Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
(Verdienststatistikgesetz - VerdStatG)

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 VerdStatG

In § 4 Abs. 1 Nr. 6 sind die Wörter "für die Beschäftigten des Betriebs jeweils" durch die Wörter "für eine repräsentative Unterstichprobe der Beschäftigten des Betriebs jeweils" zu ersetzen.

Begründung:

Während im bisherigen Gesetz die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Stichprobengröße vorgegeben war, soll zukünftig die Zahl der Betriebe vorgegeben sein. Nach wie vor bedingt aber die Zahl der einbezogenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Qualität der Erhebung und stellt damit die eigentliche Zielgröße der Stichprobenziehung dar.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung sieht die Meldung der Erhebungsmerkmale für "die Beschäftigten des Betriebes" (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6) vor. Dies hätte einen äußerst starken Anstieg der Arbeitsbelastung in den Statistischen Landesämtern zur Folge.

Um das zu vermeiden, ist es sinnvoll und ausreichend, weiterhin nur eine Unterstichprobe ziehen zu lassen.