A. Problem und Ziel
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft sowie der zur Durchführung dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen.
B. Lösung
Annahme des vorliegenden Gesetzes. Geregelt werden insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse einer zuständigen Behörde wie fachliche Überprüfung der FLEGT-Genehmigungen, Kontrollmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf Verstoß gegen gültiges EU-Recht besteht. Als zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorgesehen.
Weiterhin werden die Mitwirkung der Zollbehörden bei Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen Kosten für die Einrichtung eines IT-Systems zum Datenaustausch zwischen BLE und Zoll in Höhe von etwa 500.000,- €.
Für Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand entstehen für den Bund durch Amtshandlungen bei der Bundesanstalt im Umfang von einer Stelle des gehobenen Dienstes. Die Mehrausgaben dafür betragen jährlich etwa 55.000 Euro. Hinzu kommen Sachausgaben in Höhe von etwa 20.000 Euro jährlich.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln zu 1. und 2. soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Sonstige Kosten
Für die betroffenen Importeure von Holzprodukten können Kosten insbesondere dann entstehen, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorliegen. In diesem Fall sind weitere Überprüfungen erforderlich, wodurch es zu Verzögerungen der Abfertigung kommen kann. Die hierdurch entstehenden Kosten können nicht beziffert werden, da sie in hohem Maße vom Einzelfall abhängen. Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht. Im Normalfall kommt es nicht zu Verzögerungen der Abfertigung und damit auch nicht zu Kosten der betroffenen Importeure.
Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Bürokratiebelastung aus gesetzlich veranlassten Informationspflichten wird so gering wie möglich gehalten.
- a) Der vorliegende Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft, die zur nationalen Umsetzung des unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind. Im Rahmen der ex ante Schätzung werden hierdurch in den ersten Jahren Kosten von bis zu 47.346,- Euro jährlich erwartet.
- b) Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Der Gesetzentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Verwaltung. Der hierdurch entstehende Aufwand ist bereits bei der Ermittlung des Vollzugsaufwands für den Bund berücksichtigt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11
Entwurf eines Gesetzes gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung
- (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Errichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.
- (2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 2 Eingriffsbefugnisse
- (1) Die Bundesanstalt trifft die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße. Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
- 1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,
- 2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 beauftragen
- 3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung verliert,
- 4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und untersuchen oder einer von ihr benannten Stelle zur Untersuchung vorlegen.
- (2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festgestellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung eingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Genehmigung ungültig ist, beschlagnahmen und
- 1. anordnen, dass diese Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird,
- 2. diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen, wenn die FLEGT-Genehmigung gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht worden sind, oder
- 3. anordnen, dass diese Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 unverhältnismäßig ist.
- (3) Die Bundesanstalt unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
- (4) Werden Sendungen im Rahmen des Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tragen.
§ 3 Mitwirkung der Zollbehörden
- (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.
- (2) Die Zollbehörden können
- 1. Holzprodukte festhalten oder die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen,
- 2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder einer von ihr benannten Stelle vorgelegt werden.
§ 4 Datenaustausch
- (1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle gemeinschaftsrechtlich notwendigen Informationen zu übermitteln.
- (2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten können die Bundesanstalt und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzten.
§ 5 Verordnungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.
§ 6 Auskunfts- und Duldungspflichten
- (1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
- (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- (3) Personen, die von der Bundesanstalt mit der Überwachung bestimmter Holzeinfuhren nach den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt worden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, im Rahmen des Absatzes 1
- 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
- 2. geschäftliche Unterlagen einsehen und
- 3. Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um solche nach § 2 Absatz 2 handelt, untersuchen und Proben entnehmen.
- (4) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Strafvorschriften
Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 8 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder
- 4. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.
§ 9 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können eingezogen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO₂-Emissionen verursachen. Illegaler Holzeinschlag bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschlimmern. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichte machen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen.
