Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

A

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass bei der Berechnung der Höchstgrenze auch die Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls erhöhte Aufwendungen bei einem Aufenthalt im Ausland einzubeziehen sind. Um eine Einzelfallprüfung und Unterscheidung jeweils danach zu vermeiden, ob Studierende bei den Eltern oder außerhalb des Elternhauses wohnen, soll einheitlich der Auswärtigenzuschlag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG zugrunde gelegt, die Höchstgrenze also um 224 Euro monatlich angehoben werden. Zur Abgeltung des besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland soll die Höchstgrenze zudem gegebenenfalls in Höhe der BAföG-Empfängern zustehenden Leistungen steigen, die zur Deckung von Studiengebühren im Ausland und von Reisekosten zum Ort der ausländischen Ausbildung gewährt werden, außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz auch um einen monatlichen Auslandszuschlag als Kaufkraftausgleich. Leistungen, die die Höchstgrenze bei einer Ausbildung im Ausland übersteigen, sind nach § 12 ÄApprO zu berücksichtigen.

B