Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/ studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin, 17. September 2019
Parlamentarische Staatssekretärin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates 123/18(B) HTML PDF "Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten".

Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Griese

Siehe Drucksache 123/18(B) HTML PDF

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrats zum Thema "Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten" vom 8. Juni 2018 (BR-Drs. 123/18 (PDF) Beschluss) vom 16. September 2019

Nach bisheriger Gesetzeslage bestand für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung oder ein Studium im Bundesgebiet aufgenommen hatten, teilweise eine Förderlücke in der Lebensunterhaltssicherung. Diese wurde hervorgerufen durch die in § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angeordnete entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Leistungsberechtigte, die sich seit fünfzehn Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten. Durch die entsprechende Anwendung der Regelungen des SGB XII galt auch der Ausschluss von Leistungen gem. § 22 Absatz 1 SGB XII für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Bestand dann im Fall einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums für Asylbewerber kein Zugang zu Leistungen nach dem BAföG oder im Falle einer förderungsfähigen Berufsausbildung zu Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III oder reichten diese Leistungen für Leistungsberechtigte nicht aus, konnte dies dazu führen, dass der Lebensunterhalt der Betroffenen nicht mehr gesichert war.

Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1. September 2019 ist diese im AsylbLG bestehende Förderlücke nunmehr durch Aufnahme einer Einschränkung in § 2 Absatz 1 AsylbLG geschlossen worden.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse in einer nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung (z.B. betriebliche Berufsausbildung) können nach neuer Rechtslage auch dann (aufstockend) AsylbLG-Leistungen beanspruchen, wenn die Regelungen des SGB XII nach § 2 Absatz 1 AsylbLG auf sie entsprechend anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine schulische Ausbildung absolvieren oder bei ihren Eltern wohnen und ein Studium aufgenommen haben. Sie können neben BAföG-Leistungen aufstockend Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die grundsätzlich keinen Zugang zu Leistungen nach dem BAföG haben, erhalten im Rahmen einer nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung (z.B. Studium oder schulische Ausbildung) Leistungen als Darlehen, als nicht zurückzuzahlende Beihilfe oder als Kombination dieser beiden Förderungsformen. Dies stellt eine Orientierung an die je nach Ausbildung vorgesehene Art der Leistungsgewährung nach dem BAföG dar, wodurch eine Besserstellung im Verhältnis zu Leistungsberechtigten nach dem BAföG vermieden werden soll.