Der Umfang der Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Deutschland ist naturgemäß nicht genau zu beziffern. Nach Untersuchungen der BMELV-Ressortforschung liegt der Einfuhranteil von Holz aus illegaler Herkunft nach Deutschland, einschließlich indirekter Importe über Drittländer, zwischen 3 und 6 % bezogen auf die Gesamteinfuhr von Holz und Holzprodukten. Innerhalb bestimmter Warengruppen wie z.B. Tropenholz kann dieser Anteil erheblich höher sein.
Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT-Aktionsplan der EU beschlossen (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade, also "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor"). Zentrales Element sind freiwillige Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holzlieferländern zur Einführung eines Legalitätsnachweises für Holzimporte in die EU.
Das vorliegende Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft.
Die ebenfalls erforderliche nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Änderung des vorliegenden Gesetzes vorgenommen. Hierzu sind zunächst noch die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 abzuwarten, die spätestens bis zum 3. Juni 2012 vorliegen müssen.
II. Sachverhalt
Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 gilt nur für Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern. In diesen Partnerländern soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagene Holzprodukte in die Europäische Union eingeführt werden. Bei der Einfuhr von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus den Partnerländern haben die nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU entsprechende Kontrollen durchzuführen. Insbesondere ist hierbei eine von dem Partnerland ausgestellte FLEGT-Genehmigung zu überprüfen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 werden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 festgelegt.
III. Alternativen
Andere Lösungsmöglichkeiten bestehen nicht. Das Gesetz ist zur nationalen Umsetzung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union erforderlich.
IV. Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte
Im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingeführten Genehmigungssystems werden Auskunfts- und Duldungspflichten für die betroffenen Betriebe eingeführt, soweit dies zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
V. Regelungsumfang:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfasste Holzprodukte aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern nur mit gültiger FLEGT-Genehmigung eingeführt werden.
Das vorliegende Gesetz benennt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Behörde für die Kontrolle der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005. Es regelt hierzu die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt wie
- - Datenaustausch, - Kontrollmaßnahmen,
- - Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf Verstoß gegen gültiges EU-Recht besteht und - Anordnungen zum weiteren Verfahren mit diesem Holz.
Weiterhin werden die Mitwirkung der Zollbehörden bei Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.
Über die Vorgaben der zugrunde liegenden EU-Rechtsakte hinaus werden keine weiteren Regelungen getroffen.
VI. Gesetzgebungszuständigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (Einfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse).
Das Gesetz bedarf nach Artikels 87 Abs. 3 Satz 2 GG der Zustimmung des Bundesrates, da den Zollbehörden eine neue Verwaltungsaufgabe im Bereich der fakultativen Bundesverwaltung zugewiesen wird.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen Kosten für die Einrichtung des IT-Systems zum Datenaustausch zwischen BLE und Zoll. Hierfür ist mit Kosten in Höhe von etwa 500.000,- Euro zu rechnen.
Für Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand entstehen für den Bund durch Amtshandlungen der zuständigen Behörden und der Zollbehörden. Sie können gegebenenfalls zum Teil durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt werden.
Basierend auf Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Bundesfinanzdirektion kann in den ersten Jahren von bis zu etwa 1.560 Lieferungen pro Jahr ausgegangen werden (Lieferungen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukte aus den drei Ländern Ghana, Republik Kongo und Republik Kamerun im Jahr 2009).
Der Bearbeitungsaufwand der Zollbehörden wird dabei, bei elektronischem Datenaustausch, als gering eingeschätzt. Eine Beschau der Lieferungen durch die Zollbehörden zur Nämlichkeitsprüfung ist lediglich stichprobenartig und bei konkreten Anhaltspunkten vorgesehen. Dies wird voraussichtlich nur bei etwa 1 % der Lieferungen, also in den ersten Jahren bis zu etwa 16 Fällen pro Jahr, der Fall sein.
