927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (Anlage Abschnitt I Nummer 17 Spalte A Buchstabe b Nummer 1a - neu - und Nummer 2 AZRG-DV)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Anlage Abschnitt I Nummer 17 Spalte A ist Buchstabe b wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. aus medizinischen Gründen".
- b) Der Nummer 2 sind folgende Wörter anzufügen:
"oder 2".
Begründung:
Um einen Überblick über die wichtigsten Abschiebungshindernisse zu bekommen, ist eine Erfassung der häufigsten Duldungsgründe im Bereich der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) notwendig. Allerdings wurden lediglich die fehlenden Reisedokumente in die Anlage Abschnitt I Nummer 17 Spalte A Buchstabe b AZRG-DV übernommen. Bis zum heutigen Tage fehlen jedoch immer noch die medizinischen Gründe. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden dabei keine persönlichen Informationen über die Art der vorliegenden Krankheit gespeichert, sondern nur die Tatsache, dass die Duldung aufgrund einer Krankheit erteilt wurde.
B
- 2. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.