A. Problem und Ziel
- 1. Bestimmung des ab dem 1. Juli 2016 maßgebenden aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
- 2. Bestimmung des ab dem 1. Juli 2016 maßgebenden allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
- 3. Bestimmung des ab dem 1. Juli 2016 maßgebenden Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost).
- 4. Bestimmung des Anpassungsfaktors und der Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
B. Lösung
- 1. Rentenversicherung
- - Festsetzung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2016 auf 30,45 Euro.
- - Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ab 1. Juli 2016 auf 28,66 Euro. 2. Alterssicherung der Landwirte
- - Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts ab 1. Juli 2016 auf 14,06 Euro.
- - Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ab 1. Juli 2016 auf 13,22 Euro. 3. Ausgleichsbedarf
- - Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2016 1,0000.
- - Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2016 1,0000. 4. Unfallversicherung
- - Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung für die alten Länder beträgt vom 1. Juli 2016 an 1,0425.
- - Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung für die neuen Länder beträgt vom 1. Juli 2016 an 1,0595. - Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2016 in den alten Ländern zwischen 344 Euro und 1 374 Euro monatlich.
- - Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2016 in den neuen Ländern zwischen 319 Euro und 1 278 Euro monatlich.
C. Alternativen
Keine. Bei der Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da die Bundesregierung an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigungen gebunden ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 ergeben sich im Jahr 2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 6 684 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 6 358 Millionen Euro auf die gesetzliche
Rentenversicherung, rund 56 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 129 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 142 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR.
Ab dem Jahr 2017 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 je Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 13 369 Millionen Euro. Davon entfallen rund 12 715 Millionen Euro auf die gesetzliche Rentenversicherung, rund 112 Millionen Euro auf die Alterssicherung der Landwirte, rund 257 Millionen Euro auf die gesetzliche Unfallversicherung und rund 284 Millionen Euro auf steuerfinanzierte Erstattungen für überführte Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR.
Von den genannten Mehraufwendungen werden im Jahr 2016 rund 317 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich rund 634 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Jahr 2016 rund 76 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich rund 151 Millionen Euro erstattet. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund bewegen sich im Rahmen der Ansätze des Bundeshaushalts 2016 und des aktuellen Haushaltseckwertebeschlusses bis 2020 der Bundesregierung. Für die Alterssicherung der Landwirte wird angestrebt, den Mehrbedarf 2016 im Rahmen des vorhandenen Deckungskreises bei den Haushaltstiteln der landwirtschaftlichen Sozialpolitik aufzufangen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Druck und Versand der Rentenanpassungsmitteilungen entstehen den Trägern der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung Kosten in Höhe von rund 15,37 Millionen Euro. In diesem Betrag sind auch die für die Umsetzung anfallenden IT- (Programmierung) und Personalaufwände berücksichtigt.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 - RWBestV 2016)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 20. April 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 - RWBestV 2016) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 - RWBestV 2016)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68, 68a und 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 68a zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und § 68 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) geändert worden sind, sowie § 69 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),
- - des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 255a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, sowie
- - des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
- (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2016 30,45 Euro.
- (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2016 28,66 Euro.
§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2016 14,06 Euro.
- (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2016 13,22 Euro.
§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
- (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2016 1,0000.
- (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2016 1,0000.
§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
- (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2016 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0425.
- (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2016 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2016 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0595.
§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2016 an
- 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 344 Euro und 1 374 Euro monatlich,
- 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 319 Euro und 1 278 Euro.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 wird bestimmt:
- - der ab dem 1. Juli 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, - der ab dem 1. Juli 2016 maßgebende allgemeine Rentenwert und der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften,
- - der ab dem 1. Juli 2016 maßgebende Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Ost) und
- - der Anpassungsfaktor und die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Festsetzung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) für den Zeitraum ab 1. Juli 2016 neu bestimmt. Durch Multiplikation des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor ergibt sich der individuelle Monatsbetrag der Rente.