Höher ist der Bearbeitungsaufwand bei der Bundesanstalt: Hier sind zunächst die FLEGT-Zertifikate zu prüfen. Zudem sind bei allen Fällen, bei denen Zweifel an der Gültigkeit des FLEGT-Zertifikates besteht oder bei denen die Bundesanstalt vom Zoll über verdächtige Sendungen informiert wird, weitere Maßnahmen entsprechend § 2 und § 6 des Gesetzes erforderlich. Dies könnte nach ersten Schätzungen bei etwa 10 % der Lieferungen, also in den ersten Jahren bis zu etwa 156 Fällen pro Jahr, erforderlich werden.
Insgesamt entsteht dadurch bei der Bundesanstalt ein Personalbedarf von einer Stelle des gehobenen Dienstes. Die Mehrausgaben dafür betragen zunächst jährlich etwa 55.000 Euro. Hinzu kommen Sachausgaben in Höhe von etwa 20.000 Euro jährlich, davon 10.000 Euro für laufende Kosten des IT-Systems zum Datenaustausch zwischen BLE und Zoll.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln zu 1. und 2. soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
VIII. Kosten für die Wirtschaft, Auswirkungen auf das Preisniveau und auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
1. Kosten für die Wirtschaft:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 müssen Wirtschaftsbeteiligte, die von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfasste Holzprodukte aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern einführen, der zuständigen nationalen Behörde eine gültige FLEGT-Genehmigung vorlegen. Die FLEGT-Genehmigung wird von der zuständigen Behörde des Partnerlandes auf Antrag des Exporteurs erstellt. Der Importeur erhält die FLEGT-Genehmigung vom Exporteur und leitet sie in Deutschland an die Bundesanstalt weiter.
Nennenswerte Kosten können für den Importeur dann entstehen, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen, z.B. begründete Zweifel, ob Angaben auf der FLEGT-Genehmigung (Holzart, Menge, etc.) mit der Lieferung übereinstimmen. In diesem Fall sind weitere Überprüfungen erforderlich, wodurch es zu Verzögerungen der Abfertigung kommen kann. Hier können insbesondere folgende Kosten entstehen: - Kosten durch den Transport des Holzes in ein Zwischenlager,
- - Lagerkosten,
- - Kosten im Betriebsablauf durch verzögerte Verfügbarkeit des Holzes.
Diese Kosten können nicht beziffert werden, da sie in hohem Maße vom Einzelfall abhängen, z.B. davon, ob der Importeur über ein eigenes Lager im Hafen verfügt oder wie dringend das Holz im weiteren Betriebsablauf benötigt wird. Um diese Kosten so gering wie möglich zu halten, sollen die Überprüfungen so schnell wie möglich durchgeführt werden. Außerdem ist aus diesem Grund in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 neben der Verwahrung des Holzes durch die Bundesanstalt oder durch Dritte auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der Importeur die Ware unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes selbst verwahren kann.
Weitere Kosten entstehen, wenn eine Untersuchung von Proben des Holzes erforderlich ist. Dies könnte nach ersten Schätzungen in den ersten Jahren bei etwa 5 % der Lieferungen, also bis zu etwa 78 Fällen pro Jahr, erforderlich werden. Eine Untersuchung der Holzart beim johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" kostet laut Entgeltordnung des vTI vom 15.06.2009 je nach Arbeitsaufwand zwischen 82,- und 123,- Euro. Hinzu kommen Kosten für das Ziehen und die Versendung der Holzproben.
Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht und in seine Verträge mit den Exporteuren aufnimmt, dass entsprechende Kosten von den Exporteuren zu erstatten sind, soweit sie von diesen durch Übersendung fehlerhafter oder ungültiger FLEGT-Genehmigungen verursacht wurden.
Im Normalfall, also wenn keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen, kommt es nicht zu Verzögerungen der Abfertigung, da die FLEGT-Genehmigung unverzüglich von der Bundesanstalt geprüft und das Ergebnis an den Zoll weitergegeben wird, so dass das Ergebnis dort bereits vorliegt, wenn die Sendung ankommt.
