A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der gewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indien werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihren Unternehmen in zunehmendem
- Maße zur Ausübung ihrer Tätigkeit in das andere Land entsandt. Eine Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung wird dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, in der Regel des Heimatstaats, unterliegen. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer konnten nicht festgestellt werden.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft werden zwei Informationspflichten eingeführt. Dies führt zu Bürokratiekosten in marginaler Höhe. Für die Verwaltung werden sechs Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Folgenden in New Delhi am 8. Oktober 2008 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung,
- 2. der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung.
- Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sich die Übereinkünfte auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 8. Oktober 2008 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 sowie die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien - in dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen, und entschlossen, die gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat zu erleichtern und insbesondere zu vermeiden, dass für einen Arbeitnehmer gleichzeitig die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gelten
- haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) "Hoheitsgebiet" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf die Republik Indien das Hoheitsgebiet der Republik Indien;
- b) "Rechtsvorschriften" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen, in Bezug auf die Republik Indien die Gesetze und alle darauf beruhenden Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen und Mitteilungen, die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfasst werden;
- c) "zuständige Behörde" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in Bezug auf die Republik Indien der Minister für Angelegenheiten von Auslandsindern (Minister of Overseas Indian Affairs);
- d) "Träger" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Versicherungsträger, dem die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich erfassten Rechtsvorschriften obliegt und die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle, in Bezug auf die Republik Indien der Altersvorsorgefonds (Employees" Provident Fund Organization), New Delhi;
- e) "zuständige Stelle" eine Stelle, die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats genannt ist.
- (2) Ausdrücke, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
- (1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die folgenden Rechtsvorschriften:
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung,
- b) in Bezug auf die Republik Indien alle Rechtsvorschriften über
- (i) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;
- (ii) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für Gesetze, Verordnungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, soweit sie die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ändern ergänzen oder ersetzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
- Dieses Abkommen gilt in Bezug auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort beschäftigt sind.
Artikel 4
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Erwerbstätige
- (1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für einen Arbeitnehmer ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er die Beschäftigung tatsächlich ausübt.
- (2) Für Personen, die Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das internationale Beförderungen von Personen oder Gütern gewerblich oder im Werksverkehr durchführt und seinen Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
- (3) Für eine Person, die als Arbeitnehmer an Bord eines Schiffes arbeitet, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
- (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für selbstständig Tätige.
Artikel 5
Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung
- (1) Wird ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen so gelten während der ersten 48 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.
- (2) Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten um höchstens 12 weitere Kalendermonate, so kann die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats für den Verlängerungszeitraum befreien.
- (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für selbstständig Tätige.
Artikel 6
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen
- Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
Artikel 7
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbstständig Tätigen können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
- (2) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
Artikel 8
Amtshilfe
- Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos.
Artikel 9
Verkehrssprachen und Legalisation
- (1) Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in deutscher oder englischer Sprache verkehren.
- (2) Schriftstücke, insbesondere Anträge und Bescheinigungen in deutscher oder englischer Sprache, dürfen nicht zurückgewiesen werden.
- (3) Schriftstücke, insbesondere Bescheinigungen, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 10
Datenschutz
- (1) Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen oder die Nutzung im Empfängerstaat für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaates zulässig wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Empfängerstaates zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit eine Verpflichtung besteht.
- b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft begehrt wird.
- e) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden.
- f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten zu dokumentieren.
- g) Die übermittelnde und empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Artikel 11
Durchführungsvereinbarungen
- (1) Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften.
- (2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:
- a) in der Bundesrepublik Deutschland Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn;
- b) in der Republik Indien der Altersvorsorgefonds (Employees" Provident Fund Organization - EPFO), New Delhi.
- (3) Die Verbindungsstellen können unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Absatz 1 bleibt unberührt.
Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie gegebenenfalls durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.
Artikel 13
Schlussprotokoll
- Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 14
Ratifikation und Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Artikel 15
Geltungsdauer des Abkommens
- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
- (2) Für den Fall, dass dieses Abkommen nach Absatz 1 außer Kraft tritt, gilt es weiterhin für alle Personen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens auf Grund der Artikel 4 bis 7 nur den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind, sofern die betreffende Person die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Geschehen zu New Delhi am 8. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
B. Mützelburg
F.-J. Lersch
Für die Republik Indien
K. Mohendas
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien geschlossenen Abkommens über Sozialversicherung erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:
1. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens:
- a) Gelten aufgrund der Artikel 4 bis 7 des Abkommens für eine im Hoheitsgebiet der Republik Indien erwerbstätige Person die deutschen Rechtsvorschriften, so finden in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber auch die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Arbeitsförderung Anwendung.
- b) Gelten aufgrund der Artikel 4 bis 7 des Abkommens für eine im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätige Person die indischen Rechtsvorschriften, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Arbeitsförderung keine Anwendung.
2. Zu Artikel 5 des Abkommens:
- a) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
- (i) die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht
- (ii) der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht ausübt;
- (iii) die zum Zweck der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat;
- (iv) diese eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Recht eines Vertragsstaats darstellt oder
- (v) der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als sechs Monate im Entsendestaat beschäftigt war.
- b) Der festgesetzte Zeitraum beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens bereits entsandt sind mit diesem Tag.
3. Zu Artikel 7 des Abkommens:
- a) Gelten bei Anwendung des Artikels 7 des Abkommens für eine Person die Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 5 des Abkommens zustande gekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats beschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig an dem die zuständige Behörde des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ihren Sitz hat.
- b) Artikel 7 des Abkommens gilt insbesondere für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, der vorübergehend von einer Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat beschäftigt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft im Beschäftigungsstaat Arbeitsentgelt bezieht.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Indien - auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung - haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen enthaltenen Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Aufklärungspflichten
- Den nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen und nach Artikel 7 des Abkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über das Abkommen.
Artikel 3
Mitteilungspflichten
- (1) Die in Artikel 11 Absatz 2, in Artikel 7 und in Artikel 8 des Abkommens genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Abkommen und dieser Vereinbarung ergeben.
- (2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht auch in Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat.
- (3) Artikel 10 des Abkommens gilt auch für die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 und 2.
Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) In den Fällen der Artikel 5 und 7 des Abkommens erteilt die zuständige Behörde oder die zuständige Stelle des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in Bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung muss mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein.
- (2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt in den Fällen des Artikels 5 des Abkommens der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn, diese Bescheinigung aus.
- (3) Sind die indischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt der Altersvorsorgefonds (Employees" Provident Fund Organization), New Delhi, diese Bescheinigung aus.
- (4) Bestehen Zweifel daran, dass die in der Bescheinigung genannten Rechtsvorschriften tatsächlich anzuwenden sind, oder weicht der dort bescheinigte Sachverhalt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so hat die Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, diese auf Verlangen zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Abschnitt II
Schlussbestimmung
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Vereinbarung
- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer.
Geschehen zu New Delhi am 8. Oktober 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi Wortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Mützelburg
F.-J. Lersch
Für die Regierung der Republik Indien
K. Mohendas
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Abkommen enthält Regelungen über die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten im Falle von vorübergehenden Beschäftigungen im anderen Staat. So bleiben die von den deutschen Unternehmen nach Indien entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Indien befreit und umgekehrt werden die von indischen Unternehmen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit. Gleichzeitig finden die Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf die betroffenen Personen weiter Anwendung. Der Entsendezeitraum kann bis zu 48 Kalendermonaten gehen. Dieser Zeitraum kann auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers bei Fortbestehen der Voraussetzungen von der zuständigen Stelle des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, um höchstens zwölf weitere Kalendermonate verlängert werden.
Darüber hinaus kann nach dem Abkommen mit einer sogenannten Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass z.B. ein Arbeitnehmer, der für einen vorübergehenden Zeitraum von seiner deutschen Muttergesellschaft zu einer Tochter nach Indien gesandt wird, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt, obwohl während dieser Zeit der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale seines Beschäftigungsverhältnisses in Indien liegt.
Damit enthält das Entsendeabkommen Lösungen, um zu vermeiden dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen.
Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben können. Dies liegt vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Indien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Indien eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gerade für Deutschland mit seinen bedeutsamen außenwirtschaftlichen Verflechtungen zu Indien ist es wichtig, Vorkehrungen zu treffen, die im Interesse deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer liegen. Hierzu zählt u. a. auch, dass es bei Entsendung deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Indien nicht zu zusätzlichen Kosten aufgrund einer doppelten Versicherungspflicht kommen kann.
Deutsche und indische Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter zunehmend auch im anderen Land, insbesondere bei dort ansässigen Beteiligungsgesellschaften.
Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.
II. Besonderer Teil
Artikel 1 erläutert die in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden.
Artikel 2, der durch Nummer 1 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht.
Artikel 3 legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Artikel 4 bis 7 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht bei einer Kollision der deutschen und indischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.
Nach Artikel 4 richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip).
Die Artikel 5 bis 7 regeln bestimmte Fallgruppen und Ausnahmen.
Artikel 5 sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Auf eine Definition des Begriffs "Entsendung" wurde in Artikel 1 des Abkommens verzichtet, allerdings werden in Nummer 2 des Schlussprotokolls Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in den anderen Vertragsstaat entgegenstehen.
Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten kann um zwölf weitere Kalendermonate auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers verlängert werden.
Nach Artikel 6 bleiben für die Beschäftigten bei Auslandsvertretungen das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen unberührt.
Artikel 7 enthält auch die in Abkommen mit anderen Staaten übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. auf Antrag des Selbstständigen Ausnahmen von den Artikeln 4 bis 6 regeln können.
Dabei sind die besonderen Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen. Nummer 3 Buchstabe a des Schlussprotokolls enthält eine Beschäftigungsortfiktion hinsichtlich der Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 7 des Abkommens gelten.
Die Artikel 8 bis 1 2 enthalten allgemeine Regelungen zur Durchführung des Abkommens sowie über das Zusammenwirken der in beiden Vertragsstaaten mit der Durchführung des Abkommens betrauten Stellen.
Die Artikel 13 bis 15 enthalten Schlussbestimmungen.
Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Nach Artikel 2 obliegt in erster Linie den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Abkommen.
Artikel 3 regelt die Mitteilungspflichten der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie das Zurverfügungstellen von Beweismitteln vor. Ferner werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen geregelt.
Nach Artikel 4 ist für eine vorübergehend in einem anderen Vertragsstaat beschäftigte Person, für die nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten, eine Bescheinigung auszustellen. Dort ist ferner geregelt, wer für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist und wie bei Zweifeln an der Anwendung der bescheinigten Rechtsvorschrift zu verfahren ist.
Artikel 5 enthält die üblichen Schlussbestimmungen.
Danach ist die Geltungsdauer der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit des Abkommens geknüpft.