Der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag einer Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, wenn für ein Jahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Seine Festsetzung richtet sich grundsätzlich nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Darüber hinaus werden die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung sowie der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt.
Für die Lohn- und Gehaltsentwicklung sind jeweils die in den alten Ländern bzw. die in den neuen Ländern ermittelten Werte maßgeblich. Die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Bei der Bestimmung des Nachhaltigkeitsfaktors werden allerdings ebenfalls die aufgrund der noch unterschiedlichen Einkommensverhältnisse bestehenden Besonderheiten in den neuen Ländern berücksichtigt.
1.1. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt:
- - die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014 um 3,78 Prozent, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2013 zum Jahr 2014) berücksichtigt wird,
- - die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2015 (18,7 Prozent) gegenüber dem Jahr 2014 (18,9 Prozent) um minus 0,2 Prozentpunkte sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 vom Hundert, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0026 ergeben, und - den Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, mit 1,0018.
Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2016 von 29,21 Euro auf 30,45 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,25 Prozent.
1.2. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Maßgebend bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2016 ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den neuen Ländern im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014. Die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte in den neuen Ländern (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2013 zum Jahr 2014, jeweils in den neuen Ländern) wird dabei berücksichtigt. Die so ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, die der Bestimmung des ab dem 1. Juli 2016 maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) zugrunde gelegt wird, beträgt 5,48 Prozent.
Der durchschnittliche Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2015, die Höhe des Altersvorsorgeanteils und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte. Insoweit gelten für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die gleichen Werte wie bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts. Auf dieser Basis erhöht sich der bis zum 30. Juni 2016 maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2016 von 27,05 Euro auf 28,66 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 5,95 Prozent.
2. Festsetzung der allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte
2.1. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts
Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1. Juli 2016 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Da sich der neue aktuelle Rentenwert gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert um 4,25 Prozent erhöht, erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert um 4,25 Prozent. Der neue allgemeine Rentenwert ab dem 1. Juli 2016 beträgt daher 14,06 Euro.
2.2. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte verändert sich zum 1. Juli 2016 in dem Maße, in dem sich der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Da sich der neue aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert (Ost) um 5,95 Prozent erhöht, erhöht sich auch der neue allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte gegenüber dem bisherigen allgemeinen Rentenwert (Ost) um 5,95 Prozent. Der neue allgemeine Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2016 beträgt daher 13,22 Euro.
3. Bestimmung des Ausgleichsbedarfs
Anpassungsdämpfungen, die aufgrund der Schutzklausel seit 2005 nicht realisiert wurden, sind seitdem als Ausgleichsbedarf erfasst worden. Der nach einer Rentenanpassung jeweils aktuell bestehende Umfang des Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost) ist jedes Jahr im Rahmen der Rentenanpassung neu zu bestimmen. Er erhöht sich, wenn es bei der Anpassung der Renten zur Anwendung der Schutzklausel kommt bzw. verringert sich bei einem Wert unterhalb von 1,0000 durch eine Verrechnung mit positiven Rentenanpassungen seit dem Jahr 2011. Grundsätzlich erfolgt die Verrechnung, indem die sich nach Anwendung der Rentenanpassungsformel ergebende Erhöhung von aktuellem Rentenwert und aktuellem Rentenwert (Ost) halbiert und der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) um den Anteil der unterbliebenen Erhöhung reduziert wird.
Da durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 sowohl der Wert des Ausgleichsbedarfs als auch der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) bis zum 30. Juni 2016 auf 1,0000 festgesetzt wurden (das heißt der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) sind vollständig abgebaut) und die Schutzklausel (§ 68a Absatz 1 Satz 1, § 255a Absatz 1 und 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-) nicht zur Anwendung gelangt, bleiben der Wert des Ausgleichsbedarfs sowie des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert ( § 68a Absatz 4 SGB VI, § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI) . Der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Ost) betragen somit ab dem 1. Juli 2016 weiterhin jeweils 1,0000.
4. Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung
4.1. Anpassung in den alten Ländern
Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der Unfallversicherung in den alten Ländern ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0425. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2016.
