Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 25. Oktober 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" - Drucksache 016/6596 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 3
Inkrafttreten


Fristablauf: 30.11.07
Initiativgesetz des Bundestages

Ergänzende Texte:

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau"

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz - KBFG)

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

§ 4 Finanzierung

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

§ 6 Jahresrechnung

§ 7 Verwaltungskosten

§ 8 Auflösung

§ 9 Inkrafttreten


Berlin, den 9. Oktober 2007
Volker Kauder,
Dr. Peter Ramsauer und Fraktion
Dr. Peter Struck und Fraktion

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)

Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" als Sondervermögen des Bundes. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere Ländern und Kommunen, wird damit die Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen tätig.

Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)

Es wird geregelt, dass die Mittel des Sondervermögens zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren dienen sollen. Satz 2 enthält den Hinweis auf die nach Artikel 104b Abs. 2 GG notwendige Regelung für die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder.

Zu § 3 (Stellung im Rechtsverkehr)

Die Vorschrift regelt entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen die rechtliche Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das für den Ausbau der Kinderbetreuung zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Unter Beachtung seiner Gesamtverantwortung kann dieses sich bei seiner Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

Zu § 4 (Finanzierung)

Nach der Vorschrift werden dem Sondervermögen im Jahre 2007 einmalig 2,15 Mrd. Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Insofern wird ein gesetzlicher Anspruch des Sondervermögens begründet.

Zu § 5 (Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht)

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einem Wirtschaftsplan einzustellen, der dem Haushaltsplan des Bundes als Anlage beizufügen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass sowohl für das Parlament als auch für die interessierte Öffentlichkeit das finanzielle Gebaren des Sondervermögens transparent und nachvollziehbar ist. Die Mittel des Fonds verbleiben daher bis zur Auszahlung beim Bund. Eine Verzinsung findet nicht statt, da die Leistung des Bundes so berechnet ist, dass sie den Bedarf des Sondervermögens abdeckt.

Für das Sondervermögen gilt nach Satz 5 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes. Dieses gilt auch für die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes.

Zu § 6 (Jahresrechnung)

Die Vorschrift gewährleistet in Parallelität zum Wirtschaftsplan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Rechnungslegung.

Zu § 7 (Verwaltungskosten)

Die Verwaltungskosten des Sondervermögens trägt der Bund. Zusätzliche nennenswerte Verwaltungskosten im Vergleich zu einer unmittelbaren Gewährung von Finanzhilfen entstehen nicht, da alle wesentlichen Tätigkeiten auch in diesem Falle anfallen würden. Insgesamt sind auch die Verwaltungskosten des Sondervermögens gering, da dieses nur gegenüber den Ländern tätig werden soll.

Zu § 8 (Auflösung)

Die Aufgaben des Sondervermögens sind von vornherein zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist daher nach der Erfüllung seiner Aufgaben aufzulösen. Der Ausbau der Kinderbetreuung soll 2013 abgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung notwendiger Arbeiten, wie zum Beispiel der Rechnungslegung, ist das Sondervermögen daher spätestens zum 31. Dezember 2015 kraft Gesetzes aufgelöst. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Rechtsverkehrs und zur Sicherstellung eventuell auch nach der Auflösung noch anfallender Arbeiten sind die Einzelheiten der Abwicklung und das Datum der Auflösung in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Zu § 9 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzielle Auswirkungen

Der Bundeshaushalt wird durch die Errichtung des Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" im Jahr 2007 einmalig mit 2,15 Mrd. Euro belastet. Im Bundeshaushalt sind hierfür keine Ausgaben veranschlagt. Die Entwicklung des Bundeshaushalts im Vollzug lässt jedoch ein Aufbringen des Betrages ohne negative Auswirkungen auf Gesamteckdaten zu. Länder und Kommunen werden durch den Entwurf weder be- noch entlastet (siehe hierzu auch I.).

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.