Laut Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten Partnerschaftsabkommens ein Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorzulegen. In diesem Rahmen sind auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die betroffene Wirtschaft zu prüfen
2. Auswirkungen auf das Preisniveau und auf Verbraucherinnen und Verbraucher:
Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Zum Umfang der von Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 betroffenen Holzlieferungen: Betroffen sind von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfasste Holzprodukte aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern. Die Partnerländer werden sukzessive in den Anhang I aufgenommen, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems vollständig erfüllt sind. Als erstes wird dies Anfang 2011 für Ghana erwartet. Danach werden voraussichtlich die Republik Kongo (vermutlich 2012) und die Republik Kamerun (vermutlich 2013) folgen. Mit weiteren Tropenländern führt die Europäische Kommission derzeit Verhandlungen (Malaysia, Indonesien, Zentralafrikanische Republik, Liberia).
Die Importe an von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus den drei Ländern Ghana, Republik Kongo und Republik Kamerun zusammen beliefen sich im Jahr 2009 auf weniger als 100.000 m3(r)1 und hatten einen Einfuhrwert von etwa 35 Mio. Euro. Dies entspricht einem Anteil von etwa 1,8 % der Menge und 3,4% des Wertes des deutschen Gesamtimportes aus tropischen Ländern an Holz und Holzprodukten im Jahr 2009.
IX. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten für die Wirtschaft:
Betroffene Kreise: Wirtschaftsbeteiligte, die von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfasste Holzprodukte aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern importieren.
Basierend auf einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kann in den ersten Jahren von insgesamt etwa 40 bis 60 betroffenen Unternehmen ausgegangen werden (Importeure der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukte aus den drei Ländern Ghana, Republik Kongo und Republik Kamerun im Jahr 2009).
Laut Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 hat der Importeur der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung wird von der Genehmigungsstelle des Partnerlandes auf Antrag des Exporteurs erstellt. Der Importeur erhält die FLEGT-Genehmigung vom Exporteur.
- 1 Kubikmeter in Rohholzäquivalenten
1. Informationspflicht:
Vorlage der FLEGT-Genehmigung bei der Bundesanstalt
Geschätzte Anzahl der Fälle: in den ersten Jahren bis zu etwa 1.560 Lieferungen pro Jahr
Erwartete Mehrkosten je Fall: 19,- Euro (0,5 Std. zu 38,90 Euro) (Handel, hohes Qualifikationsniveau)
Gesamtkosten: 29.640,- Euro
Das Gesetz verpflichtet die betroffenen Betriebe in § 6 zu Auskunft- und Duldungspflichten im Rahmen der Kontrollen durch die zuständigen Behörden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind derzeit nur näherungsweise zu beziffern, da der Umfang der erforderlichen Kontrollen und der hierbei entstehende Zeitaufwand noch nicht genau abschätzbar sind.
2. Informationspflicht in § 6 Absatz 1 (Auskünfte zur Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden):
Hierbei geht es z.B. um Auskünfte an die zuständigen Behörden, wenn bei einer Ladung Fragen auftauchen.
Geschätzte Anzahl der Fälle: in den ersten Jahren insgesamt bis zu etwa 156 Fälle pro Jahr
Erwartete Mehrkosten je Fall: 19,- Euro (0,5 Std. zu 38,90 Euro) (Handel, hohes Qualifikationsniveau)
Gesamtkosten: 2.964,- Euro
3. Informationspflicht in § 6 Absatz 4 (Duldung und Unterstützung der mit der Überwachung beauftragten Personen):
Hierbei geht es z.B. um Prüfungen des Betriebes oder eines Lagers durch die zuständige Behörde.
