Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, mittels eines harmonisierten EU-Rechtsrahmens zur Tiergesundheit eine EU-weit einheitliche Anwendung der geltenden Bestimmungen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie der Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten zu gewährleisten.
Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe, Verständlichkeit
- 2. Der Bundesrat bedauert, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit in zentralen Regelungen, wie beispielsweise Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e, unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die weder in diesem Verordnungsvorschlag noch in dem Vorschlag für eine Verordnung über amtliche Kontrollen (COM (2013) 265 final), definiert sind. Zudem enthält der Vorschlag zahlreiche Fachbegriffe und Querverweise, so dass er insbesondere für betroffene Unternehmer, die auch Tierhalter umfassen, nur schwer verständlich ist. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen des Vorschlags dafür einzusetzen, dass in den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 weitere Definitionen von wesentlichen Begriffen aufgenommen und bei der Überarbeitung des Vorschlags - vor dem Hintergrund, dass die Verordnung lediglich die grundsätzlichen Anforderungen an die Tiergesundheit und keine Detailregelungen enthalten wird - leicht verständliche Regelungen getroffen werden.
Biosicherheit
- 3. Die Biosicherheit im Zusammenhang mit der Tiergesundheit bekommt mit der Verordnung einen noch größeren Stellenwert. Der Bundesrat begrüßt die geplante EU-Regelung zu Biosicherheitsmaßnahmen in der Verantwortung der Unternehmer. Ungeachtet der Beachtung der Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bittet der Bundesrat jedoch die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass auch für kleinstrukturierte Betriebe und alternative Haltungssysteme modifizierte Standards formuliert und Lösungen gefunden werden, die mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sind. Er bittet die Bundesregierung, dass insbesondere bei den in Teil IV des Vorschlags vorgesehenen Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten hiervon durch die Bundesregierung Gebrauch gemacht wird, sofern es nicht gelingen sollte, dieses Anliegen in dem Vorschlag zu berücksichtigen.
Delegierte Rechtsakte
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte vorsieht. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 097/11(B) ) vom 18. März 2011 bekräftigt, dürfen dabei u.a. weder wesentliche Vorschriften geregelt werden noch die Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten bestehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung - auch um die Beteiligung der Mitgliedstaaten nicht über Gebühr einzuschränken - , bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, die Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf das notwendige Maß zu beschränken.
- 5. Aus Gründen der Subsidiarität, der Rechtssicherheit und der Folgenabschätzung bittet der Bundesrat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass wesentliche Bestimmungen der neuen Regelungen in den verfügenden Teil der vorgeschlagenen Verordnung aufgenommen und nicht in delegierten Rechtsakten geregelt werden.
Fortgang der Beratungen auf EU-Ebene
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich hinsichtlich der weiteren Beratungen des Vorschlags im Ministerrat mit den Ländern auf Fachebene weiterhin frühzeitig abzustimmen und die Anliegen der Länder bei den weiteren Beratungen des Vorschlags im Rat in geeigneter Weise zu berücksichtigen.