Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat,

zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§§ 2 bis 22 EUGewSchVG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 in den §§ 2 bis 22 EUGewSchVG-E anstelle der Bezeichnungen "Gläubiger" (für die geschützte Person) und "Schuldner" (für die gefährdende Person) die Bezeichnungen "geschützte Person" und "gefährdende Person" verwendet werden können.

Begründung:

Die Bezeichnungen "Gläubiger" und "Schuldner" sind im Kontext von Gewaltschutzmaßnahmen ungebräuchlich und missverständlich. Die Bezeichnungen "geschützte Person" und "gefährdende Person" erscheinen demgegenüber anschaulicher. Sie entsprechen zudem dem Sprachgebrauch in der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Auch im Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme [Artikel 1, Anlage (zu § 9 Absatz 3) EUGewSchVG-E] werden die Bezeichnungen "geschützte Person" und "gefährdende Person" verwendet.

2. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 1 EUGewSchVG)

In Artikel 1 sind in § 1 Satz 1 die Wörter "diesem Gesetz" durch die Wörter "den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht auf Strafverfahren auf der Grundlage des Abschnitts 4 EUGewSchVG-E anzuwenden sind.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 1 EUGewSchVG)

In Artikel 1 ist in § 1 Satz 1 das Wort "Familiensachen" durch die Wörter "Gewaltschutzsachen im Sinn von § 111 Nummer 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" zu ersetzen.

Begründung:

Durch die Änderung wird klargestellt, dass auf die Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 EUGewSchVG-E auch die speziellen Verfahrensvorschriften für Gewaltschutzsachen (§§ 210 bis 216a FamFG) Anwendung finden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 EUGewSchVG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit auch für die Fälle vorzusehen ist, in denen sich der Gläubiger noch nicht im Inland aufhält, sondern lediglich beabsichtigt, seinen Aufenthalt künftig im Inland zu nehmen.

Begründung:

Aus Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 2011/99/EU vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung und aus § 5 Nummer 1 Buchstabe b EUGewSchVG-E ergibt sich, dass ein Antrag auf Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung bereits gestellt werden kann, wenn der Gläubiger sich noch nicht im Inland aufhält, sondern erst beabsichtigt, sich dort aufzuhalten ("... sich dort aufhalten möchte"). Da nach § 4 Absatz 1 EUGewSchVG-E für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Gläubiger aufhält, dürfte es für die Fälle der künftig beabsichtigten Aufenthaltsnahme im Inland an einer Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit fehlen.

5. Zu Artikel 1 (§ 4a - neu - EUGewSchVG)

In Artikel 1 ist nach § 4 folgender § 4a einzufügen:

" § 4a Zuständigkeitskonzentration

Als Folge ist in Artikel 1 in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe einzufügen:

" § 4a Zuständigkeitskonzentration".

Begründung:

Aus der gerichtlichen Praxis ist zu bedenken gegeben worden, dass nach bisherigen Erfahrungen grenzüberschreitende Gewaltschutzverfahren eine äußerst geringe Praxisrelevanz haben dürften. Der eingeschränkte Anwendungsbereich der §§ 3 und 4 EUGewSchVG-E wird insbesondere deutlich, wenn man sich die zugrunde liegenden Sachverhalte nochmals vergegenwärtigt:

Bei § 3 EUGewSchVG-E ist ein Antrag auf Erlass einer ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung vom deutschen Familiengericht an den ausländischen EU-Mitgliedstaat zu übermitteln.

§ 4 EUGewSchVG-E behandelt die Anerkennung einer ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung im Inland.

Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.

Auf Justizseite würde indes ein erheblicher Schulungsbedarf verursacht, um eine "flächendeckende" kompetente Anwendung des EUGewSchVG-E für diese Fälle durch die Familiengerichte sicherzustellen. Der sich vermutlich nur in wenigen Einzelfällen erschöpfende Anwendungsbereich der Vorschriften lässt andernfalls befürchten, dass die Verfahren nicht in gebotener Weise beschleunigt betrieben werden könnten, wenn sich die zuständigen Familiengerichte in jedem Einzelfall in die Problematik aufwändig einarbeiten müssten. Vorzugswürdig erscheint daher eine Zuständigkeitskonzentration, wonach die Familiengerichte am Sitz der Oberlandesgerichte ausschließlich zuständig sind. Zum einen haben sich bestehende Zuständigkeitskonzentrationen in anderen Bereichen des Internationalen Familienverfahrensrechts bereits bewährt, z.B. § 12 IntFamRVG. Zum anderen spricht auch der Opferschutzgedanke für eine solche Regelung. Anhaltend gewaltbereiten Personen dürfte es schwerer fallen, im Zuständigkeitsbereich eines Oberlandesgerichts einen unter Umständen geheim gehaltenen Aufenthaltsort der gefährdeten Person ausfindig zu machen.

Die Fassung der vorgeschlagenen Zuständigkeitskonzentrationsvorschrift orientiert sich an § 12 IntFamRVG.

6. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und Absatz 4 -neu-, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - EUGewSchVG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das in Artikel 1 vorgesehene Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EUGewSchVG-E) ist grundsätzlich zu befürworten. Die Einrichtung eines Systems der gegenseitigen Anerkennung ist gerade vor dem Hintergrund der notwendigen schnellen Hilfe für Opfer und der Bereitstellung eines niedrigschwelligen Hilfesystems auf dem Gebiet der Europäischen Union unabdingbar.

Die Zuständigkeitsregel in § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 EUGewSchVG-E ist jedoch aus Opferschutzgründen zu ändern. Sie steht aufgrund der Zuschnitte der Familiengerichtsbezirke einem effektiven Opferschutz entgegen. Derzeit ist vorgesehen, dass das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der Gläubiger (Opfer) aufhält, ausschließlich zuständig ist.

Nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und Erlass einer eigenen Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz hat das zuständige Familiengericht nach § 8 Absatz 2 EUGewSchVG-E neben dem Gläubiger und der Anordnungsbehörde auch den Schuldner (Täter) von dieser Entscheidung zu unterrichten. Nach § 23b GVG ist an jedem Amtsgericht eine Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) zu bilden. In der Bundesrepublik Deutschland existieren 650 Amtsgerichte und 24 Oberlandesgerichte (Stand: April 2014). Diese Kleinteiligkeit hat zur Folge, dass der Schuldner als Täter weiß, in welchem Amtsgerichtsbezirk sich der Gläubiger zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme aufgehalten hat. Ein mögliches Aufsuchen und Auffinden des Opfers durch den Täter wird damit unnötig gefördert. Die Zentralisierung des Verfahrens vermeidet diesen Effekt.

Mit der zentralen Bearbeitung des Verfahrens zur Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung durch das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts kann auch eine fachliche Spezialisierung erfolgen, die letztlich zu einem effektiveren und schnelleren Opferschutz führt. Dies dürfte auch wegen der zu erwartenden geringen Fallzahl zu vertreten sein. Statt 650 Familiengerichte werden nur 24 Gerichte (Familiengerichte am Sitz der Oberlandesgerichte) mit der Verfahrensbearbeitung befasst und der Täter kann nicht nach Mitteilung des Oberlandesgerichtes folgern, wo sich das Opfer gerade aufhält.

Um den Ländern die Möglichkeit der Bestimmung eines anderen Familiengerichts als jenes am Sitz des Oberlandesgerichts als zuständiges Gericht anheimzugeben, sieht die vorgeschlagene Änderung in § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 Satz 2 EUGewSchVG-E eine Verordnungsermächtigung der Länder vor.

7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 EUGewSchVG)

In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 1 Satz 2 der Punkt am Ende durch die Wörter "ohne Anhörung des Schuldners." zu ersetzen.

Begründung:

Es würde dem Schutzgedanken der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung widersprechen, wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung von einer Anhörung des Schuldners durch das inländische Gericht abhängig gemacht würde. Eine zeitnahe Ausdehnung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme auf das Inland ließe sich regelmäßig nicht verwirklichen, wenn der Schuldner, dem bereits vor dem Erlass der Schutzanordnung rechtliches Gehör gewährt wurde, vor der Anerkennungsentscheidung (erneut) angehört werden müsste.

8. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - EUGewSchVG)

In Artikel 1 ist dem § 8 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

" § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend."

Begründung:

Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 EUGewSchVG-E geht die Bundesregierung davon aus, dass auch die nach § 8 Absatz 1 EUGewSchVG-E erlassenen geeigneten Schutzmaßnahmen gemäß § 1 des Gewaltschutzgesetzes befristet werden sollen. Dies sollte im Gesetzestext durch eine Verweisung auf § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gewaltschutzgesetzes deutlich gemacht werden.