Geschätzte Anzahl der Fälle: in den ersten Jahren insgesamt bis zu etwa 78 Fälle pro Jahr
Erwartete Mehrkosten je Fall: 111,- Euro (4 Std. zu 27,70 Euro) (Handel, Durchschnitt der Qualifikationsniveaus)
Gesamtkosten: 8.658,- Euro
4. Informationspflicht in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 (Pflicht, ein Produkt untersuchen zu lassen und das Ergebnis vorzulegen):
Geschätzte Anzahl der Fälle: in den ersten Jahren insgesamt bis zu etwa 78 Fälle pro Jahr
Erwartete Mehrkosten je Fall: 78,- Euro (2 Std. zu 38,90 Euro) (Handel, hohes Qualifikationsniveau) Gesamtkosten: 6.084,- Euro
Summe der Gesamtkosten aller vier Informationspflichten: 47.346,- Euro
Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger:
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
Bürokratiekosten für die Verwaltung:
Der Gesetzentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Verwaltung: § 2 Absatz 3 verpflichtet die Bundesanstalt den Einführer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. § 4 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Bundesanstalt, die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu unterrichten. § 3 Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Zollbehörden, Informationen der Bundesanstalt mitzuteilen. Diese Informationspflichten sind nicht von den Kontrollaufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes zu trennen. Der hierdurch entstehende Aufwand ist bereits bei der Ermittlung des Vollzugsaufwands für den Bund durch Amtshandlungen der zuständigen Behörden berücksichtigt (siehe Nr. VII.)
X. Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Nachhaltigkeit
Das Gesetz hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und entspricht einer nachhaltigen Entwicklung. Es schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz in die Europäische Union unterbunden wird und trägt so zu einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Nutzung von Wäldern weltweit bei. Gleichzeitig hält es die zusätzlichen Kosten für das Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten so gering wie möglich und verhindert so, dass der umwelt- und klimafreundliche Rohstoff Holz gegenüber Substituten benachteiligt wird. Durch die erhöhte Sicherheit der Verbraucher, dass Holzprodukte auf dem Binnenmarkt nicht aus illegalem Einschlag stammen, kann erwartet werden, dass der Anteil von Holz im Vergleich zu Substituten sogar gesteigert werden kann.
XI. Gleichstellungsaspekte
Gleichstellungsaspekte sind nicht berührt.
XII. Inkrafttreten
Es wird damit gerechnet, dass Ghana als erstes Partnerland Anfang 2011 die Voraussetzungen für die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems vollständig erfüllen wird. Die ersten Holzlieferungen aus Ghana, die nach einem FLEGT-Genehmigungssystems entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 kontrolliert werden, könnten dann ab Mitte 2011 in den EU-Binnenmarkt geliefert werden. Vorraussetzung ist jedoch, dass bis dahin alle EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 geregelt haben. Im Rahmen einer informellen Arbeitsgruppe bei der Europäischen Kommission haben alle Mitgliedsstaaten sich dafür ausgesprochen, die nationale Umsetzung möglichst bis zu diesem Termin zu regeln. Das vorliegende Gesetz sollte daher möglichst bis Mitte 2011 in Kraft treten.
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da die zugrunde liegenden EU-Rechtsakte ebenfalls nicht befristet sind.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Errichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Errichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23).
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen zu benennen. Dieses Gesetz benennt als zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Als Genehmigungsstelle für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft erteilt die Bundesanstalt Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie -genehmigungen. Bei Saat- und Pflanzgut überwacht die Bundesanstalt die Einfuhr von Saatgut sowie die Umsetzung der Gesetze zum Forstvermehrungsgut. Die Bundesanstalt überwacht auch Embargomaßnahmen und die Einhaltung von Kontingentregelungen. Sie ist daher auch gut zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes geeignet.
Zu § 2
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legt fest, dass der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorzulegen ist und das Holzprodukte im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung nur eingeführt werden dürfen, solange diese Genehmigung gültig ist. Treten bei der Prüfung der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung Zweifel auf, ob die Genehmigung für die betreffende Ladung gültig ist, so muss die Bundesanstalt als zuständige Stelle über weitere Prüfungen der Ladungen entscheiden (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005). Hierzu ist es zunächst erforderlich, dass die Bundesanstalt verhindern kann, dass diese Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wird, bevor das Ergebnis der weiteren Prüfungen vorliegt. Deshalb ist in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes geregelt, dass die Bundesanstalt Sendungen der entsprechenden Holzprodukte in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen kann. Um die hiermit verbundenen Kosten für den Importeur so gering wie möglich zu halten, ist zudem auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der Importeur die Ware unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes selbst verwahren kann.
Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes geregelte Probenziehung dient der eigentlichen Überprüfung der Ladung. Hierbei kann es sich z.B. insbesondere um eine Feststellung der Holzart oder auch um eine Untersuchung zur Herkunft des Holzes, z.B. mit biochemischgenetischen Methoden handeln. Als geeignete Stelle zur Durchführung dieser Untersuchungen steht insbesondere das "Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" zur Verfügung, das zum Ressortforschungsbereich des BMELV gehört. Es gibt aber auch weitere Stellen, die entsprechende Untersuchungen durchführen können.
Stellt sich bei diesen Untersuchungen heraus, dass die Holzprodukte nicht den Angaben der FLEGT-Genehmigung entsprechen, so ist diese FLEGT-Genehmigung ungültig. Die Holzprodukte dürfen daher nicht vom Importeur in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden. Die Bundesanstalt kann dann die betreffenden Holzprodukte gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes beschlagnahmen und anordnen, was mit beschlagnahmten Holzprodukten zu geschehen hat. Dabei wird zwischen drei möglichen Verfahren unterschieden:
Nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 kann sie anordnen, dass der Einführer die Holzprodukte auf seine Kosten und Gefahr an den Ort der Herkunft zurückzubringen hat. Dies wird immer dann vorzusehen sein, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird und nicht geklärt werden kann, ob ein Versuch eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und dieses Gesetz vorliegt.
Die in § 2 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Veräußerung der Holzprodukte und die Einziehung der Erlöse ist dagegen dann vorzusehen, wenn die Überprüfungen ergeben haben, dass die FLEGT-Genehmigung offensichtlich gefälscht wurde oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht wurden. Letzteres bezieht sich auch darauf, dass Holzprodukte, die nach den Angaben der Zollanmeldung aus einem Drittland stammen und für die deshalb keine FLEGT-Genehmigung erforderlich wäre, in Wirklichkeit aus einem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerland stammen.
Sowohl bei einer Fälschung der FLEGT-Genehmigung als auch bei falschen Angaben zur Herkunft der Holzprodukte ist davon auszugehen, dass das Holz für diese Produkte aus illegalem Einschlag stammt. Sie sind daher nicht an den Ort der Herkunft zurückzubringen, damit Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte nicht als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Stattdessen sind die Holzprodukte zu verkaufen und die Erlöse an die Staatskasse abzuführen. Dies ist gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und dieses Gesetz vorliegt.
Der Verkauf innerhalb des Binnenmarktes ist in diesem Fall auch nicht als Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anzusehen, da es sich nicht um eine Einfuhr in die Gemeinschaft handelt, sondern um den Verkauf von zuvor beschlagnahmten Produkten. Sinn und Zweck der Regelung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist es, zu verhindern, dass Einnahmen aus dem Verkauf der entsprechenden Produkte als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Dies wird durch die Abführung der Erlöse an die Staatskasse wirksam verhindert.
Die in § 2 Absatz 2 Nr. 3 genannte Vernichtung ist nur für den Fall vorzusehen, dass ein Zurückbringen nach Nr. 1 und eine Veräußerung nach Nr. 2 unverhältnismäßig sind. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn es sich um eine Holzart handelt, die überhaupt nicht gehandelt werden darf. Ansonsten ist die Vernichtung der Holzprodukte aus ökonomischen und ökologischen Gründen grundsätzlich nicht sinnvoll.
Die in Absatz 3 vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung des Einführers ist geboten, damit dieser die zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, indem er z.B. Kontakt mit dem Lieferanten der Holzprodukte aufnimmt. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, da ansonsten das Ziel der Maßnahme verfehlt würde, nämlich die Verhinderung, dass diese Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wird, bevor das Ergebnis der weiteren Prüfungen vorliegt.
