Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 7. November 2007
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte
- Entschließung des Bundesrates für eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte in der Arbeitsgerichtsbarkeit für Arbeitskampfsachen
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen zu veranlassen. Die Vorlage sollte in der kommenden Ausschussrunde mit dem Ziel einer Plenarbefassung am 30.11.2007 behandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker
Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte in der Arbeitsgerichtsbarkeit für Arbeitskampfsachen
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte in der Arbeitsgerichtsbarkeit für Arbeitskampfsachen der Tarifvertragsparteien zu schaffen.
Arbeitskampfmaßnahmen und in ihrer Folge Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben vielfach überregionale Folgen über die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten hinaus für unbeteiligte Wirtschafts- und Bevölkerungskreise.
Schnelle abschließende Entscheidungen über Arbeitskampfmaßnahmen durch erstinstanzlich zuständige Obergerichte schaffen schnell Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Begründung:
Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien haben oft überregionale Wirkungen und sind von überregionaler Bedeutung. Dies gilt im Besonderen in Arbeitskampfsachen.
Infolgedessen zeitigen auch Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Arbeitskampfsachen überregionale und bundesweite Folgen. Der Arbeitskampf im Bahnbereich zeigt dies aktuell. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern ist von der Entscheidung des Arbeitsgerichts betroffen. Oft hat sie Folgen für viele am Arbeitskampf Unbeteiligte.
Gerade der aktuelle Bahnstreik zeigt Dimensionen und Folgen der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die am Arbeitskampf Beteiligten hinaus für weite Teile der Bevölkerung und der Wirtschaft. Regionale Arbeitsgerichte haben über die Zulässigkeit der bundesweiten Arbeitskampfmaßnahmen entschieden.
In solchen Fällen überregionaler Folgen der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die eine Vielzahl von Personen überregional betreffen und über eine individuelle Beschwerde einzelner beteiligter Personen hinausgehen, wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Bedeutung der Sache gerecht.
Dies gilt im Besonderen in Arbeitskampfsachen, die oft Folgen für weite Teile der Gesellschaft haben.
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch eine schnelle abschließende Entscheidung eines Obergerichts ist von Vorteil. Eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Obergericht fördert die Transparenz für die Parteien.