Der Bundesrat hat in seiner 914. Sitzung am 20. September 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (Anlage B Nummer 6 - neu - AufenthV)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- "5. < ...weiter wie Nummer 5 der Regierungsvorlage ... >
- 6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Mongolei."'
Begründung:
Nach § 19 AufenthV sind Staatsangehörige der in Anlage B aufgeführten Staaten für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Absatz 2 AufenthV bezeichneten ausüben. In Anlage B Nummer 2 sind die Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige nicht der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt unterliegen, wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind, unabhängig davon, ob es sich um Diplomatenpässe mit oder ohne biometrische Merkmale handelt.
Die Abkommen mit Gabun und der Mongolei beschränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen. Inhaber älterer Diplomatenpässe ohne biometrische Merkmale sind nicht befreit. Daher ist in Anlage B eine neue Nummer anzufügen, in der Staaten aufgelistet werden, für deren Staatsangehörige die Befreiung ausschließlich für Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen gilt.
Dies ist notwendig zur Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen, die am 26. Juni 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gabun und am 8. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei geschlossen wurden.