Absatz 4 regelt, dass der Einführer die Kosten für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes geregelten Maßnahmen zu tragen hat. Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legt fest, dass die während der Überprüfung anfallenden Kosten zulasten des Einführers gehen, wenn der betreffende Mitgliedsstaat nichts anderes festlegt.
Die Kosten, die sich durch eine Verwahrung, ein Verfügungsverbot oder eine Beschlagnahmung ergeben, hängen in hohem Maße vom Einzelfall ab, z.B. davon, ob der Importeur über ein eigenes Lager im Hafen verfügt oder wie dringend das Holz im weiteren Betriebsablauf benötigt wird. Kosten, die durch die amtlich angeordneten Untersuchungen von Proben des Holzes selbst entstehen, bewegen sich dagegen in einem relativ engen Rahmen und sind im Wesentlichen von der Methode der Untersuchung und dem entsprechenden Arbeitsaufwand abhängig.
Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht und in seinen Verträgen mit den Exporteuren aufnimmt, dass entsprechende Kosten von den Exporteuren zu erstatten sind, soweit sie von diesen durch Übersendung fehlerhafter oder ungültiger FLEGT-Genehmigungen verursacht wurden.
Zu § 3
Zoll und Bundesanstalt wirken bei der Kontrolle der Einfuhr zusammen: Die Bundesanstalt kontrolliert die FLEGT-Genehmigungen und informiert den Zoll, ob eine FLEGT-Genehmigung gültig ist. Der Zoll überprüft, ob die Ladung mit den Angaben der FLEGT-Genehmigung übereinstimmt. Ist dies der Fall, kann der Zoll die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft freigeben. Ist dies nicht den Fall oder liegen Zweifel vor, informiert der Zoll die Bundesanstalt, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet. Auch wenn Ladungen zollrechtlich angemeldet werden, für die laut Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eine FLEGT-Genehmigung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt, informiert der Zoll die Bundesanstalt, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.
Die in Absatz 2 Nummer 1 geregelte Befugnis ist erforderlich, damit verhindert werden kann, dass die Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wird, bevor die Bundesanstalt Gelegenheit zur Einleitung weiterer Maßnahmen hatte. Die in Absatz 2 Nummer 2 geregelte Befugnis dient der Beschleunigung des Verfahrens. Hiermit kann bereits der Zoll anordnen, dass Proben gezogen und zur Untersuchung vorgelegt werden. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn dem Zoll Hinweise auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorliegen, die durch eine entsprechende Untersuchung aufgeklärt werden können. In diesem Fall muss dann nicht gewartet werden, bis die zuständige Person der Bundesanstalt die Ladung in Augenschein nehmen kann.
Zu § 4
Laut Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird der zuständigen Stelle, also in Deutschland der Bundesanstalt, gleichzeitig mit der Übersendung der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft an die Zollbehörden, eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt. Damit es im Normalfall nicht zu Verzögerungen der Abfertigung kommt, soll die FLEGT-Genehmigung unverzüglich von der Bundesanstalt geprüft und das Ergebnis an den Zoll weitergegeben werden. Dadurch wird gewährleistet, dass das Ergebnis dort in der Regel bereits vorliegt, wenn die Ladung ankommt.
Damit das FLEGT-Genehmigungssystem in der Europäischen Gemeinschaft funktioniert, ist es erforderlich, dass einschlägige Dokumente und Daten mit der Kommission, anderen Mitgliedsstaaten sowie den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern ausgetauscht werden können. Entsprechende Regelungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Artikel 5 Absätze 2 und 3. Die Information anderer Mitgliedsstaaten kann z.B. erforderlich sein, wenn nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes angeordnet wurde, dass der Einführer die Holzprodukte auf seine Kosten und Gefahr an den Ort der Herkunft zurückzubringen hat. Dann ist sicherzustellen, dass die Holzprodukte nicht über einen anderen Mitgliedsstaat doch noch in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Absatz 2 geht auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zurück. Der Einsatz elektronischer Systeme für den Datenaustausch und die Datenerfassung ist für einen schnellen und kostengünstigen Ablauf erforderlich.
