904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
A
- 1. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b 1, § 3 Absatz 4 Satz 8 und Satz 9 und 10 - neu - Erste ÄApprO und Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c, § 43 Absatz 9 Erste ÄApprO)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für ÄrzteDie Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b 1 wie folgt gefasst:
'b 1) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden." '
- 2. In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c wird der neu anzufügende Absatz 9 wie folgt gefasst:
'(9) Für Studierende, die die Ausbildung ... <weiter wie Verordnungstext> ' "
- 1. In Artikel 2 Nummer 1 wird Buchstabe b 1 wie folgt gefasst:
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass bei der Berechnung der Höchstgrenze auch die Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls erhöhte Aufwendungen bei einem Aufenthalt im Ausland einzubeziehen sind. Um eine Einzelfallprüfung und Unterscheidung jeweils danach zu vermeiden, ob Studierende bei den Eltern oder außerhalb des Elternhauses wohnen, soll einheitlich der Auswärtigenzuschlag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG zugrunde gelegt, die Höchstgrenze also um 224 Euro monatlich angehoben werden. Zur Abgeltung des besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland soll die Höchstgrenze zudem gegebenenfalls in Höhe der BAföG-Empfängern zustehenden Leistungen steigen, die zur Deckung von Studiengebühren im Ausland und von Reisekosten zum Ort der ausländischen Ausbildung gewährt werden, außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz auch um einen monatlichen Auslandszuschlag als Kaufkraftausgleich. Leistungen, die die Höchstgrenze bei einer Ausbildung im Ausland übersteigen, sind nach § 12 ÄApprO zu berücksichtigen.
B
- 2. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.