dass auf der Grundlage der im Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2018 veranschlagten Zinsausgaben der FDE am 8. Dezember 2018 vollständig getilgt sein wird. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, nunmehr zeitnah die infolge der Abfinanzierung des FDE weiteren erforderlichen Gesetzesänderungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Mitfinanzierungsanteil der westdeutschen Kommunen auf den Weg zu bringen.

B

4. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.