910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
2.a) Der Bundesrat geht in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 17/13258, S. 23) davon aus, dass die im Bundesbedarfsplan für verbindlich erklärten Netzverknüpfungspunkte keine Vorgabe für den konkreten Standort der damit zusammenhängenden Betriebsanlagen bedeuten. Die Standorte derartiger Anlagen müssen in den nachfolgenden Planungsschritten in den dafür vorgesehenen, transparenten Verfahren ohne starre Begrenzung der Standortsuche festgelegt werden.
3.b) Der Bundesrat bedauert, dass Bundesregierung und Bundestag auch in den übrigen Punkten der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 2013 im Wesentlichen nicht gefolgt sind. Er erachtet es weiterhin für besonders wichtig für die Beschleunigung des Netzausbaus, dass den mit den weiteren Planungen und Zulassungsentscheidungen befassten Unternehmen und Behörden ein größerer Spielraum im Hinblick auf die technische Ausführung der Trassen zugebilligt wird. Dies ist von entscheidender Bedeutung sowohl um im weiteren Verlauf flexibel auf Belange vor Ort eingehen zu können, als auch um weitere innovative technische Konzepte zu erproben.
4.c) Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass während des Gesetzgebungsverfahrens die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 verabschiedet wurde (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). Die Auswirkungen werden mit der Anerkennung beantragter Leitungen durch die Kommission in diesem Jahr auch Verbindungen des Bundesbedarfsplangesetzes betreffen. Die Bundesregierung sollte daher den Anpassungsbedarf an das Europarecht prüfen und im Hinblick auf das Ergebnis dieser Prüfung die Länder konsultieren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat hat mit seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gefordert, den im Bundesbedarfsplan genannten Netzverknüpfungspunkten eine gewisse Flexibilität zuzubilligen, die eine Verlagerung der Anfangs- und Endpunkte von Leitungen auf einem bedarfsfestgestellten Trassenverlauf ermöglicht hätte (BR-Drucksache 819/12(B) , Ziffer 1). Dieses Anliegen war in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages am 15. April 2013 teilweise auch von den Übertragungsnetzbetreibern unterstützt worden. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gleichwohl nicht gefolgt, weil sie eine Entwertung des von der Bundesnetzagentur bestätigten Netzentwicklungsplans 2012 befürchtet, auf dessen Bedarfsermittlung die Feststellung von Übertragungsbedarf zwischen Netzverknüpfungspunkten im Bundesbedarfsplan aufsetze.
Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für angezeigt, noch einmal zu unterstreichen, dass der Bundesbedarfsplan, ungeachtet der verbindlichen Festlegung von Netzverknüpfungspunkten, keine Vorfestlegungen von konkreten Standorten notwendiger Betriebsanlagen enthält.
Zu Buchstabe b:
Der Bundesrat hat mit seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gefordert, mehrere weitere Korrekturen vorzunehmen. Dazu zählte insbesondere, den zuständigen Behörden nicht nur für Hochtemperaturleiterseile, sondern auch für Erdkabel einen größeren Anwendungsbereich zu ermöglichen (BR-Drucksache 819/12(B) , Ziffer 3, 4 und 8). Zugleich hat er Regelungen vorgeschlagen, die Pilotstreckenverkabelung für Hochspannungsgleichstromübertragung über große Distanzen nicht an dieselben Voraussetzungen wie beim verzweigten Wechselstromnetz zu koppeln.
Der Bundesrat hält es für angezeigt, noch einmal zu unterstreichen, dass zwar den zuständigen Behörden in der Anwendung des Gesetzes eine besondere Verantwortung für den beschleunigten Netzausbau zukommt, diese aber kaum geeignet ist, fehlende Spielräume im Gesetz auszugleichen. Für diese bleiben Bundesregierung und Bundestag in der Verantwortung.
Zu Buchstabe c:
Der Bundesrat stellt fest, dass die während des Gesetzgebungsverfahrens von der Kommission beschlossene "Draft Regulation of the European Parliament and of the Council on guidelines for trans-European energy infrastructure and repealing Decision No 1364/2006/EC and amending Regulations (EC) No 714/2009 and 715/2009" Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetzes betrifft und auf diese Verordnung nicht mehr rechtzeitig hinreichend reagiert werden konnte. Daraus resultiert die Bitte um eingehende Prüfung des Anpassungsbedarfs und der Wunsch nach Konsultation in Bezug auf diesen.