Zu § 5
Die Verordnungsermächtigung in Absatz 1 dient dazu, erforderlichenfalls die Überwachung näher zu regeln. Dies kann entweder durch entsprechende neue Vorschriften auf Gemeinschaftsebene erforderlich werden oder dadurch, dass sich in der Praxis zeigt, dass eine entsprechende Regelung von Einzelheiten der Überwachung notwendig ist.
Absatz 2 dient der Anpassung des Gesetzes an zukünftige Änderungen des Gemeinschaftsrechts.
Zu § 6
Die hier geregelten Auskunft- und Duldungspflichten sind erforderlich, um der Bundesanstalt, gegebenenfalls in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, eine effektive Überwachung zu ermöglichen.
Zu § 7
Der Straftatbestand gilt für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die zentrale Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005. Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt, sorgt damit dafür, dass illegaler Einschlag von Holz in den Partnerländern sich weiterhin lohnt. Er trägt damit zu den unter Teil A. Nummer I. genannten negativen Folgen wie
Entwaldung, Bedrohung der biologischen Vielfalt und Vernichtung der Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bei.
Der vorsätzliche Verstoß kann dabei darin bestehen, dass
- 1. Holzprodukte aus einem Partnerland mit falscher Herkunftsangabe über ein Drittland eingeführt werden (Umgehungseinfuhr),
- 2. Holzprodukte mit einer gefälschten FLEGT-Genehmigung eingeführt werden oder
- 3. eine FLEGT-Genehmigung für Holzprodukte vorgelegt wird, für die sie nicht ausgestellt wurde.
Mit dem vorsätzlichen Verstoß können erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden sein. Daher kann hiergegen effektiv nicht allein mit Geldbußen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, sondern nur strafrechtlich vorgegangen werden.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Zollbehörden die Nämlichkeitsprüfung bei der Einfuhr nur bei konkreten Hinweisen sowie Stichproben vornehmen können. Die Verankerung des Straftatbestands im Gesetz dient der wirksamen und abschreckenden Sanktionierung, wie sie in Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorgeschrieben ist. Sie ist auch verhältnismäßig, da sie nur für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die zentrale Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 gilt. Alle anderen Verstöße werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen nach § 8 sanktioniert.
Parallelen sind hier z.B. zum Bundesnaturschutzgesetz oder zum Forstvermehrungsgutgesetz zu ziehen, die bei vergleichbaren Verstössen entsprechende Strafvorschriften aufweisen ( § 71 BNatSchG, § 22 FoVG).
Zu § 8
Mit Blick auf den geringeren Unrechtsgehalt wird der fahrlässige Verstoß gegen die zentrale Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 lediglich mit Geldbuße bestraft. Die in Absatz 2 Nummer 1 geregelte Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung kann ebenfalls dazu führen, dass Holzprodukte in den Binnenmarkt der Gemeinschaft gelangen, obwohl keine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt. Für beide Verstöße ist als wirksame und abschreckende Sanktion ein Bußgeldrahmen bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.
Die übrigen in Absatz 2 geregelten Ordnungswidrigkeiten behindern die Kontrolle der zuständigen Behörden. Sie werden im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit einem geringeren Bußgeldrahmen von bis zu zwanzigtausend Euro geahndet.
Zu Absatz 4:
Als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt benannt.
Zu § 9
Die hier geregelte Einziehung ist erforderlich, um die Veräußerung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b oder die Vernichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c vornehmen zu können. Sie verhindert, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Holzprodukten als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können.
Zu § 10
Das Gesetz soll ohne Verzögerung in Kraft treten (siehe Teil A. Nummer XII.).
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1531:
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten
Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden vier Informationspflichten der Wirtschaft neu eingeführt. Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten neu eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Kosten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach wird der jährliche Mehraufwand der Wirtschaft auf rund 47.000 Euro geschätzt.
Bei dem Regelungsvorhaben handelt es sich um eine Umsetzung unmittelbar geltender Vorschriften der EU.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter