Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Übertragung der Aufgaben des Nahverkehrs auf die Länder im Zuge der Bahnreform ist Teil einer Erfolgsgeschichte. Durch deutlich ausgeweitete Angebote bei Bahnen und Bussen, durch den Einsatz moderner Fahrzeuge, Investitionen in Bahnhöfe und Strecken und regional integrierte Tarifsysteme ist die Zahl der Fahrgäste in Bahnen und Bussen seit der Bahnreform deutlich gestiegen. Dies war durch eine engagierte Aufgabenwahrnehmung, besonders aber durch das Instrument des Wettbewerbs möglich. Um diese Erfolge fortzusetzen, bedarf es einer leistungsgerechten Ausstattung der Länder und Aufgabenträger mit Regionalisierungsmitteln.

Aufgrund der Kürzungen der Regionalisierungsmittel in 2007 und der seit Jahren über die derzeitige Dynamisierungsrate von 1,5 Prozent deutlich hinausgehenden Steigerungen der Stations- und Trassenpreise sowie der Energie- und Personalkosten sind erhebliche Defizite bei der Finanzierung eines zukunftsgerichteten öffentlichen Personennahverkehrs entstanden. Seit 2002 sind die Regionalisierungsmittel insgesamt um 6 Prozent, die Trassenkosten pro Zugkilometer jedoch um 28,8 Prozent (Stand 2013) gestiegen.

Die Länder haben 1993 dem Gesamtkompromiss der Bahnreform nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die mit der Regionalisierung verbundenen Lasten ihnen durch den Bund voll ausgeglichen werden. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung und erfüllt damit den Auftrag der sich aus dem bisherigen Gesetz ergebenden Revisionsklausel.

In der Vergangenheit ist es durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur und durch Änderungen der Stations- und Trassenpreissysteme mehrfach zu horizontalen Verwerfungen zwischen den Ländern bei der Belastung durch Trassen- und Stationspreise gekommen. Hierfür ist zukünftig ein Ausgleich vorzusehen.

B. Lösung

Anpassung des Regionalisierungsgesetzes ab dem Jahr 2015. Dies umfasst im Einzelnen:

C. Alternativen

Andere Verteilschlüssel sind möglich. Allerdings müssten dabei, auch bei einer Erhöhung des Grundbetrages und einer den tatsächlichen Entwicklungen angepassten Dynamisierung der Mittel, die geltend gemachten qualifizierten Mehrbedarfe einiger Länder mit dem von anderen Ländern geltend gemachten Bestandsschutz in Einklang gebracht werden. Der vorgeschlagene Schlüssel trägt diesen Anforderungen Rechnung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt ergeben sich gegenüber der derzeitigen Rechtslage Mehrbelastungen von jährlich rund 1,1 Milliarden Euro. Hinzu kommt die oben skizzierte Dynamisierung der Mittel in den nächsten Jahren ab 2016.

Damit werden die zwischenzeitlichen Kürzungen der Regionalisierungsmittel, die überproportionalen Steigerungen von Stations- und Trassenpreisen sowie die allgemeine Preissteigerung ausgeglichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei den Ländern entsteht kein zusätzlicher maßgeblicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 928. Sitzung am 28. November 2014 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes besonders eilbedürftig, da die Revision der Regionalisierungsmittel nach dem derzeit gültigen Regionalisierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen ist.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
... Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

§ 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 5 Finanzierung und Verteilung

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch deutlich ausgeweitete Angebote bei Bahnen und Bussen, durch den Einsatz moderner Fahrzeuge und regional integrierte Tarifsysteme ist die Zahl der Fahrgäste in Bahnen und Bussen seit der Bahnreform deutlich gestiegen. Dies war durch eine engagierte Aufgabenwahrnehmung, besonders durch das Instrument des Wettbewerbs, möglich. Um diese Erfolge fortzusetzen, bedarf es einer leistungsgerechten Ausstattung der Länder und Aufgabenträger mit Regionalisierungsmitteln. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung und erfüllt damit den Auftrag der sich aus dem bisherigen Gesetz ergebenden Revisionsklausel.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 5 Absatz 1

Den Ländern ist im Rahmen der Bahnreform die Daseinsaufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs unter der Bedingung einer angemessenen Finanzausstattung übertragen worden. Besonders aufgrund der Kürzungen der Regionalisierungsmittel im Jahr 2007 und der zwischenzeitlichen über die derzeitige Dynamisierungsrate von 1,5 Prozent deutlich hinausgehenden Steigerungen der Stations- und Trassenpreise sowie der Energie- und Personalkosten sind erhebliche Defizite bei der Finanzierung eines zukunftsgerichteten öffentlichen Personennahverkehrs entstanden.

Ein von den Ländern beauftragtes Gutachten hat einen Gesamtbedarf von mindestens 8,5 Milliarden Euro für das Jahr 2015 ermittelt.

Eingeflossen in die Berechnungen sind

Zu § 5 Absatz 2

Die Länder haben 1993 dem Gesamtkompromiss der Bahnreform nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die mit der Regionalisierung verbundenen Lasten ihnen durch den Bund voll ausgeglichen werden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Mai 1993, BR-Drucksache 130/93(B)).

Da die in § 5 Absatz 2 vorgesehene jährliche Steigerungsrate von 1,5 Prozent angesichts der gestiegenen Personal- und Energiekosten nicht auskömmlich ist, ist sie entsprechend auf 2 Prozent zu erhöhen.

Zu § 5 Absatz 3

Der bisherige Verteilungsschlüssel wird unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsgerechtigkeit als nicht geeignet angesehen. Er spiegelte den Fahrplan des Jahres 1994 wider. Der im Gesetzentwurf zugrunde gelegte Ziel-Verteilungsschlüssel orientiert sich jeweils zur Hälfte an den Einwohnern (Stand 2012) und den bestellten Zugkilometern (Anmeldungen 2015).

Die westdeutschen Flächenländer, deren Zielquote danach über dem Königsteiner Schlüssel (2014) liegt, geben einen Differenzbetrag zugunsten der Länder Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen ab, um auch diesen Ländern eine Angleichung an den Königsteiner Schlüssel zu ermöglichen. Der Schlüssel ist so angepasst, dass allen Ländern eine Statussicherung (mit einer Dynamisierung um 1,25 Prozent auf Basis der Zahlungen aus 2014) zugesichert wird.

Dieser Schlüssel stellt sicher, dass die vertraglichen Verpflichtungen der Länder aus den bestehenden Verkehrsverträgen erfüllt werden können.

Zu § 5 Absatz 4

Seit 2002 sind die Regionalisierungsmittel insgesamt um 6 Prozent, die Trassenkosten pro Zugkilometer jedoch um 28,8 Prozent (Stand 2013) gestiegen. Den Ländern stehen keine Instrumente zur Verfügung, diese Preissteigerungen einzudämmen.

Durch Regelungen zu den Gewinnabführungen innerhalb des Konzerns der Deutsche Bahn AG, durch Zuschüsse an die Deutsche Bahn AG, wie zum Beispiel die Zuschüsse im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen Bund und Deutsche Bahn AG sowie über die Regulierungsinstrumente der Bundesnetzagentur hat der Bund die notwendigen Instrumente zur Beeinflussung der Stations- und Trassenpreise in der Hand. Sollten die Stations- und Trassenpreise dennoch zukünftig über der im Gesetz geregelten Dynamisierungsrate von 2 Prozent liegen, wird der Bund verpflichtet, diese länderspezifisch auszugleichen.

Um dem Bund eine gewisse Finanzierungssicherheit zu geben, werden die Kosten auf Basis der Berechnungen des Vorjahres ermittelt und dem Bund zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt.

Zu § 5 Absatz 5

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 5 Absatz 6

Es ist in der Vergangenheit durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur mehrfach zu erheblichen horizontalen Verwerfungen zwischen den Ländern bei der Belastung durch Stations- und Trassenpreise gekommen. Horizontale Belastungsänderungen der Länder sind durch den Bund auszugleichen. Näheres regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Zu § 5 Absatz 7

Die Wettbewerbslage und die lange Nutzungszeit der Fahrzeuge im Schienenpersonennahverkehr erfordern überwiegend langlaufende Verkehrsverträge. Aufgrund umfangreicher vertraglicher Verpflichtungen der Länder mit den Verkehrsunternehmen ist jegliche Unsicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Mittel zu vermeiden. Im Hinblick auf die notwendige Planungssicherheit ist die Höhe der Mittel für 15 Jahre festzuschreiben. Eine Revision der Mittel für die Zeit ab 2031 ist bereits im Jahr 2026 vorzusehen.

Zu Artikel 2

Die Revision der Regionalisierungsmittel ist nach dem derzeit gültigen Regionalisierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen.