A. Zielsetzung
- Die Verordnung bezweckt die Umsetzung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 erlassenen Richtlinie zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (mit der die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert wurde) an den technischen Fortschritt in deutsches Recht. Die Anpassungsrichtlinie trägt dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem internationalen Textilfasermarkt Rechnung, indem die Bezeichnung für neuartige Fasern in den Anhang 1 aufgenommen und die vereinbarten Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen, in Anhang 2 ausgewiesen werden.
B. Lösung
- Anpassung des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I, S. 1285) an die Richtlinie 2004/34/EG.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Zusätzliche Kosten Bei Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen der öffentlichen Hand entstehen durch die Ausführung der Anpassungsverordnung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sowie auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt: "33a. "Polylactid
-
für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 ° C liegt."
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
-
Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
"33a Polylactid 1,50" .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am...in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, ...
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
Die Richtlinie 2004/34/EG vom 23. März 2004 ist durch die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 1. März 2005 in nationales Recht umzusetzen.
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutz des Verbrauchers dient. Das Gleiche gilt für die Anpassungen der Zuschläge zur Berechnung des Nettotextilgewichts in Anlage 2, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder der Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes folgt der Ersten Verordnung vom 26. Mai 1998, mit der eine entsprechende Anpassung vorgenommen worden ist. Die Zweite Verordnung entspricht mit der Richtlinie 2004/34/ EG einer weiteren Anpassung zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt.
Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/34/EG wird zugleich dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf eine dem aktuellen Entwicklungsstand auf dem Fasermarkt entsprechende Textilkennzeichnung und der Verbraucherverbände auf eindeutige Deklaration entsprochen.
Für die voranschreitende Entwicklung neuartiger Fasern gibt es vielfältige Gründe. Einerseits sollen positive kleidungsphysiologische Eigenschaften und gute allgemeine Gebrauchseigenschaften verstärkt und negative abgeschwächt bzw. beseitigt werden. Andererseits werden zunehmend umweltfreundlichere und damit zeitgemäßere Herstellungsverfahren entwickelt, die zudem dem Schutz der Verbraucher dienlich sind. Weitere nicht zu unterschätzende Faktoren sind notwendige Innovationen,. um der modischen Vielfalt zu entsprechen sowie Wettbewerbsvorteile auf nationalen und internationalen Märkten zu erlangen. Der Einsatz neuartiger Textilfasern trägt dem wachsenden Umweltbewusstsein der Verbraucher Rechnung.
II. Kosten
Durch die Änderungsverordnung entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Änderungen sind weitestgehend rechtsförmlich und redaktioneller Art, die keine zusätzlichen kostenmäßigen Belastungen oder Entlastungen für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, bringen. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
B. Die einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Änderung der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes Zur Hinzufügung der Nummer 33a
"Polylactid" ist eine Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette überwiegend aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden.
Zu Artikel 2
Änderung der Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes Zur Hinzufügung der Nummer 33a
Der für die Faser "Polylactid" vereinbarte Zuschlag zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern beträgt "1,50" von hundert.
Zu Artikel 3
Inkrafttreten der Verordnung
Die Änderungsverordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Hinausgeschobene Inkraftsetzungszeitpunkte erscheinen nicht erforderlich.