Es können Fälle auftreten, in denen Europäische Schutzanordnungen zu Gunsten Minderjähriger im Verhältnis zu ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen getroffen werden. Hier ist der Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des § 1 des Gewaltschutzgesetzes, das als Gesetz zum Schutz erwachsener Personen konzipiert ist, nach deutschem Recht ausgeschlossen. Durch Verweisung auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes wird klargestellt, dass die vom anerkennenden Gericht zu erlassenden Schutzmaßnahmen in diesen Fällen auf die für das Sorgerechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften (§§ 1666, 1666a, 1837 Absatz 4 BGB) zu stützen sind.

9. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 EUGewSchVG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Formulierung "Erlangt (...) Kenntnis von einem Verstoß" näher definiert werden kann.

Begründung:

Die Reglung sieht Informationspflichten vor, wenn das Gericht "von einem Verstoß Kenntnis erlangt". Nicht deutlich wird dabei, ob das Gericht bei Informationen über einen behaupteten Verstoß verpflichtet ist, von Amts wegen aufzuklären, ob tatsächlich ein Verstoß stattgefunden hat, oder ob die Informationspflichten schon bei bloßem Verdacht eines Verstoßes bestehen.

10. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EUGewSchVG)

In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "Hinweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass" zu streichen.

Begründung:

Das Vorliegen von "Hinweisen" erscheint für eine gerichtliche Aufhebungsentscheidung nicht ausreichend. Zudem ist unklar, was unter "Hinweisen" in diesem Sinne zu verstehen ist.

11. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EUGewSchVG)

In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter ", sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat" durch die Wörter "und sich nicht im Inland aufhält" zu ersetzen.

Begründung:

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung kann eine Europäische Schutzanordnung erlassen werden, wenn die geschützte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Dem Schutzgedanken der Richtlinie würde nicht Rechnung getragen, wenn eine zur Umsetzung der Europäischen Schutzanordnung erlassene Schutzmaßnahme bereits dann aufgehoben werden könnte, wenn die geschützte Person keinen Wohnsitz im Inland hat oder (alternativ) sich nicht (mehr) im Inland aufhält. So könnte in allen Fällen, in denen sich die geschützte Person nur vorübergehend (ohne inländischen Wohnsitz) im Inland aufhält, eine Aufhebung der Schutzmaßnahme schon deshalb erfolgen, weil kein Wohnsitz im Inland begründet wurde. Umgekehrt könnte in den Fällen, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz im Inland begründet hat, eine Aufhebung der Schutzmaßnahme bereits dann erfolgen, wenn sie das Inland (vorübergehend) verlässt. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend, eine Aufhebungsmöglichkeit erst dann zu ermöglichen, wenn die geschützte Person keinen Wohnsitz im Inland hat und sich nicht im Inland aufhält. Die weitere in § 10 Absatz 2 Nummer 1 EUGewSchVG-E vorgesehene Alternativvoraussetzung "oder das Inland endgültig verlassen hat" hat keinen über die Voraussetzung "sich nicht im Inland aufhält" hinausgehenden Regelungsgehalt und kann deshalb gestrichen werden.

12. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Satz 1 EUGewSchVG)

In Artikel 1 sind in § 19 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Verhandlung" die Wörter "und ohne Anhörung des Schuldners" einzufügen.

Begründung:

Bei der Fassung von § 19 Absatz 2 Satz 1 EUGewSchVG-E sollen aus der gerichtlichen Praxis geschilderte Erfahrungen zur Brüssel IIa-Verordnung aufgegriffen werden. Danach genügen ausländische zivilrechtliche Schutzanordnungen oftmals nicht den deutschen Bestimmtheitsanforderungen, so dass sich ein entsprechender Anpassungsbedarf im Sinne von § 19 EUGewSchVG-E abzeichnet. Um eine zügige Umsetzung dieses Anpassungsbedarfs zu ermöglichen, sollte die gerichtliche Anpassungsentscheidung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern zugleich auch ohne Anhörung der gefährdenden Person erfolgen. Insofern gilt es zu berücksichtigen, dass die gefährdende Person bereits zur Anordnung als solcher angehört worden ist. Bei weiterer Anhörung im Anpassungsverfahren droht ein Zeitverzug, der der Schutzwirkung zuwider läuft. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die gefährdende Person nicht mehr erreichbar oder "untergetaucht" ist.

13. Zu Artikel 6 Absatz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 6 Absatz 2 ist das Wort "tritt" durch die Wörter "und Artikel 5 treten" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderungen gemäß Artikel 5 des Gesetzentwurfs sollten zur Vermeidung der Entstehung weiterer Doppelehen möglichst frühzeitig in Kraft treten. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung (11. Januar 2015) ist für die Änderungen gemäß Artikel 5 des Gesetzentwurfs ohne Bedeutung.