4.2. Anpassung in den neuen Ländern
Der Anpassungsfaktor für die Geldleistungen der Unfallversicherung in den neuen Ländern ergibt sich aus dem Anpassungssatz für den aktuellen Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beträgt damit 1,0595. Die Anpassung erfolgt ebenfalls zum 1. Juli 2016.
III. Alternativen
Keine. Bei der Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da die Bundesregierung an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigungen gebunden ist.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte ist mit der Zielstellung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 um 4,25 Prozent in den alten und 5,95 Prozent in den neuen Ländern ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesamt rund 6 684 Millionen Euro im Jahr 2016. Ab dem Jahr 2017 ergeben sich ausschließlich aus der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 je Jahr Mehraufwendungen von insgesamt rund 13 369 Millionen Euro.
Von diesen Mehraufwendungen werden im Jahr 2016 rund 317 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich rund 634 Millionen Euro vom Bund getragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Jahr 2016 rund 76 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich rund 151 Millionen Euro erstattet.
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund bewegen sich ganz überwiegend im Rahmen der Ansätze des Bundeshaushalts 2016 und des aktuellen Haushaltseckwertebeschlusses der Bundesregierung bis 2020.
Die Mehraufwendungen verteilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt: 3.1. Gesetzliche Rentenversicherung
Die Renten werden zum 1. Juli 2016 in den alten Ländern um 4,25 Prozent und in den neuen Ländern um 5,95 Prozent angehoben. Damit sind die folgenden Mehraufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner) verbunden:
2016 | ab 2017 p.a. | |
gesetzliche Rentenversicherung | 6 358 Mio. Euro | 12 715 Mio. Euro |
darunter | ||
allgemeine Rentenversicherung | 6 168 Mio. Euro | 12 335 Mio. Euro |
knappschaftliche Rentenversicherung | 190 Mio. Euro | 380 Mio. Euro |
Die Mehraufwendungen im Jahr 2016 von 190 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 von jährlich 380 Millionen Euro für die knappschaftliche Rentenversicherung werden im Rahmen der Beteiligung des Bundes an der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 215 SGB VI vom Bund getragen.
3.2. Alterssicherung der Landwirte
In der Alterssicherung der Landwirte belaufen sich die Mehraufwendungen im Jahr 2016 auf rund 56 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 auf jährlich rund 112 Millionen Euro. Die Mehraufwendungen für Renten und sonstige Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung sind vom Bund zu tragen. Nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hat der Bund die Defizitdeckung in der Alterssicherung der Landwirte übernommen. Die anderen Leistungen (Landabgaberente, Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)) sind nach § 127 ALG und § 19 FELEG in vollem Umfang vom Bund zu tragen. Für den Haushalt 2016 wird angestrebt, die Mehraufwendungen des Bundes im Rahmen des vorhandenen Deckungskreises bei den Haushaltstiteln der landwirtschaftlichen Sozialpolitik aufzufangen. Die finanziellen Auswirkungen ab 2017 sind im aktuellen Haushaltseckwertebeschluss für 2017 sowie den Eckwerten für den Finanzplan bis 2020 berücksichtigt.
3.3. Gesetzliche Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung betragen die Mehraufwendungen im Jahr 2016 rund 129 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich rund 257 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund im Jahr 2016 rund 4 Millionen Euro und ab dem Jahr 2017 jährlich rund 8 Millionen Euro.
3.4. Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen
Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen aus der Überführung der Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen werden sich durch die Anpassung im Jahr 2016 insgesamt um rund 93 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 39 Millionen Euro, auf die Länder 53 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2017 insgesamt um jährlich rund 185 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 79 Millionen Euro, auf die Länder 107 Millionen Euro) erhöhen.
