A
- 1.
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
der Ausschuss für Frauen und Jugend,
der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem vom Deutschen Bundestag am 24. September 2004 verabschiedeten Gesetz
einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat für den Fall der Einberufung des Vermittlungsausschusses aus anderen Gründen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung auch aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - (§ 421n - neu - SGB III)
In Artikel 1 ist nach Nummer 18 folgende Nummer einzufügen:
"18a. § 421n wird wie folgt eingefügt:
Für die Vermittlung von durch die Agenturen für Arbeit zugewiesenen arbeitslosen schwerbehinderten Menschen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 15 Stunden wöchentlich erhalten die Integrationsfachdienste als besondere nach dem Neunten Buch vorgesehene Dienstleister eine Erfolgsvergütung. Die Bestimmungen des § 421g zur Höhe der Vergütung sowie Dauer der vermittelten Beschäftigungsverhältnisse gelten entsprechend.
Begründung
Die Integrationsfachdienste stellen im Sozialgesetzbuch Neun (§§ 109 ff.) spezialgesetzlich verankerte besondere Dienstleister für die Integration arbeitsloser schwerbehinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt dar. Zum 01.01.2005 geht die Strukturverantwortung für das Vorhalten entsprechender Dienste und deren Dienstleistungen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf die Integrationsämter der Länder über. So wie in der Vergangenheit die Haushaltsmittel der BA zur Finanzierung der Inanspruchnahme der von den Diensten angebotenen Dienstleistungen nicht ausreichend waren, werden auch die Integrationsämter allein nicht in der Lage sein, ab 01.01.2005 im Rahmen ihrer Strukturverantwortung die Integrationsfachdienste aus den zugewiesenen Mitteln der Ausgleichsabgabe zu finanzieren. Eine Mitfinanzierung derjenigen, die die gesetzlich beschriebenen Dienstleistungen der Integrationsfachdienste - insbesondere im Vermittlungsbereich - nutzen, ist deshalb unverzichtbar. Weder das Neunte noch das Dritte Sozialgesetzbuch enthält eine entsprechende Vergütungsregelung, obwohl die Inanspruchnahme der Dienste dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Mit der oben genannten Gesetzesergänzung wird dieses gesetzgeberische Versäumnis für den Bereich der Vermittlung in Arbeit aus dem Zuständigkeitsbereich der BA korrigiert.
C
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner die Annahme folgender Entschließung:
- 3. Die Pauschalierung des Ausstellungsbetrages für Vermittlungsgutscheine auf einheitlich 2.000 Euro lässt völlig unberücksichtigt, dass für die privaten Arbeitsvermittler dadurch ein noch stärkerer Anreiz als bisher entsteht, sich bei den Vermittlungsaktivitäten auf beschäftigungslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit relativ günstigen Vermittlungschancen zu konzentrieren. Gerade ältere beschäftigungslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gegenwärtig noch vergleichsweise ungünstige Vermittlungschancen haben, würden damit weitgehend aus dem Blickfeld privater Arbeitsvermittler verschwinden. Dies konterkariert insofern das Ziel, die Beschäftigungschancen Älterer zu verbessern.
Mit einem höheren Ausstellungsbetrag des Vermittlungsgutscheines in Höhe von 3.000 Euro für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten die Potenziale der privaten Arbeitsvermittler gerade auch für die Vermittlung dieser Altersgruppe genutzt werden.
Eine Herabsetzung des Wertes des Vermittlungsgutscheins auf 1.800 Euro für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würde einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In dem Nationalen Beschäftigungspolitischen Aktionsplan 2004 (BR-Drs. 697/04 (PDF) ) bekennt sich die Bundesregierung ausdrücklich zu dem Ziel, im Rahmen der Lissabon-Strategie die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (55 bis 64 Jahre) bis zum Jahr 2010 auf 50 % anzuheben. Im Jahr 2003 lag diese Quote in Deutschland mit 39,4 % noch unter dem EU-Durchschnitt. Die Bundesregierung betont zu Recht, dass die Erreichung dieses Ziels eine erhebliche Herausforderung für die gesamte Gesellschaft darstellt und in weiten Bereichen der Gesellschaft und der Arbeitswelt noch einen Mentalitätswechsel erfordert. Sie betont ebenfalls zu Recht, dass dieses Ziel zum Anliegen aller Verantwortlichen in der Gesellschaft werden muss und dass es hierzu angesichts der demografischen Entwicklung keine Alternative gibt.
- 4. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze führt die Bundesregierung das Erfordernis eines geprüften Geschäftsplans auch für die Ich-AG"s ein. Dies ist ein richtiger Schritt, der vom Bundesrat unterstützt wird. Damit existieren künftig zwei Instrumente zur Förderung der Selbständigkeit von Arbeitslosen nach dem SGB III, die sich in den Voraussetzungen nicht mehr unterscheiden. Die finanzielle Förderung und sozialrechtliche Behandlung ist unterschiedlich ausgestaltet. Beim Überbrückungsgeld wird in der Regel mehr Geld für eine kürzere Zeit gezahlt, bei der Ich-AG geringere Summen für einen längeren Zeitraum.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen neu ordnet und sowohl das Überbrückungsgeld als auch die Ich-AG-Subventionen zu einem einheitlichen Förderinstrument zusammenführt.
- 5. Überbrückungsgeld bzw. Existenzgründungszuschuss bieten nur eine (teilweise) Sicherung des Lebensunterhalts in der Anfangsphase der Selbständigkeit für den Gründer und seine Familie. Darüber hinaus benötigen viele Gründungen zusätzliches Kapital für Investitionen und/oder Betriebsmittel. Gerade bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus kommt der Bankensektor als Kapitalgeber nur in Ausnahmefällen in Frage (hohes Risiko, fehlende Sicherheiten, geringer Kapitalbedarf etc.). Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, Möglichkeiten zur Ergänzung der Instrumente "Überbrückungsgeld" und "Ich-AG" um entsprechende funktionsfähige Instrumente zur Kreditvergabe an erwerbslose Gründungswillige zu prüfen. Die hier bislang bestehenden Möglichkeiten (insbesondere KfW-Mikrodarlehen) erreichen schon auf Grund des Hausbankprinzips die Zielgruppe kaum.
- 6. Viele Kommunen verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der finanziellen und der beratenden Förderung von Gründungen gerade aus Erwerbslosigkeit (u.a. durch Nutzung des zum Jahresende auslaufenden § 30 BSHG für Gründungen aus Sozialhilfebezug). Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich an dieser Schnittstelle von Wirtschaftsförderung/Arbeitsmarktpolitik künftig stärker zu engagieren. Als geeigneten Weg hierzu sieht der Bundesrat u.a. ein entsprechendes KfW-Kommunalkreditprogramm, das Kommunen zinslose Kredite für diesen Verwendungszweck zur Verfügung stellt. Ein bundesweites Kreditvolumen von ca. 50 bis 100 Mio. wird für erforderlich und realistisch gehalten.
- 7. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Fördermöglichkeiten des SGB III für Gründungen aus Erwerbslosigkeit auch den künftigen Leistungsbeziehern im Rahmen des SGB II in gleichwertiger Form zur Verfügung gestellt werden sollten. Er fordert die Bundesregierung auf, hierfür unverzüglich geeignete Vorschläge vorzulegen.