A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und die durch diese Verordnung geänderte Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union enthalten die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sanktionsfähige Bestimmungen der Verordnung zum Zugang zum offenen Internet und des Roamings mit wirksamen Sanktionen zu versehen.
B. Lösung
Einfügung von neuen Bußgeldbestimmungen in das Telekommunikationsgesetz im Wege eines Änderungsgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Die Neuregelungen schaffen keinen über die Regelungen der zugrunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 hinausgehenden Erfüllungsaufwand. Auch die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur bezüglich der Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung ist bereits in dieser Verordnung geregelt. Ein daraus erwachsender etwaiger finanzieller und personeller Mehrbedarf wird im Rahmen des geltenden Finanzplanes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als zuständigen Ressorts und der Bundesnetzagentur als nachgeordnete Behörde aufgefangen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Sigmar Gabriel
Fristablauf: 23.09.16
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41a wird gestrichen.
2. § 47a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist,".
- b) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
"3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union,".
3. In § 116 werden nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter "sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120" eingefügt.
4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist."
5. § 127 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz der Bundesnetzagentur auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind."
6. § 149 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
- (1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
- 3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet,
- 4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
- 5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
- 6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt,
- 7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal verändert,
- 8. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet,
- 9. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird,
- 10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7 Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 12. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- (1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
- (1b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- (1b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "36 bis 40" die Wörter "und des Absatzes 1b Nummer 1 und 3" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5" durch die Wörter ", des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2" ersetzt.
- cc) In Nummer 5 werden die Wörter "des Absatzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Nummer 6" durch die Wörter "der Absätze 1 bis 1b" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält zugleich die Bestimmungen über Sanktionen (Bußgeldbestimmungen) und über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesnetzagentur. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 wurden neue Bestimmungen über den freien Zugang zum offenen Internet (sog. "Netzneutralität") geschaffen und die bestehenden Regelungen über das Roaming in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (Roaming-Verordnung) geändert. Beide Verordnungen verlangen von dem Mitgliedstaaten, die Durchsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten und wirksame Sanktionen zu erlassen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser Verpflichtung.
1. Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dient der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten. Die neuen Bestimmungen gewährleisten den Erhalt des Internets als offene Plattform für Innovation mit niedrigen Zugangsschranken für Endnutzer, für Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie für Anbieter von Internetzugangsdiensten. Die Verordnung reagiert damit auf Bestrebungen im Bereich der Verwaltung des Datenverkehrs, die darauf abzielen, bestimmte Anwendungen oder Dienste zu blockieren oder zu verlangsamen.
Zur Durchsetzung dieser Ziele regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 insbesondere, dass
- - Endnutzer über ihren Internetzugangsdienst ohne Diskriminierung Informationen und Inhalte abrufen und verbreiten können sowie Anwendungen und Dienste nutzen und bereitstellen können,
- - es Endnutzern freisteht, mit den Internetzugangsanbietern Tarife mit bestimmten Datenvolumen und bestimmten Geschwindigkeiten des Internetzugangsdienstes zu vereinbaren, soweit dadurch das offene Internet nicht beeinträchtigt wird,
- - die nationalen Regulierungsbehörden (in Deutschland: die Bundesnetzagentur) eingreifen können, wenn Geschäftsmodelle das offene Internet unzulässig einschränken.
Internetzugangsanbieter müssen den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgeräts.
Eine angemessene Verwaltung des Datenverkehrs (Verkehrsmanagement) ist zulässig, um die Netzwerkressourcen effizient zu nutzen und die Qualität der Dienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten. Dabei dürfen die Internetzugangsanbieter zwischen Verkehrskategorien unterscheiden, soweit diese verschiedene Anforderungen beispielsweise in Bezug auf Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust und Bandbreite stellen.