3.5. Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen
Die Erstattungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen der überführten und nicht überführten Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme der neuen Länder werden sich durch die Anpassung im Jahr 2016 insgesamt um rund 49 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 27 Millionen Euro, auf die Länder 22 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2017 insgesamt um jährlich rund 99 Millionen Euro (davon entfallen auf den Bund 54 Millionen Euro, auf die Länder 45 Millionen Euro) erhöhen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Druck und Versand der Rentenanpassungsmitteilungen entstehen den Trägern der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung Kosten in Höhe von rund 15,37 Millionen Euro. In diesem Betrag sind auch die für die Umsetzung anfallenden IT- (Programmierung) und Personalaufwände berücksichtigt.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, wird durch die Regelungen nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rentnerhaushalte erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
6. Weitere Verordnungsfolgen, gleichstellungspolitische Relevanz
Die geltende Rentenanpassungsformel ist in Bezug auf die generationengerechte Verteilung der Folgen der demografischen Entwicklung ausgewogen für Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie Rentnerinnen und Rentner ausgestaltet. Durch die Anpassung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2016 entstehen Mehraufwendungen im genannten Umfang. Die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen (nicht mehr als 20 Prozent bis zum Jahr 2020 und nicht mehr als 22 Prozent bis zum Jahr 2030) und das Mindestsicherungsniveau (nicht weniger als 46 Prozent bis zum Jahr 2020 und nicht weniger als 43 Prozent bis zum Jahr 2030) werden eingehalten, so dass auch weiterhin eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung sichergestellt ist.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Befristung; Evaluation
Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli eines Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden und hat die Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Für die folgenden Berechnungen gelten - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 SGB VI. Nach § 123 Absatz 1 in Verbindung mit § 121 Absatz 2 SGB VI wird der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Nach § 68 Absatz 7 SGB VI sind für die Berechnung des vom 1. Juli 2016 an geltenden aktuellen Rentenwerts und aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Werte der Jahre 2014 und 2013 die bei der Rentenanpassung 2015 verwendeten Daten zu Grunde zu legen. Dementsprechend sind die Werte für diese Jahre der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 entnommen.
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts:
Absatz 1 bestimmt die Höhe des vom 1. Juli 2016 an geltenden aktuellen Rentenwerts. Dieser Wert wird entsprechend § 68 SGB VI nach folgender Formel ermittelt:
Dabei sind:
ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Brutto- löhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Be- zieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr,
* = 0,25.
Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors
Nach § 68 Absatz 4 Satz 1 SGB VI wird der Nachhaltigkeitsfaktor ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter * vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird.
Ermittlung des Rentnerquotienten:
Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird (§ 68 Absatz 4 Satz 2 SGB VI) . Nach § 255a Absatz 3 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 SGB VI werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert.
Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner:
Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird (§ 68 Absatz 4 Satz 3 SGB VI) . Für die Berechnung sind die Werte für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren (§ 255a Absatz 3 SGB VI) . Im Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.
Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile:2014 alte Länder: 178.435.668 Tsd. Euro neue Länder: 47.316.092 Tsd. Euro2015alte Länder: 186.713.000 Tsd. Euro neue Länder: 49.474.124 Tsd. Euro
2014 | |
alte Länder: | 178.435.668 Tsd. Euro |
neue Länder: | 47.316.092 Tsd. Euro |
2015 | |
alte Länder: | 186.713.000 Tsd. Euro |
neue Länder: | 49.474.124 Tsd. Euro |
Regelaltersrenten aus der allgemeinen Rentenversicherung auf der Grundlage von 45 Entgeltpunkten:
2014 | |
alte Länder: | 15.322,50 Euro |
neue Länder: | 14.075,10 Euro |
2015 | |
alte Länder: | 15.611,40 Euro |
neue Länder: | 14.428,80 Euro |
Daraus ergeben sich folgende Anzahlen an Äquivalenzrentnern:
2014 | |
alte Länder: | 11.645 Tsd. |
neue Länder: | 3.362 Tsd. |
2015 | |
alte Länder: | 11.960 Tsd. |
neue Länder: | 3.429 Tsd. |
Der Berechnung des Rentnerquotienten sind dementsprechend folgende Anzahlen an Äquivalenzrentnern zugrunde zu legen:
2014 | 15.007 Tsd. |
2015 | 15.389 Tsd. |
Berechnung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler:
Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler ergibt sich, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten ( § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Beitrag dividiert wird, der auf das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres nach Anlage 1 des SGB VI entfällt (§ 68 Absatz 4 Satz 4 SGB VI) . Für die Berechnung sind die Werte für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und anschließend zu addieren (§ 255a Absatz 3 SGB VI) . Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 des SGB VI dividiert durch den Wert der Anlage 10 des SGB VI zu berücksichtigen.
Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld:
2014 | |
alte Länder: | 158.873.157 Tsd. Euro |
neue Länder: | 24.547.090 Tsd. Euro |
2015 | |
alte Länder: | 163.390.438 Tsd. Euro |
neue Länder: | 25.221.382 Tsd. Euro |
Beiträge auf Durchschnittsentgelte:
2014 | |
alte Länder: | 6.587,97 Euro |
neue Länder: | 5.548,70 Euro |
2015 | |
alte Länder: | 6.544,81 Euro |
neue Länder: | 5.585,74 Euro |
Daraus ergeben sich folgende Anzahlen an Äquivalenzbeitragszahlern:
2014 | |
alte Länder: | 24.116 Tsd. |
neue Länder: | 4.424 Tsd. |
2015 | |
alte Länder: | 24.965 Tsd. |
neue Länder: | 4.515 Tsd. |
Für die Berechnung des Rentnerquotienten sind dementsprechend folgende Anzahlen an Äquivalenzbeitragszahlern zugrunde zu legen:
2014 | 28.540 Tsd. |
2015 | 29.480 Tsd. |
Rentnerquotient 2014 (RQ t-2):
Rentnerquotient 2015 (RQ t-1):
Wert des Nachhaltigkeitsfaktors für die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte zum 1. Juli 2016:
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
BE* t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr,
BE*t-3 = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten zurückliegenden Kalenderjahr,
bBEt-2 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Ka- lenderjahr,
bBEt-3 = beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im dritten zurückliegen- den Kalenderjahr.
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Ländern im Jahr 2014 (BE*t-2) 32.563 Euro und im Jahr 2013 (BE*t-3) 32.014 Euro.
Die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Ländern im Jahr 2014 (bBEt-2) 30.129 Euro und im Jahr 2013 (bBEt-3) 29.340 Euro.
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern im Jahr 2015
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Ländern im Jahr 2015 (BEt-1) 33.474 Euro.
Berechnung des neuen aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2016:
Der aktuelle Rentenwert beträgt damit zum 1. Juli 2016 30,45 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,25 Prozent.
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost):
Absatz 2 bestimmt die Höhe des vom 1. Juli 2016 an geltenden aktuellen Rentenwerts (Ost).
Nach § 255a SGB VI wird der aktuelle Rentenwert (Ost) nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren verändert. Für die neuen Länder sind für die Lohn- und Gehaltsentwicklung die jeweiligen für dieses Gebiet ermittelten Werte maßgebend (§ 228b SGB VI in Verbindung mit § 255a Absatz 1 SGB VI) . Bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors wurden die besonderen Gegebenheiten des Beitrittsgebiets berücksichtigt (vergleiche die Ausführungen zur Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts). Danach errechnet sich folgender aktueller Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2016:
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den neuen Ländern im Jahr 2014 (BE*t-2) 25.929 Euro und im Jahr 2013 (BE*t-3) 25.424 Euro. Die beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den neuen Ländern im Jahr 2014 (bBEt-2) 24.805 Euro und im Jahr 2013 (bBEt-3) 23.995 Euro.
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den neuen Ländern im Jahr 2015
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den neuen Ländern im Jahr 2015 (BEt-1) 26.983 Euro.
Berechnung des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli 2016:
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt damit zum 1. Juli 2016 28,66 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 5,95 Prozent.
Zu § 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ALG verändert sich der allgemeine Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Bis zum 30. Juni 2016 beträgt der allgemeine Rentenwert 13,49 Euro. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich zum 1. Juli 2016 um 4,25 Prozent. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte ab 1. Juli 2016 ist somit wie folgt zu ermitteln:13,49 Euro * 1,0425 = 14,06 Euro
Der neue allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2016 14,06 Euro.
Nach § 102 Absatz 4 ALG verändert sich der allgemeine Rentenwert (Ost) zu dem Zeitpunkt und um den Prozentsatz, zu dem bzw. um den der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird. Bis zum 30. Juni 2016 beträgt der allgemeine Rentenwert (Ost) 12,48 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung verändert sich zum 1. Juli 2016 um 5,95 Prozent. Der allgemeine Rentenwert (Ost) ab 1. Juli 2016 ist somit wie folgt zu ermitteln:12,48 Euro * 1,0595 = 13,22 Euro
Der neue allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2016 13,22 Euro.
Zu § 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
Nach § 68a Absatz 2 und § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI erhöht sich der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Ost) in den Jahren, in denen die Schutzklausel angewendet wird (§ 68a Absatz 1 Satz 1, § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI) . Er verringert sich nach § 68a Absatz 3 und § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI, wenn der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs bzw. des Ausgleichsbedarfs (Ost) kleiner ist als 1,0000 und der zum 1. Juli eines Jahres festzusetzende neue aktuelle Rentenwert bzw. aktuelle Rentenwert (Ost) höher ist als die bis zum 30. Juni desselben Jahres geltenden aktuellen Rentenwerte.
Beträgt der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs bzw. des Ausgleichsbedarfs (Ost) 1,0000 und gelangt die Schutzklausel (§ 68a Absatz 1 Satz 1, § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI) nicht zur Anwendung, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs bzw. des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert (§ 68a Absatz 4 SGB VI, § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI) .
Ausgleichsbedarf
Da durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 der Wert des Ausgleichsbedarfs bis zum 30. Juni 2016 auf 1,0000 festgesetzt wurde (das heißt der Ausgleichsbedarf ist vollständig abgebaut) und die Schutzklausel (§ 68a Absatz 1 Satz 1 SGB VI) nicht zur Anwendung gelangt, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert (§ 68a Absatz 4 SGB VI) . Der Ausgleichsbedarf beträgt somit ab dem 1. Juli 2016 weiterhin 1,0000.
Ausgleichsbedarf (Ost)
Da durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) bis zum 30. Juni 2016 auf 1,0000 festgesetzt wurde (das heißt der Ausgleichsbedarf (Ost) ist vollständig abgebaut) und die Schutzklausel (§ 68a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI) nicht zur Anwendung gelangt, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) unverändert (§ 68a Absatz 4 SGB VI in Verbindung mit § 255a Absatz 1 und 4 SGB VI) . Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt somit ab dem 1. Juli 2016 weiterhin 1,0000.
Zu § 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Nach § 95 Absatz 1 bzw. § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) werden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung um den Prozentsatz angepasst, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Der Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt daher für die alten Länder ab dem 1. Juli 2016 1,0425. Für die neuen Länder beträgt der Anpassungsfaktor ab dem 1. Juli 2016 1,0595.
Zu § 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
Die Vorschrift regelt die Höhe der Pflegegelder (§ 44 Absatz 2 bzw. § 215 Absatz 5 SGB VII) ab dem 1. Juli 2016 nach den gleichen Grundsätzen, die für die Anpassung der laufenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung gelten. Insoweit kann auf die Begründung zu § 4 verwiesen werden.
Zu § 6 Inkrafttreten
§ 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3692:
Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Verwaltung | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 15,37 Mio. Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Für Druck und Versand der Rentenanpassungsmitteilungen entstehen den Trägern der Rentenversicherung einmalige Kosten in Höhe von rund 15,37 Millionen Euro. In diesen Kosten sind bereits die Programmierungskosten enthalten.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin