830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt die Zielsetzung des Vorschlags, die Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens innerhalb der Gemeinschaft verbindlich umzusetzen und damit einen Schritt zur Verbesserung der internationalen Bestimmungen für bestimmte gefährliche Chemikalien zu tun, und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 21. Juni 2002 (BR-Drucksache 142/02(Beschluss) ).
Zu Artikel 13 Abs. 6 ff
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der neue Vorschlag eine deutliche Vereinfachung der Verfahrensschritte für den Export von Stoffen darstellt.
Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Absicht der Kommission, das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 13 Abs. 6 ff. des Verordnungsvorschlags) zu flexibilisieren, indem begrenzte Möglichkeiten geschaffen werden, nach denen die Ausfuhren vorübergehend stattfinden können, wenn trotz aller Bemühungen innerhalb bestimmter Zeiträume keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingegangen ist. Eine solche Flexibilisierung ist gerade bei solchen Ländern erforderlich, die nicht Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens sind und auf entsprechende Anfragen erst sehr spät oder überhaupt nicht antworten.
- 3. Der Bundesrat hält die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Fristen in Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 3 und Abs. 7 Buchstabe a für zu lang. Diese Fristen beeinträchtigen den Export erheblich und benachteiligen die europäischen Exporteure im Vergleich zu ihren außereuropäischen Wettbewerbern in unangemessener Weise. Gerade bei Ländern, bei denen die Ausnahme in Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht gilt, sind die Zeitspannen zwischen Bestellung und vorgesehenem Export in der Regel sehr kurz bemessen. Wenn der Export in Zukunft erst nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen zugelassen werden könnte, ist unter Berücksichtigung notwendiger Transportzeiten (Verschiffung) absehbar, dass einige Produkte erst 90 Tage nach der Bestellung ihren Bestimmungsort erreichen. Die von der Kommission vorgeschlagene Wartefrist würde zu unnötigen Lieferverzögerungen bis hin zur Geschäftsverhinderung führen. Dies gilt insbesondere für zahlreiche Pflanzenschutzprodukte, deren übliche Applikationszeit vorüber wäre und deren Export sich damit erübrigt hätte. Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese Fristen halbiert werden sollten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Überlegungen, die gegebenenfalls auch eine entsprechende Korrektur der Fristen im Rotterdamer Übereinkommen erforderlich machen könnten, bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene zu berücksichtigen.
Zur Vorlage insgesamt
- 4. Die Bundesregierung wird bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene gebeten, bei der Umsetzung der Verordnung darauf hinzuwirken, dass innergemeinschaftlicher Handel von in der EU nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und der Import solcher Mittel in die EU nicht ermöglicht und die Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG berücksichtigt werden.
- 5. Bei Lebensmittelkontrollen u. a. von Obst und Gemüse werden immer wieder Rückstände von nicht in der EU zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Es ist sicherzustellen, dass für Drittländer bestimmte Pflanzenschutzmittel ohne EU-Zulassung auf keinen Fall innerhalb der EU vertrieben bzw. reimportiert werden dürfen.
B
- 6. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.