Der Bundesrat hat in seiner 916. Sitzung am 8. November 2013 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV
In § 2 Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "Das Robert Koch-Institut, die" die Wörter "Gesundheitsbehörden der" einzufügen.
Begründung:
§ 2 Absatz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV verpflichtet die Länder, dem Robert Koch-Institut fortlaufend jeweils ihre aktuellen Erreichbarkeitsdaten mitzuteilen. In § 1 IfSG-Koordinierungs-VwV wird der Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift auf "weitere beteiligte Behörden und Stellen" ausgeweitet. Damit werden neben denen des öffentlichen Gesundheitsdienstes auch die obersten Landesbehörden der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung erfasst. Diese führen eigene Listen für die Notfallerreichbarkeit, die auf der zugangsgeschützten Plattform FIS-VL hinterlegt sind.
Es genügt daher, wenn zum Zeitpunkt der nach § 6 IfSG-Koordinierungs-VwV erfolgten einvernehmlichen Auswahl der Beteiligten die Erreichbarkeitsinformationen der "Behörden und Stellen" außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens mitgeteilt werden.
2. Zu § 2 Absatz 3 IfSG-Koordinierungs-VwV
In § 2 Absatz 3 sind nach dem Wort "Infektionsschutzes" die Wörter "und stellt diese den Ländern zur Verfügung" einzufügen.
Begründung:
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IfSG-Koordinierungs-VwV unterstützt das Robert Koch-Institut den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder darin, die für den Infektionsschutz erforderlichen Ermittlungen und Maßnahmen zu koordinieren. Da auf Grund von Entscheidungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nach § 4 IfSG-Koordinierungs-VwV Frühwarnungen ausgesprochen werden können, sollten die Entscheidungsprozesse möglichst transparent sein. Daher sollte für die Länder ersichtlich sein, welche Sachverständigen bei spezifischen Gefahrenlagen herangezogen werden und somit die Entscheidungsprozesse beeinflussen können.
Des Weiteren kann die Information, für welche Gefahrenlagen keine Sachverständigen zur Verfügung stehen, entscheidend zur Schaffung von Strukturen beitragen, die einem solchen Defizit entgegenwirken.
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG-Koordinierungs-VwV
§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist zu streichen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Es erhält" durch die Wörter "Für die Früherkennung von Infektionsgefahren für den Menschen erhält das Robert Koch-Institut" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung dient der Klarstellung. Der Satz "Das Robert Koch-Institut ist für die Früherkennung von Infektionsgefahren beim Menschen zuständig." ist missverständlich. Er kann so verstanden werden, dass die Früherkennung von Infektionsgefahren ausschließlich dem Robert Koch-Institut obliegt und andere Behörden oder Stellen nicht zuständig oder verantwortlich seien. Dies ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und weiteren bestehenden Aufgabenzuweisungen jedoch nicht zutreffend.
4. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV
In § 3 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "in Anlage 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Nummer 2 bis 4" zu ersetzen.
Begründung:
§ 3 Absatz 2 IfSG-Koordinierungs-VwV verpflichtet die in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 IfSG-Koordinierungs-VwV aufgeführten Behörden, dem Robert Koch-Institut unverzüglich Informationen mitzuteilen, die auf das Auftreten einer bedrohlichen Erkrankung hinweisen. In Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c und d IfSG-Koordinierungs-VwV sind die obersten Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder aufgeführt. Diese sollten von der Mitteilungspflicht ausgenommen werden. Sie verfügen über eigene Meldewege zur Mitteilung bedeutsamer Lagen bis hin zu den Bundesoberbehörden ihres Geschäftsbereiches, von wo aus eine Weiterleitung erfolgen könnte. Darüber hinaus werden auffällige Sachverhalte betreffend Fälle lebensmittelassoziierter Krankheitsübertragung schon auf Ebene der unteren Verwaltungsbehörden auf Grundlage von § 42 Absatz 3 LFGB interdisziplinär ausgetauscht. Damit ist eine Bewertung durch die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes frühzeitig möglich und es kann von dort der eigene Meldeweg verfolgt werden, der zu bevorzugen ist.
5. Zu § 3 Absatz 3 Satz 1 IfSG-Koordinierungs-VwV
In § 3 Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "bewertet sie" die Wörter "unter Einbeziehung der betroffenen Länder" einzufügen.
Begründung:
Im Bereich der Früherkennung von Infektionsgefahren arbeitet das Robert Koch-Institut mit Einrichtungen des Bundes und der Länder zusammen (§ 3 IfSG-Koordinierungs-VwV). Die Früherkennung kann in die Frühwarnung übergehen. Die Länder tragen zwar nach der Verwaltungsvorschrift zur Informationsbeschaffung bei, sind aber nach ihr nicht an der Entscheidung beteiligt, ob in die Phase der Frühwarnung übergegangen werden soll. Da vor allem die Länder mit der Kommunikation von Lageeinschätzungen vor Ort betraut sind, sollte sich die Beteiligung der Länder auch bei der Einschätzung der Lage in der Verwaltungsvorschrift widerspiegeln.
6. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 IfSG-Koordinierungs-VwV
§ 5 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Infektionsschutz (AGI) der" zu streichen.
- b) In Satz 3 sind die Wörter "kann das Robert Koch-Institut das Koordinierungsverfahren einleiten" durch die Wörter "leitet das Robert Koch-Institut das Koordinierungsverfahren ein" zu ersetzen.
Begründung:
Es genügt, die Behörden zu benennen, die im Falle einer Frühwarnung oder auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde zu kontaktieren sind. Für eine Regelungstiefe, die eine konkrete Festlegung auf die Mitglieder der Arbeitsgruppe Infektionsschutz (AGI) der obersten Landesgesundheitsbehörden vorsieht, besteht kein praktischer Bedarf. Die Aufgabenwahrnehmung in den einzelnen Behörden wird letztlich durch die innerbehördliche Organisation und Aufgabenzuweisung bestimmt und in ausreichender Weise sichergestellt.
Die Vorlage stellt die Einleitung des Koordinierungsverfahrens in das Ermessen des Robert Koch-Instituts. Es ist offen, nach welchen Kriterien es seine Entscheidung trifft und welche Möglichkeiten die Länder hätten, die Entscheidung anzufechten. Die Umformulierung der Kann-Bestimmung bewirkt eine stärkere Berücksichtigung des Ländervotums.
7. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Anlage 2 IfSG-Koordinierungs-VwV
§ 8 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter ", insbesondere der in Anlage 2 genannten," zu streichen.
- b) In Absatz 2 ist Satz 3 zu streichen.
- c) Absatz 3 ist zu streichen.
- d) Anlage 2 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a und d:
Anlage 2 enthält keine eigenständigen Regelungen, sondern lediglich Hinweise auf behördliche Maßnahmen und Eingriffsmöglichkeiten, einschließlich deren Rechtsgrundlagen. Aus Gründen der Normensparsamkeit ist auf die Anlage 2 zu verzichten.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die innerbehördliche Aufgabenzuweisung und -wahrnehmung.
Zu Buchstabe c:
Es ist nicht sachgerecht, die politische Abstimmung in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln.
8. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 und Absatz 3 IfSG-Koordinierungs-VwV
§ 10 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist nach dem Wort "Gruppen" das Wort "möglichst" und nach dem Wort "deren" ist das Wort "jeweiligen" einzufügen.
- bb) Satz 4 ist zu streichen.
- b) Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Es bestehen grundsätzliche Bedenken, dass eine einheitliche Kommunikation erreicht werden kann. Die Regelung kann im Einzelfall auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Behörden darstellen. Mit dem Wort "möglichst" soll diesem Umstand Rechnung getragen und den zuständigen Behörden ein Spielraum eingeräumt werden. Mit dem Einfügen des Wortes "jeweiligen" soll das Gewollte klargestellt werden.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Die allgemeinen und besonderen rechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind generell von den zuständigen Behörden zu beachten. Die Kommunikation in epidemisch bedeutsamen Fällen stellt diesbezüglich keinen Sonderfall dar. Ein Hinweis in der Verwaltungsvorschrift ist daher entbehrlich.
Zu Buchstabe b:
Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Krisenkommunikation, so dass für die in § 10 Absatz 3 IfSG-Koordinierungs-VwV enthaltenen Bestimmungen kein Regelungsbedürfnis besteht.
9. Zu § 13 Absatz 4 Satz 2 IfSG-Koordinierungs-VwV
In § 13 Absatz 4 Satz 2 ist das Wort "Behörden" durch das Wort "Bundesbehörden" und das Wort "Landesbehörde" durch das Wort "Bundesbehörde" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Änderung werden die Landesbehörden von der Bestimmung ausgenommen. Eine generelle Verpflichtung der Landesbehörden zur Auswertung und Übermittlung von Informationen über die von ihnen betriebenen Bürgertelefone wird abgelehnt. Damit würden die Behörden nur zusätzlich belastet, ohne dass damit klare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger verbunden wären. Statt der umfassenden Information der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung dürfte es nach Einschätzung des Bundesrates genügen, wenn ausgewählte Behörden ihre Erkenntnisse auf freiwilliger Basis an die Bundeszentrale übermitteln.
10. Zu § 18 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - IfSG-Koordinierungs-VwV
Dem § 18 sind folgende Sätze anzufügen:
"Zur Planung und Durchführung einer Übung richtet das Robert Koch-Institut in Abstimmung mit den Ländern eine Bund-Länder-Projektorganisation ein. Die Projektleitung obliegt dem Robert Koch-Institut."
Begründung:
Mit der Ergänzung werden Verantwortlichkeiten für die Planung und Durchführung der vorgeschriebenen Übungen festgelegt. Die Ergänzung ist erforderlich, damit die Regelung letztlich nicht ins Leere läuft. Sie beinhaltet, dass die Übungen im Rahmen einer Projektorganisation gemeinsam von Bund und Ländern zu planen und durchzuführen sind. Die Projektleitung soll, korrespondierend mit den Bestimmungen über das Koordinierungsverfahren in §§ 5 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, dem Robert Koch-Institut obliegen.