Ein unangemessenes Verkehrsmanagement nimmt eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vor und ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind Maßnahmen aufgrund entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnungen von Behörden oder Gerichten und Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses
Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer sowie Maßnahmen zur Verhinderung oder Entspannung einer Netzüberlastung.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 trägt zugleich dem Interesse Rechnung, elektronische Kommunikationsdienste anbieten zu können, die ein bestimmtes Qualitätsniveau erfordern. Es besteht ein Interesse daran, Dienste anbieten zu können, für die spezifische, von Internetzugangsdiensten nicht gewährleistete Qualitätsniveaus erforderlich sind. Solche Dienste können einem öffentlichen Interesse entsprechen für die Maschine-MaschineKommunikation erforderlich sein. Den Anbietern steht es frei, entsprechend optimierte Dienste anzubieten, die den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein spezifisches Qualitätsniveau genügen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollen prüfen können, ob und inwieweit diese Optimierung objektiv erforderlich ist, um ein oder mehrere spezifische und grundlegende Merkmale der Inhalte, Anwendungen oder Dienste zu gewährleisten und eine entsprechende Qualitätsgarantie zugunsten der Endnutzer zu ermöglichen. Zudem ist für ausreichende Kapazitäten zu sorgen, damit die Verfügbarkeit und allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste nicht beeinträchtigt wird.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 erfordert auch eine ausreichende Transparenz gegenüber den Endnutzern. So sind Endnutzer darüber zu informieren,
- - wie sich die angewandte Verkehrsmanagementpraxis auf die Qualität des Internetzugangsdiensts, die Privatsphäre des Endnutzers und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnte,
- - wie sich Dienste, über die sie einen Vertrag abschließen, auf die Qualität und Verfügbarkeit ihrer jeweiligen Internetzugangsdienste auswirken,
- - welche Datenübertragungsgeschwindigkeit realistisch zur Verfügung steht,
- - welche Rechtsbehelfe ihnen im Fall der Nichterbringung der Leistung nach nationalem Recht zur Verfügung stehen.
Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die nationalen Regulierungsbehörden beaufsichtigen und geeignete Sanktionen erlassen. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt auf die Umsetzung dieser Anforderung.
2. Änderung der Roaming-Verordnung
Die Neufassung des § 149 Absatz 1a TKG dient der Umsetzung der geänderten Roaming-Verordnung des Telekommunikationsgesetzes.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält vor allem die erforderliche Ergänzung des § 149 TKG, durch welche die sanktionsfähigen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 hinsichtlich des freien Zugangs zum Internet sanktioniert werden. Zugleich wird klargestellt, dass die Bundesnetzagentur ihre Aufgaben und Befugnisse auch zur Durchsetzung dieser Anforderungen hat. Die bereits vorhandenen Bußgeldbestimmungen hinsichtlich des Roamings werden an die geänderten Bestimmungen der Roaming-Verordnung angepasst.
II. Alternativen
Keine. Die Vorgaben können nur durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes umgesetzt werden.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von EU-Recht.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht berührt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Neuregelungen führen nicht zu zusätzlichen Haushaltsausgaben.
3. Erfüllungsaufwand
Die Neuregelungen schaffen keinen über die Regelungen der zugrunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 hinausgehenden Erfüllungsaufwand. Auch die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur bezüglich der Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung ist bereits in dieser Verordnung geregelt. Ein daraus erwachsender etwaiger finanzieller und personeller Mehrbedarf wird im Rahmen des geltenden Finanzplanes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als zuständigen Ressorts und der Bundesnetzagentur als nachgeordnete Behörde aufgefangen.
4. Weitere Kosten
Es entstehen keine über die aus den Regelungen der zugrunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 erwachsenden Kosten hinausgehenden sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau.
5. Befristung; Evaluierung
Die Neuregelungen sind unbefristet. Auch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 sieht keine Befristung. Die Kommission überprüft bis zum 30. April 2019 die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht darüber, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120).
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
1. Zu Nr. 1
§ 41a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist zu streichen. Die Regelung des § 41a Absatz 1 TKG enthält die Ermächtigung der Bundesregierung, im Verordnungswege die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Weiterhin kann die Bundesnetzagentur nach § 41a Absatz 2 TKG in einer Technischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindestanforderungen an die Dienstqualität durch Verfügung festlegen. Beide Regelungen sind mit Blick auf die in der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 enthaltenen Vorgaben entbehrlich.
2. Zu Nr. 2
Der Änderungsvorschlag enthält unter a) eine redaktionelle Anpassung von § 47a Absatz 1 Nummer 2 TKG an die geänderte Roaming-Verordnung.
Der Änderungsvorschlag unter b) ergänzt das in § 47a TKG geregelte Schlichtungsverfahren im Hinblick auf die Beachtung der Transparenzanforderungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120. Danach können Teilnehmer zukünftig die Schlichtung auch einleiten, wenn Streit besteht, ob ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, über Verkehrsmanagementmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Qualität der Internetzugangsdienste, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz von deren personenbezogenen Daten informiert und etwaige Volumenbeschränkungen mit Auswirkungen auf die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter und insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten erläutert. Weiterhin können Teilnehmer die Schlichtung einleiten, wenn Streit darüber besteht, ob ein Vertrag klar und verständlich darüber informiert,
- - wie sich Spezialdienste in der Praxis auf die dem Teilnehmer bereitgestellten Internetzugangsdienste auswirken könnten,
- - wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist,
- - wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer auswirken könnten und
- - die Rechtsbehelfe erläutert, die dem Verbraucher nach deutschem Recht zustehen, wenn die tatsächliche Leistung des Internetzugangsdienstes bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern von der angegebenen Leistung abweicht.
3. Zu Nr. 3
§ 116 TKG weist die behördlichen Aufgaben und Befugnisse aus dem TKG der Bundesnetzagentur zu. Der Bundesnetzagentur obliegt zukünftig auch die Aufsicht über die Erfüllung der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 geregelten Anforderungen in Bezug auf den Zugang zum offenen Internet (Artikel 5). Der Änderungsvorschlag in § 116 TKG dient der notwendigen Klarstellung.
4. Zu Nr. 4
§ 126 TKG regelt in seiner geltenden Fassung das Vorgehen der Bundesnetzagentur, wenn ein Unternehmen seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, nimmt dabei aber nur Bezug auf das TKG und die inzwischen überholte Verordnung (EG) Nr. 717/2007. Nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 muss sie aber auch die Erfüllung der dort in den Artikeln 3 und 4 geregelten Anforderungen sicherstellen.
Zu dem wurde die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ersetzt. Daher ist die vorgeschlagene Änderung des § 126 TKG erforderlich.
5. Zu Nr. 5
Die Änderung in § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG dient der Klarstellung, das die Regelung auch Berichts- und Informationspflichten, die auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union beruhen, unbeschadet lässt. Dies ist erforderlich, weil nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 TK-Anbieter der Bundesnetzagentur auf deren Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 vorlegen müssen, insbesondere Informationen darüber, wie sie ihren Netzverkehr und ihre Netzkapazitäten verwalten, sowie Rechtfertigungen für etwaige Verkehrsmanagementmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur bestimmt danach auch den Zeitplan für die Übermittlung und den Detaillierungsgrad dieser Informationen.
6. Zu Nr. 6
Die Änderungen dienen der Anpassung der Bußgeldbestimmungen an die Neuregelungen in der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und bilden den wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzentwurfs. Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 erlassen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Artikel 3, 4 und 5 Vorschriften über Sanktionen. Dazu ist § 149 TKG entsprechend anzupassen. Weiterhin besteht Anpassungsbedarf im Hinblick auf die geänderte Roaming-Verordnung. Dazu wird der bestehende § 149 Absatz 1a TKG neu gefasst und ein neuer § 149 Absatz 1b TKG eingefügt.
II. Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des TKG.
- 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union sowie von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.